Urteil
11 S 2967/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 S.2 AuslG ist unzulässig, wenn dem Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt ein supranationales Aufenthaltsrecht (Art.6 Abs.1 ARB 1/80) zur Fortsetzung seiner Beschäftigung zusteht.
• Für die Kontrolle einer nachträglichen Beschränkung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen.
• Eine Beschäftigung im Sinne von Art.6 Abs.1 ARB 1/80 liegt vor, wenn eine tatsächliche und vergütete Tätigkeit nach Weisung des Arbeitgebers ausgeübt wird; Höhe oder Teilzeitcharakter der Vergütung sind unerheblich.
• Ordnungsgemäße Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt setzt keine Kollusion des Arbeitnehmers in Steuer- oder Sozialversicherungsverstöße voraus; kollusive Schwarzgeldvereinbarungen können jedoch den Anspruch ausschließen.
Entscheidungsgründe
Zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis unzulässig bei supranationalem Beschäftigungsrecht (Art.6 ARB 1/80) • Eine nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 S.2 AuslG ist unzulässig, wenn dem Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt ein supranationales Aufenthaltsrecht (Art.6 Abs.1 ARB 1/80) zur Fortsetzung seiner Beschäftigung zusteht. • Für die Kontrolle einer nachträglichen Beschränkung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. • Eine Beschäftigung im Sinne von Art.6 Abs.1 ARB 1/80 liegt vor, wenn eine tatsächliche und vergütete Tätigkeit nach Weisung des Arbeitgebers ausgeübt wird; Höhe oder Teilzeitcharakter der Vergütung sind unerheblich. • Ordnungsgemäße Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt setzt keine Kollusion des Arbeitnehmers in Steuer- oder Sozialversicherungsverstöße voraus; kollusive Schwarzgeldvereinbarungen können jedoch den Anspruch ausschließen. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, hatte nach Eheschließung 2002 eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erhalten; er arbeitete ab Anfang 2003 bei einer Pforzheimer Firma als Aufbereiter. Die Ehefrau meldete ihn im September 2003 ab; die Ausländerbehörde verfügte im Dezember 2003 die nachträgliche zeitliche Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis und setzte eine Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung. Der Kläger widersprach und berief sich auf ein Aufenthaltsrecht nach Art.6 Abs.1 ARB 1/80 wegen mehr als einjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber; das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat untersuchte, ob der Kläger bereits ab Dezember 2002 ordnungsgemäß beschäftigt war und damit am 01.07.2004 ein supranationales Aufenthaltsrecht besaß. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig; die Klage richtete sich auf Aufhebung der Regelungen I–III der Verfügung (zeitliche Beschränkung, Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung). • Rechtsfortgeltung: Die Verwaltungsakte blieben trotz Außerkrafttreten des Ausländergesetzes wirksam und entfalten weiterhin Rechtswirkungen für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltszeitraums, für den die Geltungsdauer verkürzt wurde (§ 102 Abs.1 AufenthG). • Stichtag: Für die Kontrolle ist auf die Sach- und Rechtslage bei Zustellung des Widerspruchsbescheids (01.07.2004) abzustellen; § 12 Abs.2 S.2 AuslG (nunmehr §7 Abs.2 S.2 AufenthG) ist anwendbar. • Supranationales Recht: Art.6 Abs.1 ARB 1/80 verleiht türkischen Arbeitnehmern nach einjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung ein individuelles Beschäftigungs- und damit Aufenthaltsrecht beim gleichen Arbeitgeber. • Tatsachenfeststellung: Die Beweisaufnahme führte zur Überzeugung, dass der Kläger bereits ab Anfang Dezember 2002 gegen Entgelt als Aufbereiter tätig war; Lohnzahlungen, Sozialversicherungsunterlagen und Zeugenaussagen stützten diesen Vortrag. • Begriff der Arbeitnehmereigenschaft: Nach EuGH-Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer tatsächlich und gegen Vergütung nach Weisung tätig ist; auch kurzfristige oder geringfügige Vergütungen können ausreichend sein. • Ordnungsgemäßigkeit der Beschäftigung: Die Beschäftigung erfolgte im regulären Arbeitsmarkt; es lagen keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine kollusive Schwarzgeldvereinbarung oder sonstigen rechtsmissbräuchlichen Verstoß vor, sodass die Beschäftigung als ordnungsgemäß anzusehen war. • Rechtsfolge: Weil dem Kläger am maßgeblichen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach Art.6 Abs.1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 zustand, fehlte die Rechtsgrundlage für die nachträgliche Beschränkung; daraus folgt auch die Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung. Der Senat gab der Berufung statt und hob die Regelungen Nrn. I bis III der Verfügung vom 16.12.2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2004) auf. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger am maßgeblichen Zeitpunkt (Zustellung des Widerspruchsbescheids) nach mehr als einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung ein supranationales Aufenthaltsrecht nach Art.6 Abs.1 ARB 1/80 zur Fortsetzung seiner Beschäftigung beim selben Arbeitgeber hatte; daher fehlte die Grundlage für die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis. Mangels Ausreisepflicht waren auch die festgesetzte Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.