Beschluss
2 S 223/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine satzungsrechtliche Bereitstellungsgebühr nach § 42 Abs.1 WVS kann auch bei Anschlussnehmern mit privater Wasserversorgung entstehen.
• Tatsächliche Entnahme von Wasser aus der öffentlichen Versorgung begründet ein Benutzungsverhältnis und kann als schlüssige Zustimmung zur Vorhaltung (Reserveanschluss) gewertet werden.
• Bestehende Teilbefreiungen vom Benutzungszwang hindern nicht die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr, wenn der Anschlussnehmer öffentliches Wasser zumindest gelegentlich in Anspruch genommen hat.
Entscheidungsgründe
Bereitstellungsgebühr bei teilweiser Eigenwasserversorgung durch tatsächliche Inanspruchnahme • Eine satzungsrechtliche Bereitstellungsgebühr nach § 42 Abs.1 WVS kann auch bei Anschlussnehmern mit privater Wasserversorgung entstehen. • Tatsächliche Entnahme von Wasser aus der öffentlichen Versorgung begründet ein Benutzungsverhältnis und kann als schlüssige Zustimmung zur Vorhaltung (Reserveanschluss) gewertet werden. • Bestehende Teilbefreiungen vom Benutzungszwang hindern nicht die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr, wenn der Anschlussnehmer öffentliches Wasser zumindest gelegentlich in Anspruch genommen hat. Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen ist. Sein Grundstück war teilweise vom Zwang zur Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung befreit; auf die Pflicht zur Entrichtung von Bereitstellungsgebühren wurde hingewiesen. Die Beklagte setzte für das Jahr 2000 eine Bereitstellungsgebühr fest, weil der Kläger in diesem Jahr Wasser aus der öffentlichen Versorgung entnommen hatte. Der Kläger widersprach und erklärte, seine Eigenwasserversorgung reiche aus, und er habe die öffentliche Versorgung nur in Notfällen genutzt; er habe der Vorhaltung nicht zugestimmt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Gebührenbescheid auf. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, die Satzung erlaube die Gebührenerhebung bei Anschlussnehmern mit privater Wasserversorgung und tatsächlicher Inanspruchnahme. • Rechtsgrundlage ist die Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (WVS) in der Fassung der Änderungssatzung, insbesondere § 42 Abs.1, der eine Bereitstellungsgebühr bei Anschlussnehmern mit auch privater Wasserversorgung vorsieht. • Der Begriff „mit auch privater Wasserversorgung“ setzt ein Benutzungsverhältnis zum öffentlichen Versorgungsnetz voraus; dieses Benutzungsverhältnis kann durch tatsächliche Inanspruchnahme begründet werden. • Der Kläger hat für das Jahr 2000 und in früheren Zeiten tatsächlich Wasser aus der öffentlichen Versorgung entnommen; daraus ergibt sich schlüssig eine Zustimmung zur Vorhaltung der öffentlichen Versorgung als Reserveanschluss. • Die bloße teilweise Befreiung vom Benutzungszwang (§ 5 WVS) steht der Gebührenerhebung nicht entgegen, wenn der Anschlussnehmer trotz Eigenversorgung tatsächlich Wasser aus der öffentlichen Versorgung bezogen hat. • Offene verfassungs- oder kassenrechtliche Einwände gegen die Gebühr (z. B. bloße Potenzialität der Inanspruchnahme) brauchen nicht entschieden zu werden, weil hier tatsächliche Inanspruchnahme vorliegt. • Die Höhe der geforderten Gebühr wurde nicht vom Kläger bestritten; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird geändert und die Klage abgewiesen. Die streitige Bereitstellungsgebühr ist satzungsrechtlich gedeckt und entsteht bei Anschlussnehmern mit privater Wasserversorgung, wenn ein Benutzungsverhältnis besteht. Hier begründet die tatsächliche Entnahme von Wasser aus der öffentlichen Versorgung ein solches Benutzungsverhältnis und damit eine schlüssige Zustimmung zur Vorhaltung eines Reserveanschlusses. Deshalb war die Erhebung der Gebühr für das Jahr 2000 rechtmäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen; die Revision wird nicht zugelassen.