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Beschluss

PL 15 S 1/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig und auch auf die Frage zu richten, ob die gesetzliche Weiterbeschäftigungsfiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG eingetreten ist. • Auszubildende an berufsbildenden Schulen, deren Ausbildung dem Landesrecht untersteht, sind wegen des Ausschlusses in § 2 BBiG nicht ohne weiteres als Auszubildende im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG anzusehen. • Eine analoge oder umfassende teleologische Auslegung des § 9 BPersVG zugunsten von schulischen Ausbildungen mit Berufspraktikum ist nicht möglich, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Wortlaut sowie die Systematik des Gesetzes dem entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Keine Weiterbeschäftigungsfiktion nach § 9 BPersVG für schulische Erzieherausbildung mit Praktikum • Ein Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig und auch auf die Frage zu richten, ob die gesetzliche Weiterbeschäftigungsfiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG eingetreten ist. • Auszubildende an berufsbildenden Schulen, deren Ausbildung dem Landesrecht untersteht, sind wegen des Ausschlusses in § 2 BBiG nicht ohne weiteres als Auszubildende im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG anzusehen. • Eine analoge oder umfassende teleologische Auslegung des § 9 BPersVG zugunsten von schulischen Ausbildungen mit Berufspraktikum ist nicht möglich, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Wortlaut sowie die Systematik des Gesetzes dem entgegenstehen. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 nach § 9 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet wurde. Die weitere Beteiligte absolvierte an einer privaten Fachschule für Sozialpädagogik eine dreijährige Erzieherausbildung, die ein einjähriges, fachschulbegleitetes Berufspraktikum bei der Antragstellerin einschloss. Sie bestand das Kolloquium am 18.07.2005, die Urkunde wurde am 13.09.2005 erteilt. Bereits während des Praktikums war sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und begehrte am 06.06.2005 und 25.08.2005 Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG. Die Antragstellerin suchte gerichtliche Feststellung, dass kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei; das Verwaltungsgericht gab dem statt. Die Beschwerde der Beteiligten richtete sich gegen diese Entscheidung. • Zuständigkeit und Verfahrensfragen: Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist für Feststellungsanträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG zuständig; auch Fragen zum Bestehen der Weiterbeschäftigungsfiktion sind dort zu entscheiden. • Frist- und Rechtsschutzbedürfnis: Die Antragsfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist gewahrt, da das Berufspraktikum nach der ErzieherVO erst mit Ablauf des Praktikums endete (12.09.2005); ein verfrühter Antrag war nicht entscheidungserheblich, weil nach wiederholtem Weiterbeschäftigungsverlangen ein Rechtsschutzbedürfnis bestand. • Tatbestandsmäßigkeit der Weiterbeschäftigungsfiktion: § 9 Abs. 2 BPersVG setzt ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG voraus, das ausdrücklich auf Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz Bezug nimmt. • Kein Anwendungsbereich des BBiG auf schulische Ausbildungen: Das Berufsbildungsgesetz gilt nicht für Berufsbildende Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen; die Erzieherausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik fällt hierunter und ist daher kein BBiG-Ausbildungsverhältnis. • Keine Analogie oder erweiternde Auslegung: Eine Analogie ist nicht gerechtfertigt, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und Wortlaut sowie Systematik des § 9 BPersVG zeigen, dass der Gesetzgeber Ausbildungen an berufsbildenden Schulen bewusst nicht einbezogen hat. • Abgrenzung zu Entscheidungen anderer Rechtsgebiete: Die arbeitsgerichtliche Auslegung des § 78a BetrVG oder bestimmte BAG-Entscheidungen lassen sich nicht ohne Weiteres auf § 9 BPersVG übertragen; unterschiedliche Schutzbereiche und Wortlaut begründen eine engere Auslegung des § 9 BPersVG. • Nebenrechte und Schutzalternativen: Betroffene sind nicht schutzlos; allgemeiner Schutz nach § 8 BPersVG steht offen, war aber nicht Verfahrensgegenstand. • Ergebnisfolgen: Weil kein BBiG-Ausbildungsverhältnis vorliegt, ist die gesetzliche Weiterbeschäftigungsfiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht eingetreten und der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin begründet. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten werden zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründet worden ist. Die Erzieherausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik fällt nicht unter die Berufsausbildungsverhältnisse des Berufsbildungsgesetzes; daher kommt die Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht zur Anwendung. Eine analoge Auslegung oder Erweiterung des Schutzes auf schulische Ausbildungen mit einem einjährigen Berufspraktikum ist nicht möglich, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht und der Wortlaut sowie die Systematik des Gesetzes dem entgegenstehen. Den Betroffenen bleiben andere Schutzmöglichkeiten, etwa nach § 8 BPersVG, unbenommen, deren Prüfung hier aber nicht Gegenstand war.