Beschluss
A 9 S 776/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt darlegbare Gründe wie Divergenz, grundsätzliche Bedeutung oder wesentlichen Verfahrensmangel voraus; bloße Meinungsäußerungen genügen nicht.
• Eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur gegeben, wenn das angefochtene Urteil von einer höheren Entscheidung abweicht und die Abweichung auf einem gegensätzlichen Rechtssatz beruht.
• Ersatzzustellungen nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzen nur voraus, dass der Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen wird; ein Betreten und Aufsuchen des individuellen Zimmers ist hierfür nicht generell erforderlich.
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn der Betroffene nicht zu entscheidungserheblichem Tatsachenstoff gehört werden musste und die Ersatzzustellung wirksam ist.
• Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind zu versagen, wenn das Zulassungsanliegen keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Ersatzzustellung in Gemeinschaftsunterkunft nach §178 ZPO • Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt darlegbare Gründe wie Divergenz, grundsätzliche Bedeutung oder wesentlichen Verfahrensmangel voraus; bloße Meinungsäußerungen genügen nicht. • Eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur gegeben, wenn das angefochtene Urteil von einer höheren Entscheidung abweicht und die Abweichung auf einem gegensätzlichen Rechtssatz beruht. • Ersatzzustellungen nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzen nur voraus, dass der Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen wird; ein Betreten und Aufsuchen des individuellen Zimmers ist hierfür nicht generell erforderlich. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn der Betroffene nicht zu entscheidungserheblichem Tatsachenstoff gehört werden musste und die Ersatzzustellung wirksam ist. • Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind zu versagen, wenn das Zulassungsanliegen keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, mit dem seine Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration abgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob die Ersatzzustellung des Bescheids in einer Gemeinschaftsunterkunft ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Kläger rügte, der Zusteller habe nicht versucht, ihm den Bescheid in seinem Zimmer persönlich auszuhändigen. Er verwies auf ältere Rechtsprechung, wonach bei Anwendung der früheren Vorschrift §181 Abs.2 ZPO das Aufsuchen des Zimmers erforderlich sein könne. Das Verwaltungsgericht hatte die Ersatzzustellung nach §178 Abs.1 Nr.3 ZPO als wirksam angesehen und die Klage als verfristet verworfen. Der Kläger beantragte daher die Zulassung der Berufung, Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Anwalts für das Zulassungsverfahren. • Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verletzung des rechtlichen Gehörs) sind nicht hinreichend konkret dargestellt und rechtfertigen die Berufungszulassung nicht. • Divergenz erfordert abweichende, gegenübergestellte Rechtssätze: Eine Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG liegt nur vor, wenn das Urteil von einem höheren Entscheidungsrechtssatz abweicht; der vom Kläger herangezogene Beschluss beruht jedoch auf einer anderen, inzwischen aufgehobenen Vorschrift (§181 Abs.2 ZPO a.F.) und ist daher nicht maßgeblich. • Wegfall der früheren Vorschrift: §181 Abs.2 ZPO a.F. wurde durch das Zustellungsreformgesetz aufgehoben; die hier maßgebliche Regel ist §178 Abs.1 Nr.3 ZPO in der Fassung nach der Reform. • Auslegung von §178 Abs.1 Nr.3 ZPO: Die Vorschrift verlangt, dass der Zusteller den Adressaten in der Gemeinschaftseinrichtung nicht antrifft; in der Regel reicht hierfür das Nichtantreffen in allgemein zugänglichen Teilen der Einrichtung. Eine Ersatzzustellung ist unzulässig, wenn der Zusteller den Adressaten in einem nicht allgemein zugänglichen Bereich antrifft. • Abgrenzung zu anderen Ersatzzustellungen: Die Tatbestände in §178 Abs.1 Nr.1 (nicht in Wohnung angetroffen) und Nr.3 (nicht in Gemeinschaftseinrichtung angetroffen) stehen gleichberechtigt nebeneinander; Nr.3 setzt nicht voraus, dass der Zusteller das Zimmer aufsucht. • Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör: Der Kläger hat nicht dargetan, dass der Zusteller ihn in der Gemeinschaftseinrichtung angetroffen oder sonstige Voraussetzungen verletzt hatte; da die Ersatzzustellung wirksam war und die Klage verfristet, bestand kein Anspruch auf Anhörung zu entscheidungserheblichem Tatsachenstoff. • Keine Aussicht auf Erfolg für Nebenanträge: Mangels Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags sind Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren zu versagen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach §78 Abs.3 AsylVfG nicht vorliegen, namentlich keine darlegbare Divergenz und keine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage. Die Ersatzzustellung nach §178 Abs.1 Nr.3 ZPO war als wirksam zu bewerten, weil der Kläger nicht substantiiert vortrug, der Zusteller habe ihn in der Gemeinschaftseinrichtung angetroffen oder die Tatbestandsvoraussetzungen verletzt. Mangels Erfolgsaussicht wurden Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.