Urteil
4 S 67/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Lebensversicherung dient nur dann als sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung i.S.v. § 14a Abs.4 ArbPlSchG a.F., wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird.
• Für die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung ist auf die sozialrechtliche Mindestaltersgrenze der §§ 33, 35 ff. SGB VI abzustellen; entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, nicht die monatliche Auszahlungsregelung des § 99 SGB VI.
• Eine Lebensversicherung, die wenige Tage vor der Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird, fällt nicht in den Schutzbereich des § 14a Abs.4 ArbPlSchG a.F.
Entscheidungsgründe
Fälligkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres schließt Erstattungsanspruch aus • Eine Lebensversicherung dient nur dann als sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung i.S.v. § 14a Abs.4 ArbPlSchG a.F., wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. • Für die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung ist auf die sozialrechtliche Mindestaltersgrenze der §§ 33, 35 ff. SGB VI abzustellen; entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, nicht die monatliche Auszahlungsregelung des § 99 SGB VI. • Eine Lebensversicherung, die wenige Tage vor der Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird, fällt nicht in den Schutzbereich des § 14a Abs.4 ArbPlSchG a.F. Der Kläger leistete Zivildienst und beantragte Erstattung von Beiträgen zu einer 1999 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung. Die Police lief vom 01.12.1999 bis 01.12.2041; der durchschnittliche Monatsbeitrag betrug 61,52 EUR. Das Bundesamt für Zivildienst lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, die Versicherung sei vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig und diene daher nicht der Altersversorgung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und wertete die Versicherung als Altersversorgung, weil sie im Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werde. Die Beklagte legte Berufung ein und hielt an ihrer Auffassung fest, dass die Fälligkeit erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen müsse; auf § 99 SGB VI komme es nicht an. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und veränderte das Urteil des Verwaltungsgerichts zuungunsten des Klägers. • Anspruchsgrundlage ist § 14a Abs.4 ArbPlSchG a.F. i.V.m. § 78 Abs.1 Nr.1 ZDG; die Vorschrift gewährt Erstattung für Aufwendungen zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. • Nach herrschender Rechtsprechung zählen Lebensversicherungen nur dann als Altersversorgung, wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden; Maßstab sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die Mindestaltersgrenze. • Das Gesetz verweist mit seinem Leitbild auf die gesetzliche Rentenversicherung; daher ist der Begriff der sonstigen Altersversorgung in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung zu bestimmen. • Die Vollendung des 60. Lebensjahres ist nach §§ 187 Abs.2, 188 Abs.2 BGB mit Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tages erreicht; der Anspruch auf Altersrente entsteht damit erst nach diesem Zeitpunkt. • § 99 Abs.1 SGB VI regelt nur den Beginn der Rentenzahlung und nicht den Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs und ist daher für die Abgrenzung unbeachtlich; die Möglichkeit, bei privaten Versicherungen Fälligkeitstermine innerhalb eines Monats zu vereinbaren, ändert hieran nichts. • Weil die streitgegenständliche Lebensversicherung wenige Tage vor der Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wurde, erfüllt sie nicht die Voraussetzung, als sonstige Altersversorgung i.S.d. Vorschrift zu gelten, und der Erstattungsanspruch entfällt. Die Berufung der Beklagten war begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge nach § 14a Abs.4 ArbPlSchG a.F. zu, weil die Versicherung vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres fällig wurde und damit nicht als sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt. Die ablehnenden Bescheide des Bundesamts für Zivildienst sind rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten in beiden Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.