Urteil
10 S 1874/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gewährung des Punkterabatts nach § 4 Abs. 4 StVG ist nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblich das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung; nur Entscheidungen, die zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig sind, sind bei der Punkteberechnung zu berücksichtigen.
• Die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG begründet selbst keine Verwaltungsaktqualität; Gebühren- und Auslagenfestsetzungen im Zusammenhang mit der Verwarnung sind jedoch Verwaltungsakte und anfechtbar.
• Bei der Punkteberechnung ist nicht auf die Eintragung im Verkehrszentralregister abzustellen; maßgeblich ist, ob die Entscheidung am Stichtag (Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung) bereits rechtskräftig geworden ist.
• Die Unschuldsvermutung und die Systematik des § 4 StVG sprechen dafür, bei der Punkteberechnung nur rechtskräftige Entscheidungen zu berücksichtigen; die Einlegung zulässiger Rechtsbehelfe darf dem Betroffenen nicht nachteilig angerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Auswirkung des Rechtskraftprinzips auf Punkterabatt bei Aufbauseminar • Für die Gewährung des Punkterabatts nach § 4 Abs. 4 StVG ist nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblich das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung; nur Entscheidungen, die zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig sind, sind bei der Punkteberechnung zu berücksichtigen. • Die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG begründet selbst keine Verwaltungsaktqualität; Gebühren- und Auslagenfestsetzungen im Zusammenhang mit der Verwarnung sind jedoch Verwaltungsakte und anfechtbar. • Bei der Punkteberechnung ist nicht auf die Eintragung im Verkehrszentralregister abzustellen; maßgeblich ist, ob die Entscheidung am Stichtag (Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung) bereits rechtskräftig geworden ist. • Die Unschuldsvermutung und die Systematik des § 4 StVG sprechen dafür, bei der Punkteberechnung nur rechtskräftige Entscheidungen zu berücksichtigen; die Einlegung zulässiger Rechtsbehelfe darf dem Betroffenen nicht nachteilig angerechnet werden. Der Kläger hatte mehrfach Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen und an einem Aufbauseminar teilgenommen; er legte dem Landratsamt eine Teilnahmebescheinigung vom 30.05.2003 vor. Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Fahrerlaubnisbehörde wiesen dem Kläger verschiedene Verstöße mit insgesamt bis zu 15 bzw. später 19 Punkten zu; daraufhin erließ das Landratsamt am 25.02.2004 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 StVG und setzte Gebühren fest. Der Kläger focht die Verwarnung und die Gebühren mit dem Vortrag an, dass ihm wegen des Aufbauseminars ein Punkterabatt von 4 Punkten zustehe, weil zum Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung nur zwei rechtskräftige Verstöße vorgelegen hätten. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger insoweit recht und hob die Gebührenfestsetzung auf. Der Beklagte (Landratsamt) legte Berufung ein mit der Auffassung, für die Punktebewertung gelte das Tattagprinzip und nicht das Rechtskraftprinzip. • Anwendbare Normen: § 4 Abs. 3, 4, 5, 6 StVG; § 28 Abs. 3 StVG; § 6a StVG; GebOSt; § 14 VwKostG. • Stichtagregelung: § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG bestimmt verbindlich das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung als maßgeblichen Stichtag für die Punkteberechnung; danach sind nur solche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt rechtlich relevant sind. • Rechtskraftprinzip: Eine Entscheidung kann dem Betroffenen für die Punktebewertung nur dann entgegengehalten werden, wenn sie am Stichtag bereits rechtskräftig ist; damit ist nicht auf die Eintragung im Verkehrszentralregister, sondern auf die Rechtskraft der Entscheidung abzustellen. • Unschuldsvermutung und Systematik: Die Unschuldsvermutung sowie die Systematik von § 4 StVG und § 4 Abs. 6 StVG sprechen dafür, Punkte erst mit Eintritt der Rechtskraft zu berücksichtigen; dies verhindert zudem eine veränderliche Punktebemessung infolge zufälliger Eintragungs- oder Meldezeiten. • Gebührenrechtliche Folgen: Die Verwarnung als solche ist kein Verwaltungsakt, wohl aber die Festsetzung von Gebühr und Auslagen; sind die zugrunde liegenden Voraussetzungen der Verwarnung rechtswidrig (hier: irrtümliche Punktebewertung), sind die damit verbundenen Gebühren nach § 14 VwKostG nicht zu erheben. • Anwendung auf den Fall: Zum Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung (30.05.2003) lagen nach der gebotenen Rechtskraftbetrachtung nur zwei rechtskräftig geahndete Verstöße mit zusammen 7 Punkten vor, sodass der Punkterabatt von 4 Punkten anzuwenden war und der Punktestand am 25.02.2004 nur 11 Punkte betrug; eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG war daher nicht gerechtfertigt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das VGH bestätigt die Aufhebung der Gebühren- und Auslagenfestsetzung sowie der Widerspruchsgebühr, weil die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 StVG zum Zeitpunkt ihres Erlasses auf einer fehlerhaften Punktebewertung beruhte. Entscheidend ist, dass bei der Gewährung des Punkterabatts das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung gilt und nur solche Ahndungen in die Punkteberechnung eingehen dürfen, die zu diesem Stichtag bereits rechtskräftig sind. Die Rechtskraftbetrachtung entspricht sowohl der gesetzlichen Stichtagsregelung als auch der Unschuldsvermutung und der Systematik des § 4 StVG; die Möglichkeit, zulässige Rechtsbehelfe einzulegen, kann dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen. Folge ist, dass dem Kläger der Punkterabatt zuzugestehen war und die streitgegenständlichen Gebühren nicht zu erheben sind; die Revision wurde zugelassen.