Urteil
4 S 1379/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn kein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt.
• Seit dem 01.01.2007 regelt § 16c ff. PflSchG den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln; bei fehlender nationaler Zulassung ist mindestens eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich.
• Ein bäuerlicher Direktimport zum Eigenverbrauch ist ohne die Feststellung der Verkehrsfähigkeit nicht zulässig; damit fehlt regelmäßig die Wiederholungsgefahr für erledigte Anordnungen.
• Der Nachweis der Übereinstimmung (Produktidentität) eines importierten Mittels mit einem deutschen Referenzmittel obliegt dem Importeur.
• Die bloße frühere Rechtsprechung zum zulassungsfreien Parallelimport wird durch die gesetzliche Neuregelung nicht in einen Anspruch auf nachträgliche Feststellung verwandelt.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellungsbefugnis nach Gesetzesänderung bei Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln • Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn kein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt. • Seit dem 01.01.2007 regelt § 16c ff. PflSchG den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln; bei fehlender nationaler Zulassung ist mindestens eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erforderlich. • Ein bäuerlicher Direktimport zum Eigenverbrauch ist ohne die Feststellung der Verkehrsfähigkeit nicht zulässig; damit fehlt regelmäßig die Wiederholungsgefahr für erledigte Anordnungen. • Der Nachweis der Übereinstimmung (Produktidentität) eines importierten Mittels mit einem deutschen Referenzmittel obliegt dem Importeur. • Die bloße frühere Rechtsprechung zum zulassungsfreien Parallelimport wird durch die gesetzliche Neuregelung nicht in einen Anspruch auf nachträgliche Feststellung verwandelt. Der Kläger, ein Landwirt, hatte in Italien das dort zugelassene Pflanzenschutzmittel Micene DF bezogen und in Deutschland eingeführt. Das Regierungspräsidium Tübingen ordnete am 28.06.2001 an, das Mittel weder anzuwenden noch in Verkehr zu bringen und forderte dessen Beseitigung. Der Kläger gab die Ware später an den Verkäufer zurück; die Beseitigungsanordnung wurde dadurch erledigt. Er klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagung des Anwendens und Inverkehrbringens; die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Nach Revision und Zurückverweisung hob das Bundesverwaltungsgericht teilweise auf; der Kläger beantragte erneut Feststellung hinsichtlich Micene DF. Er beruft sich auf Produktidentität mit einem deutschen Referenzmittel und auf die Möglichkeit des Direktimports zum Eigenbedarf. Der Beklagte verweist auf die seit 01.01.2007 geltenden §§ 16c ff. PflSchG und die Erfordernis einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig mangels berechtigtem Feststellungsinteresse (§ 113 Abs.1 Satz4 VwGO). • Berechtigtes Feststellungsinteresse kann u.a. durch konkrete Wiederholungsgefahr begründet werden; eine solche Gefahr liegt hier nicht vor, weil sich die rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (seit 01.01.2007, §§ 16c ff. PflSchG) ein vereinfachtes Verfahren für Parallelimporte eingeführt, das die Übereinstimmung mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel vor der erstmaligen Einfuhr prüft; damit ist ein zulassungsfreier Parallelimport nicht mehr ohne Weiteres möglich. • Nach § 16c Abs.1 und § 11 Abs.1 PflSchG ist bei fehlender Zulassung zumindest die Feststellung der Verkehrsfähigkeit durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erforderlich; diese Pflicht gilt auch für Direktimporte von Landwirten. • Die Gesetzesmaterialien und Äußerungen von Behörden begründen keinen entgegenstehenden Auslegungswillen; maßgeblich ist der Wortlaut und der Zweck der Regelung, nämlich die Sicherung des hohen Sicherheitsstandards und die Schaffung von Rechtssicherheit. • Unabhängig davon war die damalige Feststellung des Regierungspräsidiums zur fehlenden Produktidentität auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden; der Nachweis der Übereinstimmung obliegt dem Importeur. • Mangels Wiederholungsgefahr können die Voraussetzungen für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Gefahrenabwehranordnung nicht bejaht werden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist insoweit unbegründet, als sie die Untersagung des Anwendens und Inverkehrbringens von Micene DF betrifft. Es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse, insbesondere an einer konkreten Wiederholungsgefahr, weil die rechtlichen Verhältnisse durch die seit 01.01.2007 geltenden §§ 16c ff. PflSchG grundlegend geändert wurden und nun vor der Einfuhr zumindest eine Feststellung der Verkehrsfähigkeit erforderlich ist. Der Kläger kann daher keine Fortsetzungsfeststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich ergangenen Anordnung mehr erreichen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.