Beschluss
5 S 455/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Zulassungsgründe nicht dargetan sind.
• Die Errichtung einer auf Betonsockel errichteten Maschendraht-Einfriedigung mit Thujahecke im Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigt das Landschaftsbild und ist naturschutzrechtlich nicht erlaubnisfähig (§ 5 Verordnung des RP Karlsruhe über das LSG Baden-Baden).
• Bestandsschutz greift nicht, wenn sich nicht feststellen lässt, dass eine gleichartige frühere Einfriedigung an der fraglichen Stelle vorhanden war.
• Eine Divergenzrüge muss einen konkreten, entscheidungserheblichen Rechtssatz benennen; bloße Verweise genügen nicht.
• Die Entfernung angeordneter baulicher Einfriedigungen ist nach § 25a i.V.m. § 12 Abs. 4 NatSchG (a.F.) verhältnismäßig, wenn die Einfriedigung das Landschaftsbild als unnatürlicher Riegel beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: unzulässige Einfriedigung im Landschaftsschutzgebiet • Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Zulassungsgründe nicht dargetan sind. • Die Errichtung einer auf Betonsockel errichteten Maschendraht-Einfriedigung mit Thujahecke im Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigt das Landschaftsbild und ist naturschutzrechtlich nicht erlaubnisfähig (§ 5 Verordnung des RP Karlsruhe über das LSG Baden-Baden). • Bestandsschutz greift nicht, wenn sich nicht feststellen lässt, dass eine gleichartige frühere Einfriedigung an der fraglichen Stelle vorhanden war. • Eine Divergenzrüge muss einen konkreten, entscheidungserheblichen Rechtssatz benennen; bloße Verweise genügen nicht. • Die Entfernung angeordneter baulicher Einfriedigungen ist nach § 25a i.V.m. § 12 Abs. 4 NatSchG (a.F.) verhältnismäßig, wenn die Einfriedigung das Landschaftsbild als unnatürlicher Riegel beeinträchtigt. Der Kläger errichtete entlang mehrerer Grenzabschnitte einen 1,60 m hohen Maschendrahtzaun auf Betonfundament mit Metallpfosten und pflanzte eine Thujahecke. Die Behörde untersagte die Anlage und ordnete die Beseitigung an; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Verfügung und der Beseitigungsanordnung. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte unter anderem Bestandsschutz, inkonsistente Behördenentscheidungen und Verfahrensfehler. Er berief sich auch darauf, an einer anderen Stelle habe die Behörde zuvor die Errichtung eines ähnlichen Zauns zugestimmt. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedoch nicht substantiiert dargelegt (§ 124a VwGO). • Keine ernstlichen Zweifel: Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Beurteilung der Einfriedigung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kombination aus Maschendrahtzaun auf Betonsockel und standortfremder Thujahecke das Landschaftsbild beeinträchtigt und als massiver Riegel im Übergang von Wiesengelände zum Stadtwald wirkt; daher ist die Erlaubnis nach einschlägiger Landschaftsschutzverordnung nicht zu erteilen. • Bestandsschutz: Bestandsschutz wurde zu Recht verneint, weil sich nicht feststellen lässt, dass an derselben Stelle zuvor eine gleichartige Einfriedigung bestanden hat; bloße Behauptungen des Klägers genügen nicht. • Divergenz- und Verfahrensrügen: Die Divergenzrüge genügt den Darlegungserfordernissen nicht, da kein konkreter widersprechender Rechtssatz benannt wurde; ein behaupteter Verfahrensfehler ist ebenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Begriff der Einfriedigung einschließlich der Thujahecke geprüft hat. • Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung: Die Anordnung zur Beseitigung beruht auf § 25a Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 NatSchG (a.F.) und ist verhältnismäßig; Bestandsschutzansprüche greifen nicht. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Zulassungsgründe sind nicht dargetan und es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Die Verfügung der Behörde und die Beseitigungsanordnung sind rechtmäßig, weil die errichtete Einfriedigung aus Zaun und Thujahecke das Landschaftsbild als unnatürlichen Riegel beeinträchtigt und keine naturschutzrechtliche Erlaubnis sowie kein Bestandsschutz besteht. Die Divergenz- und Verfahrensrügen des Klägers sind unbegründet. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird festgesetzt.