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Beschluss

10 S 1600/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis, wenn diese erkennbar unter Umgehung des Wohnsitzerfordernisses oder in Missbrauchsfällen erlangt wurde. • Ein Wohnsitzmitgliedstaat darf nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie die innerstaatlichen Maßnahmen zur Beschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis anwenden; er ist nach seiner Bewertung der Verkehrssicherheit berechtigt, die Fahreignung zu überprüfen, wenn durch die Erteilung im anderen Mitgliedstaat nicht geklärt ist, dass frühere Gründe der Entziehung überwunden sind. • § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV, der die Nutzung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland an die Voraussetzung bindet, dass frühere Gründe der Entziehung nicht mehr bestehen, steht in der dargestellten Konstellation mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Einklang. • Kann aufgrund objektiver Umstände angenommen werden, dass eine Fahrerlaubnis im Ausland rechtsmissbräuchlich zur Umgehung nationaler Wiedererteilungsvoraussetzungen erlangt wurde und die dortige medizinische Prüfung offenkundig unzureichend war, darf der Wohnsitzmitgliedstaat die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen und bei Verweigerung auf Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Entscheidungsgründe
Anerkennung im EU-Ausland erworbener Führerscheine/Prüfungspflicht bei Missbrauch und Verkehrssicherheitsrisiko • Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis, wenn diese erkennbar unter Umgehung des Wohnsitzerfordernisses oder in Missbrauchsfällen erlangt wurde. • Ein Wohnsitzmitgliedstaat darf nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie die innerstaatlichen Maßnahmen zur Beschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis anwenden; er ist nach seiner Bewertung der Verkehrssicherheit berechtigt, die Fahreignung zu überprüfen, wenn durch die Erteilung im anderen Mitgliedstaat nicht geklärt ist, dass frühere Gründe der Entziehung überwunden sind. • § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV, der die Nutzung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland an die Voraussetzung bindet, dass frühere Gründe der Entziehung nicht mehr bestehen, steht in der dargestellten Konstellation mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Einklang. • Kann aufgrund objektiver Umstände angenommen werden, dass eine Fahrerlaubnis im Ausland rechtsmissbräuchlich zur Umgehung nationaler Wiedererteilungsvoraussetzungen erlangt wurde und die dortige medizinische Prüfung offenkundig unzureichend war, darf der Wohnsitzmitgliedstaat die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen und bei Verweigerung auf Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Kläger erhielt 2000 nach einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkohol 2,03 ‰) in Deutschland seine Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre verhängt; 2002 scheiterte er bei einer medizinisch-psychologischen Begutachtung und zog seinen Antrag auf Wiedererteilung zurück. Trotzdem er hielt weiterhin seinen Wohnsitz in Deutschland, ließ er 2004 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilen und erhielt dort 2005 einen tschechischen Führerschein, in dem als Wohnsitz „Rastatt, Bundesrepublik Deutschland“ eingetragen ist. Das Landratsamt Rastatt forderte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; der Kläger verweigerte die Beschaffung tschechischer Unterlagen und legte kein Gutachten vor. Das Landratsamt entzog daraufhin die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis für Deutschland; Widerspruch und Klage wurden abgewiesen. Das vorlegende Gericht hielt die Vereinbarkeit der nationalen Regelung (§ 28 FeV) mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG für offen und legte dem EuGH Vorabentscheidungsfragen vor. • Rechtlicher Rahmen: Richtlinie 91/439/EWG, insbesondere Art. 1 Abs. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1–4 und Art. 9 sowie Anh. III; nationales Recht: StGB §§ 69, 69a, FeV §§ 11, 13, 28, 46 sowie § 11 Abs.8 FeV. • Auslegung Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG: Die Richtlinie sieht grundsätzlich gegenseitige Anerkennung vor, erlaubt aber Ausnahmen zum Schutz der Verkehrssicherheit; diese Ausnahmen sind eng, dürfen aber nicht die Intention des Gesetzgebers aushöhlen. • Wohnsitz- und Zuständigkeitsfrage: Art. 7 und Art. 9 der Richtlinie schreiben das Wohnsitzerfordernis vor; wenn ein ausstellender Mitgliedstaat offenkundig gegen dieses Erfordernis verstoßen hat, kann die Annahme der Rechtmäßigkeit der Erteilung entfallen. • Rechtsmissbrauch: Liegen objektive Umstände (offenkundiger Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis, Hinweise auf gezielte Umgehung nationaler Anforderungen, Werbung für erleichterte Prüfungen) und ein entsprechender subjektiver Vorsatz vor, ist von rechtsmissbräuchlichem Erwerb auszugehen; die Gemeinschaftsrechtsberufung kann dann versagt werden. • Verkehrssicherheit und medizinische Prüfung: Bei schwerwiegendem früherem Alkoholmissbrauch (hier 2,03 ‰) verlangt die Verkehrsmedizin eine umfassende medizinisch-psychologische Begutachtung vor Wiedererteilung; eine offenbar oberflächliche ausländische Prüfung genügt nicht, um Gefährdung auszuschließen. • Anwendbarkeit nationaler Regeln: § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sind durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gedeckt, weil sie die Nutzung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland an das Nachweisen des Entfallens früherer Gründe knüpfen und so die Verkehrssicherheit wahren. • Befugnis zur Fahreignungsprüfung: Selbst wenn Art. 8 Abs. 4 die Anerkennung hindert, ist Art. 8 Abs. 2 dahin auszulegen, dass der Wohnsitzstaat zur Prüfung der Fahreignung berechtigt ist, wenn durch die Erteilung im anderen Mitgliedstaat nicht geklärt ist, dass die früheren Entziehungsgründe überwunden wurden. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das vorlegende Gericht hält § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV für mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG vereinbar und führt aus, dass im hier gegebenen Fall ein rechtsmissbräuchlicher Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis und erhebliche Zweifel an der ausreichenden medizinisch-psychologischen Überprüfung vorliegen. Aufgrund der Verweigerung des K. , das geforderte MPU-Gutachten vorzulegen, durfte die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen und die Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland untersagen. Der Wohnsitzstaat ist im Interesse der Verkehrssicherheit jedenfalls ermächtigt, die Fahreignung zu überprüfen, wenn durch die ausländische Erteilung nicht feststeht, dass frühere Entziehungsgründe überwunden sind. Damit besteht für den K. derzeit kein Recht, die in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis im Bundesgebiet zu nutzen; die behördliche Maßnahme ist vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit rechtmäßig, sofern die Vorabentscheidungsfragen des EuGH die Vereinbarkeit bestätigen.