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Beschluss

3 S 1680/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. • Anwaltskosten im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Inanspruchnahme nach den persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache notwendig war (§ 80 VwVfG i.V.m. § 162 VwGO). • Unternehmen, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Betrieb von Werbeanlagen ist, sind regelmäßig in der Lage, die hierfür relevanten baurechtlichen Fragen im Widerspruchsverfahren selbst zu bearbeiten.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren bei fachkundigem Werbeunternehmen • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. • Anwaltskosten im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Inanspruchnahme nach den persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache notwendig war (§ 80 VwVfG i.V.m. § 162 VwGO). • Unternehmen, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Betrieb von Werbeanlagen ist, sind regelmäßig in der Lage, die hierfür relevanten baurechtlichen Fragen im Widerspruchsverfahren selbst zu bearbeiten. Die Klägerin, ein Unternehmen für Außenwerbung, legte gegen die Ablehnung eines Bauantrags zur Errichtung einer Werbeanlage Widerspruch ein. Sie ließ sich im Vorverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten und begehrte anschließend Erstattung der hierfür angefallenen Anwaltskosten. Das Verwaltungsgericht wies den Erstattungsantrag zurück, worgegen die Klägerin Beschwerde einlegte. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war und damit erstattungsfähig. Relevante Tatsachen betreffen die fachliche Erfahrung der Klägerin in zahlreichen Verfahren sowie die Art der zu entscheidenden baurechtlichen Fragen (Einstufung des Gebiets nach BauNVO, Zulässigkeit nach § 34 BauGB, Verunstaltung, Verkehrsgefährdung). Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Schwierigkeiten der Sache die anwaltliche Vertretung erforderlichen machten. • Rechtliche Maßstäbe: Nach ständiger Rechtsprechung sind Anwaltskosten im Vorverfahren nicht automatisch erstattungsfähig; maßgeblich ist die konkrete Notwendigkeit aus Sicht einer verständigen Partei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Schwierigkeit der Sache (§ 80 VwVfG, § 162 VwGO). • Die Notwendigkeit ist nur gegeben, wenn es der Partei unzumutbar gewesen wäre, das Vorverfahren ohne Bevollmächtigten zu führen; entscheidend ist die Lage zum Zeitpunkt der Hinzuziehung. • Unternehmen, die mit Errichtung und Betrieb von Werbeanlagen befasst sind, verfügen regelmäßig über die erforderliche Sachkunde, um die im Widerspruchsverfahren relevanten bau- und bewertungsspezifischen Fragen selbst darzustellen. • Im vorliegenden Fall waren die strittigen Fragen überwiegend tatsachenbezogen (Einteilung nach BauNVO, prägenden Nutzungen, trennende oder verbindende Wirkung von Straßen, verunstaltende Wirkung, Verkehrsgefährdung) und erforderten kein besonderes Spezialwissen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Sachlage so schwierig war, dass anwaltliche Hilfe notwendig gewesen wäre. • Daher rechtfertigt die vorhandene unternehmerische Erfahrung der Klägerin nicht die Anerkennung von Erstattungsansprüchen für die im Vorverfahren angefallenen Anwaltskosten. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten, weil die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der persönlichen/verfahrensbezogenen Verhältnisse der Klägerin nicht als notwendig anzusehen war. Als Unternehmen mit dem Geschäftszweck Außenwerbung war die Klägerin in der Lage, die relevanten bau- und bewertungsrechtlichen Aspekte im Widerspruch selbst darzustellen, weshalb die Kostenentscheidung zugunsten der beklagten Behörde ergeht. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215,65 EUR festgesetzt.