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Beschluss

9 S 594/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen stellt eine öffentlich bemerkbare, werktägliche gewerbliche Tätigkeit dar und ist nach § 6 Abs. 1 FTG grundsätzlich untersagt. • Die automatisierte Vermietung von Videokassetten/DVDs rechtfertigt keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsschutz; spontane Bedürfnisbefriedigung ist kein verfassungsrechtlich durchsetzbarer Ausnahmetatbestand. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist bei hinreichender Aussicht auf Rechtmäßigkeit der Verfügung das Interesse des Betreibers an Aussetzung des Vollzugs als gering anzusehen.
Entscheidungsgründe
Untersagung des Betriebs einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen rechtmäßig • Der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen stellt eine öffentlich bemerkbare, werktägliche gewerbliche Tätigkeit dar und ist nach § 6 Abs. 1 FTG grundsätzlich untersagt. • Die automatisierte Vermietung von Videokassetten/DVDs rechtfertigt keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsschutz; spontane Bedürfnisbefriedigung ist kein verfassungsrechtlich durchsetzbarer Ausnahmetatbestand. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist bei hinreichender Aussicht auf Rechtmäßigkeit der Verfügung das Interesse des Betreibers an Aussetzung des Vollzugs als gering anzusehen. Die Antragstellerin betreibt eine Automatenvideothek und betreibt automatisierte Vermietung von Videokassetten und DVDs. Die Behörde erließ am 30.01.2007 eine Verfügung mit Sofortvollzug, die den Betrieb an Sonn- und Feiertagen untersagt und ein Zwangsgeld androhte. Die Antragstellerin widersprach und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit des Betriebs der Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV und § 6 FTG. Die Antragstellerin rügt unter anderem die Vereinbarkeit mit Grundrechten und verweist auf automatisierte Betriebsformen und andere Automaten als Vergleich. Der Senat prüfte im vorläufigen Rechtsschutz die Erfolgsaussichten der Hauptsache und bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts. • Rechtliche Grundlage ist § 6 Abs. 1 FTG i.V.m. §§ 1, 3 PolG sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV; diese Normen schützen Sonntag und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung. • Automatisierung und Selbstbedienung schließt die öffentliche Wahrnehmung von Arbeit nicht aus; der Kundenverkehr legt gewerbliche Tätigkeit als öffentlich bemerkbar dar, sodass die Automatenvermietung darunterfällt. • Nach ständiger Rechtsprechung ist der Betrieb von Videotheken an Sonn- und Feiertagen geeignet, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen; diese Rechtsprechung bleibt auch angesichts veränderter Freizeitmuster und Entscheidungen anderer Länder tragfähig. • Die Vermietung von Filmen zur Mitnahme unterscheidet sich von ortsgebundenen Veranstaltungen (Kino, Theater): sie erfüllt keinen Bedarf, der nur an Sonn- oder Feiertagen vor Ort befriedigt werden kann, und kann daher nicht als ausnahmsweise sonntägliche Tätigkeit gerechtfertigt werden. • Die Befürchtung, dass Kunden die Filme nicht an dem betreffenden Tag nutzen, macht die Ausnahmebedürftigkeit zusätzlich gering; Zulassung automatisierter Videotheken würde eine Kettenreaktion vergleichbarer Betriebe riskieren und die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage aushöhlen. • Grundrechte der Antragstellerin (Eigentum, Beruf, Kunst-, Presse- und Filmfreiheit) werden hierdurch nicht in verfassungswidriger Weise verletzt, weil der Sonn- und Feiertagsschutz das mit seiner Zweckbestimmung vereinbare Maß der Nutzung bestimmt. • Da die angefochtene Verfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, besteht kein Grund, den Sofortvollzug auszusetzen; wirtschaftliche Nachteile und notwendige technische Anpassungen sind zumutbare Folgen gesetzlicher Beschränkungen. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Gericht bestätigte die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruchsverfügung. Die Verfügung, den Betrieb der Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen zu untersagen, erscheint nach § 6 Abs. 1 FTG in Verbindung mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV voraussichtlich rechtmäßig, weil die automatisierte Vermietung als öffentlich bemerkbare, werktägliche gewerbliche Tätigkeit die Sonntagsruhe beeinträchtigt und keine der anerkannten Ausnahmetatbestände greift. Grundrechtseinwände der Antragstellerin überzeugen nicht, da der Sonn- und Feiertagsschutz verfassungsrechtlich das zulässige Maß der Nutzung bestimmt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.