Beschluss
4 S 2817/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn das Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
• Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine Kosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Dienstliche Beurteilungen im Vorbereitungsdienst sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar; Werturteile der Ausbildenden unterliegen einer begrenzten Kontrolle und sind nur insoweit prüfbar, als sie auf falschen Sachverhalten, Missachtung des gesetzlichen Begriffsrahmens oder der Unnachvollziehbarkeit beruhen.
Entscheidungsgründe
Beschränkte gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen im Referendariat • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn das Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine Kosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Dienstliche Beurteilungen im Vorbereitungsdienst sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar; Werturteile der Ausbildenden unterliegen einer begrenzten Kontrolle und sind nur insoweit prüfbar, als sie auf falschen Sachverhalten, Missachtung des gesetzlichen Begriffsrahmens oder der Unnachvollziehbarkeit beruhen. Der Antragsteller begehrt die Änderung eines Dienstzeugnisses, das die Staatsanwaltschaft Karlsruhe im Rahmen seiner Referendarausbildung am 05.01.2004 ausgestellt hat. Er stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es aus, das Begehren biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller rügt Unrichtigkeiten in den wertenden Formulierungen des Dienstzeugnisses sowie Widersprüche zwischen verbaler Beurteilung und der vergebenen Note und behauptet einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Er verweist auf günstigere Beurteilungen in anderen Stationen. Der Senat des VGH hat die Beschwerde geprüft und die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses übernommen. Er hat zudem die Kostenentscheidung bestätigt. • Prozesskostenhilfevoraussetzungen: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die Bewilligung voraus, dass der Beteiligte die Kosten nicht tragen kann, die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist; hier fehlt es an Erfolgsaussicht. • Begrenzte Überprüfbarkeit: Dienstzeugnisse im Referendariat sind überwiegend wertende, persönlichkeitsgebundene Urteile der Ausbilder, die von der Rechtsordnung dem Ausbilder vorbehalten sind; die gerichtliche Kontrolle ist daher eingeschränkt und beschränkt sich auf offensichtliche Rechtsfehler, falsche Tatsachenannahmen oder Unnachvollziehbarkeit des Werturteils. • Keine falschen Tatsachen: Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Ausbilder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat; bloße entgegenstehende Eindrücke aus anderen Stationen sind rechtlich unerheblich. • Nachvollziehbarkeit des Werturteils: Das Dienstzeugnis enthält hinreichende Anknüpfungstatsachen, sodass das Werturteil für den Referendar einsichtig und für Dritte nachvollziehbar ist; der Antragsteller hat keine konkrete Plausibilisierung vorgelegt. • Widerspruch zwischen Text und Note: Der Vorwurf, die verbale Beurteilung passe nicht zur Note, ist nicht substantiiert; die Note „befriedigend (8 Punkte)“ entspricht durchschnittlichen Anforderungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 JAPrO und § 15 Abs. 1 Satz 1 JAPrO, der Antragsteller zeigt keine konkret abweichenden Bewertungsmaßstäbe auf. • Gleichheitsrüge unbegründet: Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargelegt, worin ein Gleichheitsverstoß bestehen soll; weitere Rügen zur Begriffsverwendung sind nicht näher erläutert. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; Erstattungsanspruch besteht nicht (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe wurde zu Recht versagt, weil der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die angefochtene dienstliche Beurteilung ist als nachvollziehbares wertendes Urteil des Ausbilders nicht rechtsfehlerhaft dargelegt worden; insbesondere wurden keine falschen Tatsachen, keine Verkennung des Begriffsrahmens und kein konkret darlegbarer Gleichheitsverstoß nachgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; eine Erstattung der Kosten ist ausgeschlossen.