Beschluss
11 S 1964/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorläufigem Rechtsschutz kann dringender persönlicher Schutz einer schwangeren deutschen Antragstellerin die Abschiebung des ausländischen Verlobten verhindern.
• Ein ärztliches Attest, das erhebliche Gefahren für Mutter und ungeborenes Kind darlegt, kann einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft machen.
• Liegt die Erforderlichkeit der vorübergehenden Anwesenheit aus dringenden persönlichen Gründen glaubhaft nahe, reduziert sich das Ermessen der Behörde bei der Erteilung einer Duldung auf Null.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Aussetzung der Abschiebung wegen Schutzbedürftigkeit schwangerer deutscher Lebenspartnerin • Bei vorläufigem Rechtsschutz kann dringender persönlicher Schutz einer schwangeren deutschen Antragstellerin die Abschiebung des ausländischen Verlobten verhindern. • Ein ärztliches Attest, das erhebliche Gefahren für Mutter und ungeborenes Kind darlegt, kann einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft machen. • Liegt die Erforderlichkeit der vorübergehenden Anwesenheit aus dringenden persönlichen Gründen glaubhaft nahe, reduziert sich das Ermessen der Behörde bei der Erteilung einer Duldung auf Null. Der Antragsteller ist Ausländer und wurde zur Abschiebung nach Indien bestimmt. Seine deutsche Verlobte ist schwanger; die Parteien leben seit über einem Jahr in eheähnlicher Gemeinschaft, der Antragsteller hat die Vaterschaft anerkannt und gemeinsame Sorge nach § 1626a BGB erklärt. Die Behörde versuchte bereits, den Antragsteller abzuschieben und beharrt auf der Abschiebung. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Vortrag, eine Abschiebung würde erhebliche gesundheitliche und psychische Risiken für die Kindesmutter und das ungeborene Kind bewirken. Zuvor und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist legte er ärztliche Atteste vor, die eine Zuspitzung der psychischen und medizinischen Lage der Mutter und daraus folgende Gefahren für Mutter und Kind attestieren. Der Senat nahm zudem die zwischenzeitlich in Kraft getretene Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Kenntnis und verwies auf deren Relevanz. • Beschwerde war zulässig und begründet; dringende persönliche Gründe sprechen für vorläufigen Rechtsschutz. • Anordnungsgrund liegt vor, da bereits ein Abschiebeversuch unternommen wurde und die Behörde an der Abschiebungsabsicht festhält. • Anordnungsanspruch wurde glaubhaft gemacht: ärztliche Atteste belegen erhebliche Risiken für die Mutter und das ungeborene Kind bei Abschiebung des Vaters. • Neuregelung des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer vorübergehenden Duldung, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die Anwesenheit erfordern, auch wenn kein dauerhaftes Abschiebungshindernis vorliegt. • Vorlage des Attests vom 14.08.2007 stützt die Annahme, dass die Erforderlichkeit der vorübergehenden Anwesenheit glaubhaft ist; angesichts der klar dargelegten Gefahren ist das Ermessen der Behörde bei Erteilung einer Duldung entfallen. • Keine Anhaltspunkte dafür, dass das ärztliche Attest als Gefälligkeitsbescheinigung unbrauchbar wäre; frühere Atteste bestätigen bereits problematische Schwangerschaftsverläufe. • Die Behörde lehnte eine vorgeschlagene amtsärztliche Untersuchung ab, sodass die vorgelegenen Befunde in Entscheidung einzubeziehen sind. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach einschlägigen GKG-Vorschriften. Der Antrag wurde erfolgreich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert und die Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis längstens Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Niederkunft der deutschen Staatsangehörigen ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen und der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich auf die glaubhaft gemachten dringenden persönlichen Gründe der Kindesmutter und das ärztliche Attest, wodurch ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gegeben ist und das Ermessen der Behörde entfallen war, sodass vorläufiger Schutz zu gewähren war.