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Beschluss

PL 15 S 3/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigenbetriebe, die nach § 9 Abs. 1 LPVG selbständige Dienststellen sind, können nicht durch eine bloße subsequentielle Anwendung von § 9 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 LPVG zu erneut verselbständigten Einheiten im Sinn der früheren Fassung gemacht werden, um deren Beschäftigte in die Wahl eines Gesamtpersonalrats einzubeziehen. • Für die Anordnung einer vorübergehenden Zusammenfassung mehrerer Dienststellen zu einer Dienststelle nach § 9 Abs. 3 LPVG ist ein ausdrücklicher objektiv erkennbarer Verfügungsakt erforderlich; auf bloßen inneren Willen oder nachträgliche Erklärungen der obersten Dienstbehörde kommt es nicht an. • Wurden bei der Wahl eines Gesamtpersonalrats Personen beteiligt, die nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wahlberechtigt bzw. wählbar waren, begründet dies eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 LPVG, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat. • Eine unangefochten gebliebene frühere Wahl oder Abstimmung schließt eine spätere Wahlanfechtung nicht aus, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Beteiligung bestimmter Dienststellen bzw. ihrer Beschäftigten nicht bestanden haben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Einbeziehung von Eigenbetrieben in den Gesamtpersonalrat ohne wirksame Zusammenfassungsverfügung • Eigenbetriebe, die nach § 9 Abs. 1 LPVG selbständige Dienststellen sind, können nicht durch eine bloße subsequentielle Anwendung von § 9 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 LPVG zu erneut verselbständigten Einheiten im Sinn der früheren Fassung gemacht werden, um deren Beschäftigte in die Wahl eines Gesamtpersonalrats einzubeziehen. • Für die Anordnung einer vorübergehenden Zusammenfassung mehrerer Dienststellen zu einer Dienststelle nach § 9 Abs. 3 LPVG ist ein ausdrücklicher objektiv erkennbarer Verfügungsakt erforderlich; auf bloßen inneren Willen oder nachträgliche Erklärungen der obersten Dienstbehörde kommt es nicht an. • Wurden bei der Wahl eines Gesamtpersonalrats Personen beteiligt, die nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wahlberechtigt bzw. wählbar waren, begründet dies eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 LPVG, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat. • Eine unangefochten gebliebene frühere Wahl oder Abstimmung schließt eine spätere Wahlanfechtung nicht aus, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Beteiligung bestimmter Dienststellen bzw. ihrer Beschäftigten nicht bestanden haben. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Wahl des Gesamtpersonalrats der Stadt Mannheim 2005. Die Stadtverwaltung hatte in der Vergangenheit Fachbereiche, Ämter und eigenständige Eigenbetriebe, die nach dem Eigenbetriebsgesetz organisatorisch verselbständigt sind. Im Vorfeld der Personalratswahlen 2001 wurden zwei Vorabstimmungen durchgeführt: Zunächst über die Zusammenfassung aller Dienststellen zu einer Dienststelle, anschließend über die erneute Verselbständigung in einzelne Dienststellen. Danach erließ der Oberbürgermeister 2001 eine Verfügung, mit der er die Fachbereiche, Ämter und Eigenbetriebe „gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG“ zu selbständigen Dienststellen erklärte; daraufhin wählten Beschäftigte von Verwaltung und Eigenbetrieben gemeinsam einen Gesamtpersonalrat. Die Antragsteller fochteten die Wahl 2005 an, weil ihrer Ansicht nach die Eigenbetriebe nach § 9 Abs. 1 LPVG selbständige Dienststellen seien und daher nicht in die Wahl eines Gesamtpersonalrats einzubeziehen gewesen seien. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärte 2006 die Wahl für ungültig; die weiteren Beteiligten legten Beschwerde ein. • Anwendbare Normen: § 9 Abs. 1–3 LPVG (landesrechtliche Regelungen zur Dienststellenbildung und -zusammenfassung), § 54 LPVG (Bildung des Gesamtpersonalrats), § 25 LPVG (Wahlanfechtung). • Rechtliche Grundlinie: § 9 Abs. 1 LPVG stellt Eigenbetriebe kraft Gesetzes als selbständige Dienststellen dar; diese Regelung ist vorrangig und eigenständig gegenüber den Absätzen 2 und 3. • Unzulässigkeit der kombinierten Anwendung: Eine erst nach § 9 Abs. 3 LPVG vorgenommene Zusammenfassung mehrerer nach § 9 Abs. 1 LPVG bereits selbständiger Dienststellen kann nicht im Anschluss durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG a.F. dahin aufgeweicht werden, dass die zusammengefasste Einheit anschließend wieder in solche selbständigen Dienststellen 'verselbständigt' wird mit der Folge, dass deren Beschäftigte zur Bildung eines Gesamtpersonalrats gemäß § 54 LPVG herangezogen werden; dies widerspräche dem systematischen Rang und dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 LPVG. • Erfordernis einer ausdrücklichen Zusammenfassungsverfügung: Für die wirksame Vorstufe nach § 9 Abs. 3 LPVG ist eine objektiv erkennbare Verfügung der obersten Dienstbehörde erforderlich; ein bloßer innerer Wille oder nachträgliche Stellungnahmen können die fehlende Anordnung nicht ersetzen. • Konsequenz für die Wahl 2005: Die Verfügung des Oberbürgermeisters vom 14.02.2001 enthielt objektiv keinen Hinweis auf eine Anordnung nach § 9 Abs. 3 LPVG; damit fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, die Beschäftigten der Eigenbetriebe zur Wahl des Gesamtpersonalrats zuzulassen. • Wahlanfechtungserfolg: Da Beschäftigte beteiligt waren, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht wahlberechtigt bzw. wählbar waren, liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über Wahlrecht und Wählbarkeit vor und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat; daher ist die Wahlanfechtung nach § 25 LPVG erfolgreich. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerden der weiteren Beteiligten sind zulässig, aber unbegründet; die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten werden zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, die Wahl des Gesamtpersonalrats für ungültig zu erklären, bleibt bestehen. Der Senat bestätigt, dass die Eigenbetriebe der Stadt Mannheim nach § 9 Abs. 1 LPVG selbständige Dienststellen waren und die für eine wirksame Zusammenfassung nach § 9 Abs. 3 LPVG erforderliche objektive Verfügung nicht ergangen ist. Daher durften die Beschäftigten der Eigenbetriebe 2005 nicht an der Wahl des Gesamtpersonalrats teilnehmen; ihre Beteiligung verstieß gegen wesentliche Wahlvorschriften und begründet die Ungültigkeit der Wahl. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.