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Beschluss

4 S 1055/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen; ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug ist nicht feststellbar. • § 15 SUrlV ist auf Insichbeurlaubungen anwendbar; Widerrufsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 SUrlV liegen nicht vor, wenn der Wegfall des Bewilligungszwecks auf Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn beruht. • Bei Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV ist zu prüfen, ob die Gründe der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind; ausschließlich dienstherrenseitige Gründe rechtfertigen den Widerruf nach dieser Vorschrift nicht.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Insichbeurlaubung: Organisationsbedingter Wegfall des Urlaubszwecks rechtfertigt keinen Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV • Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen; ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug ist nicht feststellbar. • § 15 SUrlV ist auf Insichbeurlaubungen anwendbar; Widerrufsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 SUrlV liegen nicht vor, wenn der Wegfall des Bewilligungszwecks auf Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn beruht. • Bei Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV ist zu prüfen, ob die Gründe der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind; ausschließlich dienstherrenseitige Gründe rechtfertigen den Widerruf nach dieser Vorschrift nicht. Der Antragsteller war seit 01.09.2004 im Rahmen einer Insichbeurlaubung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Nach Umstrukturierung entfiel der Posten zum 28.02.2007. Die Antragsgegnerin widerrief die Insichbeurlaubung mit Bescheid vom 06.10.2006 zum genannten Zeitpunkt und ordnete sofortigen Vollzug an. Der Antragsteller machte geltend, der Widerruf beruhe auf Gründen, die allein der Dienstherrin zuzurechnen seien, und begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend machte, § 15 Abs. 2 SUrlV erlaube in Fällen des Wegfalls des Bewilligungszwecks zwingenden Widerruf ohne Prüfung der Sphärenzuordnung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und begründet, jedoch unbegründet. • Anwendbarkeit: § 15 SUrlV gilt auch für Insichbeurlaubungen; es kann offenbleiben, ob ergänzend § 4 Abs. 3 PostPersRG heranzuziehen ist. • Auslegung § 15 Abs. 2 SUrlV: Die erste Alternative („wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird") ist als besonderer Fall der zweiten Alternative („andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat") zu verstehen; Wortlaut, Systematik und § 16 SUrlV sprechen dafür. • Sphärenzuordnung: Entscheidend ist, wer die Umstände des Wegfalls des Urlaubszwecks zu vertreten hat; ist der Widerrufsgrund allein der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen (z. B. Organisationsmaßnahmen), kann ein Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV nicht gestützt werden. • Schutz des Beamten: Bei einem widerrufsbedingten Mehraufwand soll nur dann Ersatzpflicht entfallen, wenn der Widerruf auf Umständen beruht, die der Beamte zu vertreten hat; andernfalls besteht Schutz des Beamten. • Ermessensvorbehalt § 15 Abs. 1 SUrlV: Ein Widerruf nach § 15 Abs. 1 SUrlV bleibt möglich, ist aber eine Ermessensentscheidung und kann nicht aus einem gebundenen Widerruf nach § 15 Abs. 2 SUrlV hergeleitet werden. • Prüfung des sofortigen Vollzugs: Das Beschwerdegericht konnte kein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Widerrufsverfügung feststellen; daher war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Insichbeurlaubung wiederherzustellen, bleibt bestehen. Der Widerruf konnte nicht mit § 15 Abs. 2 SUrlV begründet werden, weil der Wegfall des Bewilligungszwecks auf Umstrukturierungsmaßnahmen des Dienstherrn zurückzuführen ist und damit der Widerrufsgrund der Sphäre der Dienstherrin zuzurechnen ist. Ein Widerruf nach § 15 Abs. 1 SUrlV bleibt zwar möglich, ist jedoch eine Ermessensentscheidung, die hier nicht als inhaltliche Grundlage des vorliegenden Widerrufs herangezogen werden kann. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.