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Urteil

1 S 716/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG gilt auch für Waffen, die nach § 14 Abs. 4 WaffG mit unbefristeter Erwerbserlaubnis für Sportschützen zulässig sind. • Eine in der Waffenbesitzkarte schriftlich vorgenommene zeitliche Erwerbsbeschränkung ist als Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG anfechtbar. • Wortlaut, Systematik, Zweck und Gesetzgebungsgeschichte sprechen dafür, dass die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen dem Erwerbsstreckungsgebot unterliegen.
Entscheidungsgründe
Erwerbsstreckung gilt auch für gelbe Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG • Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG gilt auch für Waffen, die nach § 14 Abs. 4 WaffG mit unbefristeter Erwerbserlaubnis für Sportschützen zulässig sind. • Eine in der Waffenbesitzkarte schriftlich vorgenommene zeitliche Erwerbsbeschränkung ist als Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG anfechtbar. • Wortlaut, Systematik, Zweck und Gesetzgebungsgeschichte sprechen dafür, dass die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen dem Erwerbsstreckungsgebot unterliegen. Der Kläger, Sportschütze in einem anerkannten Dachverband, besitzt eine gelbe Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG, in die die Behörde die Einschränkung eingetragen hat, innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen zu erwerben. Dagegen erhob er Widerspruch, der zurückgewiesen wurde, und klagte beim Verwaltungsgericht Freiburg erfolglos. Der Kläger rügte, das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG gelte nicht für die auf Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erteilte unbefristete (gelbe) WBK; Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte zeigten, dass für die gelbe WBK keine mengen-zeitliche Beschränkung beabsichtigt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde zugelassen und begründet die gleiche Rechtsfrage erneut beim Verwaltungsgerichtshof. • Zulässigkeit: Die Anfechtung der in der WBK eingetragenen zeitlichen Erwerbsbeschränkung ist zulässig, da es sich um eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG handelt und damit Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO möglich ist. • Wortlaut: § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG formuliert das Erwerbsstreckungsgebot allgemeingültig für den in Abs. 2 geregelten Sportschützenstatus; die in Abs. 4 genannten Waffen fallen nach Legaldefinition in den Begriff der Schusswaffen, sodass der Wortlaut keine Ausnahme für Abs. 4 erkennen lässt. • Systematik: §§ 13–20 WaffG regeln besondere Erlaubnistatbestände; Abs. 2 enthält die allgemeine Bedürfnisregelung für organisierte Sportschützen und gilt damit auch für die den Absätzen 3 und 4 nachfolgenden Sonderregelungen. Abs. 4 betrifft lediglich die Dauer der Erwerbserlaubnis, nicht die Menge oder Streckung des Erwerbs. • Sinn und Zweck: Das Erwerbsstreckungsgebot verfolgt die Verhinderung der Anlage von Waffenansammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums und vermindert Gefahren durch gehäufte Verbreitung und unsichere Aufbewahrung; dieser Zweck erfasst auch die nach Abs. 4 genannten weniger deliktsrelevanten Waffen. • Gesetzgebungsgeschichte: Der ursprüngliche Entwurf enthielt noch einen ausdrücklichen Verweis auf das Erwerbsstreckungsgebot; spätere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren (u.a. nach den Ereignissen von Erfurt) und die Beschlüsse von Bundestag, Bundesrat und Vermittlungsausschuss zeigen, dass die beabsichtigte Erweiterung der gelben WBK nicht die Aufhebung der zeitlichen Streckung bezweckte. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte stehen einer Anwendung des Erwerbsstreckungsgebots auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen nicht entgegen; die isolierte Aufhebung der Erwerbsbeschränkung widerspricht dem materiellen Recht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angeordnete Einschränkung in der gelben Waffenbesitzkarte bleibt verbindlich. Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG gilt auch für die nach § 14 Abs. 4 WaffG mit unbefristeter Erlaubnis vorgesehenen Waffenarten, weil sich dies aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift ergibt und die Gesetzgebungsgeschichte dies nicht entgegenstellt. Die isolierte Aufhebung der in die WBK eingetragenen Nebenbestimmung ist daher materiell unbegründet; der Kläger ist in seinen Rechten nicht verletzt. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.