Beschluss
8 S 1892/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerden gegen Verweisungsbeschlüsse sind bei Verstoß gegen den Vertretungszwang unzulässig, wenn nicht fristgerecht ein postulationsfähiger Vertreter bestellt wird (§ 67 VwGO).
• Die Selbstvertretung einer Partei ist im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne postulationsfähigen Bevollmächtigten unwirksam; die Frist für nachträgliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt läuft ab (§ 67 Abs.1 VwGO, § 147 VwGO).
• Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO) kommt nur in Betracht, wenn die Partei nachweist, vergeblich mehrere Anwälte um Vertretung gebeten zu haben; bloße Nennung von Namen genügt nicht.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs.1 VwGO scheidet aus, wenn die Partei nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass sie alles Zumutbare getan hat, um fristgerecht einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender postulationsfähiger Vertretung • Beschwerden gegen Verweisungsbeschlüsse sind bei Verstoß gegen den Vertretungszwang unzulässig, wenn nicht fristgerecht ein postulationsfähiger Vertreter bestellt wird (§ 67 VwGO). • Die Selbstvertretung einer Partei ist im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne postulationsfähigen Bevollmächtigten unwirksam; die Frist für nachträgliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt läuft ab (§ 67 Abs.1 VwGO, § 147 VwGO). • Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO) kommt nur in Betracht, wenn die Partei nachweist, vergeblich mehrere Anwälte um Vertretung gebeten zu haben; bloße Nennung von Namen genügt nicht. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs.1 VwGO scheidet aus, wenn die Partei nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass sie alles Zumutbare getan hat, um fristgerecht einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Die Kläger legten Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ein. Sie wurden im Beschluss zutreffend darüber belehrt, dass für die Beschwerdeeinlegung eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt erforderlich ist. Die Kläger reichten die Beschwerde selbst ein, ohne einen postulationsfähigen Bevollmächtigten zu benennen. Nach Fristablauf beantragten sie beim Verwaltungsgerichtshof die Beiordnung eines Notanwalts und gaben an, keine Kanzlei gefunden zu haben, die die Vertretung übernehme. Als Nachweis nannten sie sechs Anwälte in Stuttgart und Esslingen, legten jedoch keine Schreiben oder Ablehnungen vor und äußerten sich nach Hinweisen des Senats nicht weiter. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte Zulässigkeit der Beschwerde und die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger bei Einlegung der Beschwerde keine postulationsfähige Vertretung gemäß § 67 Abs.1 VwGO bestellt hatten; eine selbst eingelegte Beschwerde entfaltet keine Rechtswirkung. • Die Frist für die Einlegung der Beschwerde durch einen postulationsfähigen Vertreter ist zwischenzeitlich verstrichen, sodass eine nachträgliche Heilung nicht möglich ist (§ 147 VwGO). • Für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO müssen Kläger nachweisen, dass sie vergeblich versucht haben, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden; hierfür genügt nicht die bloße Auflistung von Namen, sondern es sind konkrete Nachweise der erfolglosen Anfragen oder Ablehnungen erforderlich. • Die Kläger haben weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass sie nach Erlass des Verweisungsbeschlusses mehrere Anwälte um Vertretung ersucht und deren Ablehnung belegt haben; Hinweise des Senats blieben unbeantwortet. • Eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Kläger nicht darlegten und nachwiesen, dass sie alles Zumutbare getan haben, um fristgerecht einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. • Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgen nach §§ 154 Abs.2, 159 Satz2 VwGO sowie §§ 63 Abs.2, 47 Abs.1, 52 Abs.2 GKG; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerseite. • Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Kläger gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird als unzulässig verworfen, weil die Kläger bei Einlegung der Beschwerde keinen postulationsfähigen Vertreter benennten und die Frist für eine nachträgliche Vertretungsbestellung abgelaufen ist. Die Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die Kläger nicht ausreichend nachgewiesen haben, dass sie vergeblich mehrere Rechtsanwälte um Vertretung ersucht haben; die bloße Nennung von Anwaltsnamen ohne Schreiben oder Ablehnungsgründe reicht nicht aus. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird versagt, weil die Kläger nicht darlegten, dass sie alles Zumutbare zur fristgerechten Beschaffung eines Vertreters unternommen haben. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch; der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.