Urteil
DB 16 S 6/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei im Dienst gegen Kolleginnen begangenen Diebstählen kann grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sein.
• Rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen zu Tat und Schuld binden die Disziplinarkammer im Verfahren über die angemessene Disziplinarmaßnahme.
• Eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) allein verhindert nicht die Annahme objektiver Untragbarkeit im Sinne des BDG.
• Klassische Milderungsgründe (psychische Ausnahmesituation, einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat, abgeschlossene negative Lebensphase) liegen nur dann entgegen der Entfernung, wenn sie konkret und dauerhaft nachweisbar sind.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach innerdienstlichem Diebstahl trotz verminderter Schuldfähigkeit • Bei im Dienst gegen Kolleginnen begangenen Diebstählen kann grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sein. • Rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen zu Tat und Schuld binden die Disziplinarkammer im Verfahren über die angemessene Disziplinarmaßnahme. • Eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) allein verhindert nicht die Annahme objektiver Untragbarkeit im Sinne des BDG. • Klassische Milderungsgründe (psychische Ausnahmesituation, einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat, abgeschlossene negative Lebensphase) liegen nur dann entgegen der Entfernung, wenn sie konkret und dauerhaft nachweisbar sind. Der Beklagte, Zollbeamter, beging während der Dienstzeit gegenüber Kolleginnen mehrfach Diebstähle (dreimal vollendet, einmal versucht) in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Strafgerichtlich wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt; ein psychiatrisches Gutachten ergab erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, aber keine Schuldausschlussgründe. Daraufhin erhob die Dienstbehörde Disziplinarklage mit dem Antrag auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; das Verwaltungsgericht sprach die Entfernung aus. Der Beklagte, seit Jahren in Behandlung wegen einer Persönlichkeitsstörung, räumte die Taten ein und beantragte eine mildere Disziplinarmaßnahme mit dem Vorbringen, seine Pflichtverletzungen seien durch die psychische Erkrankung begründet und mittlerweile durch Behandlung überwunden. Der Personalrat wurde beteiligt; das Verfahren führte zur Berufung des Beklagten, die sich nur auf das Disziplinarmaß beschränkte. • Die Berufung war lediglich auf das Disziplinarmaß beschränkt; der Senat ist daher an die tat- und schuldhaften Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden (§ 57 Abs.1 BDG). • Die festgestellten Diebstähle während der Dienstzeit stellen ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen dar, das das besondere Vertrauen des Dienstherrn und der Kolleginnen verletzt (§§ 54 BBG, 77 BBG). • Grundsätzlich führt ein im Dienst gegen Kollegen begangener Diebstahl regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst, da das Zusammenarbeiten auf gegenseitiges Vertrauen angewiesen ist; dies kann mit Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder gleichgestellt werden. • Milderungsgründe (psychische Ausnahmesituation, einmalige Gelegenheitstat, abgeschlossene negative Lebensphase) können die Indizwirkung entkräften, müssen aber konkret und durchgreifend sein. Hier liegen keine schockartig ausgelöste psychische Ausnahme, keine einmalige persönlichkeitsfremde Tat und keine gesicherte dauerhafte Überwindung der Krankheitsursache vor. • Die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die der Senat zwar anerkennt, genügt nicht, um die objektive Untragbarkeit im Sinne von § 13 Abs.2 BDG zu verneinen. Entscheidend ist die Prognose, ob der Beamte künftig pflichtgemäß dienstleisten wird; nach den Gutachten und Attesten bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine dauerhafte Stabilisierung. • Die beanstandungsfreie Vorbeschäftigung des Beklagten kann die Entfernung nicht verhindern, wenn das Vertrauen durch das Dienstvergehen irreparabel zerstört ist. • Die Kosten- und Rechtsmittelentscheidungen beruhen auf den einschlägigen BDG- und VwGO-Vorschriften. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, bleibt bestehen. Der Senat sieht den innerdienstlichen Diebstahl als so gravierend an, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Kolleginnen endgültig zerstört ist; eine mildere Disziplinarmaßnahme kommt nicht in Betracht, weil weder psychische Ausnahmesituation noch einmalige Gelegenheitstat oder eine dauerhaft beendete Krankheitsphase vorliegen. Zwar liegt verminderte Schuldfähigkeit vor, diese reicht jedoch nicht aus, um die objektive Untragbarkeit zu widerlegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.