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Beschluss

4 S 2465/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Gründe i.S.v. § 13 Abs. 2 BBesG können auch vorliegen, wenn eine Versetzung zur Behebung dauernder innerdienstlicher Spannungen geboten ist, selbst wenn der betroffene Beamte die Versetzung beantragt hat. • Die Initiative des Beamten für eine Personalmaßnahme spricht nicht zwingend gegen das Vorliegen dienstlicher Gründe; maßgeblich ist, ob die Maßnahme objektiv dem dienstlichen Bedürfnis dient. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bzw. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor, wenn die angegriffenen rechtlichen Wertungen und Tatsachenfeststellungen nicht hinreichend substanziiert mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Entscheidungsgründe
Ausgleichszulage bei versetzungsbedingter Rückernennung wegen innerdienstlicher Spannungen • Dienstliche Gründe i.S.v. § 13 Abs. 2 BBesG können auch vorliegen, wenn eine Versetzung zur Behebung dauernder innerdienstlicher Spannungen geboten ist, selbst wenn der betroffene Beamte die Versetzung beantragt hat. • Die Initiative des Beamten für eine Personalmaßnahme spricht nicht zwingend gegen das Vorliegen dienstlicher Gründe; maßgeblich ist, ob die Maßnahme objektiv dem dienstlichen Bedürfnis dient. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bzw. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor, wenn die angegriffenen rechtlichen Wertungen und Tatsachenfeststellungen nicht hinreichend substanziiert mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Klägerin war an einer Kaufmännischen Schule beschäftigt; es bestanden dauerhafte innerdienstliche Spannungen zwischen ihr und anderen Beschäftigten. Die Dienststelle veranlasste eine Rückernennung und Versetzung der Klägerin, die zugleich selbst einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Die Klägerin begehrte daraufhin Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG wegen statusändernder Auswirkungen der Maßnahme. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin Anspruch auf die Ausgleichszulage, weil die Maßnahme aus dienstlichen Gründen zur Behebung der Spannungssituation erfolgte und der Klägerin kein überwiegendes bzw. grobes Verschulden an der Lage vorzuwerfen war. Das Land beantragte die Zulassung der Berufung und rügte die Auslegung des Begriffs der dienstlichen Gründe sowie die Möglichkeit des Missbrauchs durch amtsmüde Beamte. • Anforderungen für Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO sind nicht erfüllt; weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit noch grundsätzliche Bedeutung sind substantiiert dargetan. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG auch dann vorliegen können, wenn eine Versetzung zur Beseitigung dauernder innerdienstlicher Spannungen geboten ist. • Die Auslegung des § 13 Abs. 2 BBesG durch das Verwaltungsgericht ist systematisch vertretbar: Vergleichbare Tatbestände in § 13 Abs. 1 zeigen, dass auch Umstände aus der Sphäre des Beamten anspruchsbegründend sein können. • Die Tatsache, dass der Beamte die Versetzung selbst beantragt, ist für sich genommen kein Ausschluss dienstlicher Gründe; ein Antrag kann allenfalls indizielle Bedeutung haben, wenn persönliche Gründe überwiegen. • Ein einfaches Verschulden des Beamten unterhalb grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz schließt Ansprüche nicht zwingend aus; die Entscheidung beruht darauf, dass der Klägerin kein grobes Verschulden nachgewiesen ist. • Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist nicht substantiiert; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin Spannungen provoziert hat, um Vorteile zu erlangen. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung ist unbegründet, weil die streitgegenständliche Rechtsfrage durch Auslegung der Normen und vorhandene Rechtsprechung bereits beantwortet werden kann. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.09.2006 bleibt damit verbindlich. Die Entscheidung bestätigt, dass bei dienstlicher Veranlassung einer Versetzung zur Behebung dauerhafter innerdienstlicher Spannungen ein Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG bestehen kann, sofern kein überwiegendes oder grobes Verschulden des Beamten vorliegt. Die vom Land vorgebrachten Auslegungs- und Missbrauchsbedenken reichen nicht aus, um die verwaltungsgerichtliche Würdigung in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde festgesetzt.