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Urteil

4 S 516/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Tragen religiös motivierter äußerer Bekundungen von Lehrkräften in der Schule kann nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG verboten werden, weil die Vorschrift präventiv an abstrakten Gefährdungen der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens ansetzt. • Eine dienstliche Weisung, einer Lehrkraft das Tragen einer religiösen Kopfbedeckung im Schulbetrieb zu untersagen, ist ein zulässiger Eingriff in die Religionsfreiheit, der durch höherrangiges Recht (GG, EMRK) gerechtfertigt werden kann. • Das Gebot strikter Gleichbehandlung der Religionen gebietet, dass ein solches Verbot grundsätzlich für alle Religionsbekundungen gleichermaßen gilt; historische Einzelfälle von Duldung (z. B. Ordenskleidung an einer bestimmten Schule) rechtfertigen nicht die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Ausnahmeregelung. • Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann nicht verlangt werden; ein gesetzwidriges Unterlassen der Verfolgung bei Dritten begründet keinen Anspruch des Betroffenen auf Absehen von Durchsetzung des Gesetzes. • § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist mit höherrangigem Recht (Art. 4 GG, Art. 9 EMRK, Art. 3 GG) vereinbar, da er verfassungsgemäß ausgelegt und verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Untersagung religiöser Bekundungen im Schulbetrieb zulässig (Kopftuchverbot) • Das Tragen religiös motivierter äußerer Bekundungen von Lehrkräften in der Schule kann nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG verboten werden, weil die Vorschrift präventiv an abstrakten Gefährdungen der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens ansetzt. • Eine dienstliche Weisung, einer Lehrkraft das Tragen einer religiösen Kopfbedeckung im Schulbetrieb zu untersagen, ist ein zulässiger Eingriff in die Religionsfreiheit, der durch höherrangiges Recht (GG, EMRK) gerechtfertigt werden kann. • Das Gebot strikter Gleichbehandlung der Religionen gebietet, dass ein solches Verbot grundsätzlich für alle Religionsbekundungen gleichermaßen gilt; historische Einzelfälle von Duldung (z. B. Ordenskleidung an einer bestimmten Schule) rechtfertigen nicht die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Ausnahmeregelung. • Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann nicht verlangt werden; ein gesetzwidriges Unterlassen der Verfolgung bei Dritten begründet keinen Anspruch des Betroffenen auf Absehen von Durchsetzung des Gesetzes. • § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist mit höherrangigem Recht (Art. 4 GG, Art. 9 EMRK, Art. 3 GG) vereinbar, da er verfassungsgemäß ausgelegt und verhältnismäßig ist. Die Klägerin ist seit 1973 Lehrerin und seit 1978 Beamtin auf Lebenszeit in Baden-Württemberg. Seit 1995 trägt sie im Dienst eine Kopfbedeckung aus islamischer Überzeugung; dies war an ihrer Schule zunächst unbeanstandet. Nach Bekanntwerden erließ die Schulaufsicht 2004 eine Weisung, dass die Klägerin im Unterricht und bei schulischen Veranstaltungen die Kopfbedeckung abzunehmen habe, gestützt auf § 38 Abs. 2 SchulG. Die Klägerin widersprach und erhob Klage; das Verwaltungsgericht gab ihr statt und rügte eine ungleichfertigende Verwaltungspraxis (Duldung von Ordenskleidung). Das beklagte Land legte Berufung ein; es verteidigte die Gesetzesauslegung und die Rechtmäßigkeit der Weisung. Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Die Weisung ist ein Verwaltungsakt und als Anfechtungsklage angreifbar (§ 42 Abs.1 VwGO). • Ermächtigungsgrundlage: Die Weisung konkretisiert Pflichten aus § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG und beruht auf dienstaufsichtlicher Zuständigkeit (§ 74 Satz 2 LBG, §§ 32,34 SchulG). • Tatbestandsmäßigkeit: Die das Haupthaar verhüllende Kopfbedeckung stellt eine religiöse äußere Bekundung dar; nach objektiver Wahrnehmung (Empfängerhorizont: Schüler und Eltern) ist sie als solche erkennbar. • Abstrakte Gefährdung: § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG knüpft an eine abstrakte Eignung zur Gefährdung der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens an; eine Einzelfallprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber bewusst nicht gewollt. • Verfassungsmäßigkeit: Die Vorschrift steht mit Art. 4 GG, Art. 7 GG, Art. 6 GG und dem Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) im Einklang; sie konkretisiert verfassungsimmanente Schranken der Religionsfreiheit und ist verhältnismäßig. • Gleichbehandlung: Das Gesetz ist so auszulegen, dass es auf alle religiösen Bekundungen gleichermaßen anwendbar ist (z. B. Ordensgewand, Kippa); historisch begründete Ausnahmen an Einzelschulen können sachlich gerechtfertigt sein, begründen aber keinen Rechtsanspruch für andere. • Europäisches Recht: Die Regelung verletzt nicht die EMRK; Eingriffe in Art. 9 EMRK sind nach Art. 9 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und nicht diskriminierend nach Art. 14 EMRK. • Verhältnismäßigkeit der Weisung: Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf Gesetzesebene bereits vorgenommen; die Umsetzung durch die Behörde ist damit nicht unverhältnismäßig. • Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: Selbst bei möglichem Vollzugsdefizit gegenüber Dritten kann die Klägerin nicht verlangen, von der Gesetzesanwendung ausgenommen zu werden. Die Berufung des Landes ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die dienstliche Weisung, der Klägerin das Tragen der religiösen Kopfbedeckung in der Schule zu untersagen, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Die Vorschrift des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist mit höherrangigem Recht vereinbar und rechtfertigt präventiv ein Verbot äußerer religiöser Bekundungen im Schulbetrieb aufgrund abstrakter Gefährdungslagen. Eine etwaige Duldung von Ordenskleidung in einem historisch begründeten Einzelfall führt nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Ausnahme; die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.