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Urteil

5 S 564/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eigentümer ist antragsbefugt zur Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung, wenn seine Grundstücke davon betroffen sind (§ 47 VwGO). • Verfahrensmängel in anderen, räumlich getrennten Teilbereichen einer mehrteiligen Verordnung rechtfertigen nicht die Unwirksamkeit des angegriffenen Teilbereichs, wenn die Verordnung teilbar ist (§ 139 BGB analog). • Die Zweckbestimmung einer Landschaftsschutzverordnung kann die Vielfalt von Nutzungsformen (z. B. Streuobstwiesen, Äcker, Heckenzüge, Grünland) als hinreichend konkretisierten Schutzzweck i. S. von § 22 NatSchG angeben. • Eine öffentliche Auslegung ist auch dann wirksam, wenn ein abgedruckter Kartenauszug technisch unvollständig ist, solange die Anstoßfunktion gewahrt bleibt und betroffene Gewanne benannt sind (§ 59 NatSchG). • Soweit Erlaubnisvorbehalte (z. B. Umbruchverbot) greifen, sind sie nicht unverhältnismäßig, wenn sie dem Erhalt besonders schutzwürdiger Flächen dienen und die tatsächliche Nutzung dies rechtfertigt (Art. 14 GG).
Entscheidungsgründe
Unbedenkliche Ausweisung von Streuobstwiesen als Landschaftsschutzgebiet (Teilbereich östlich Autobahn) • Ein Eigentümer ist antragsbefugt zur Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung, wenn seine Grundstücke davon betroffen sind (§ 47 VwGO). • Verfahrensmängel in anderen, räumlich getrennten Teilbereichen einer mehrteiligen Verordnung rechtfertigen nicht die Unwirksamkeit des angegriffenen Teilbereichs, wenn die Verordnung teilbar ist (§ 139 BGB analog). • Die Zweckbestimmung einer Landschaftsschutzverordnung kann die Vielfalt von Nutzungsformen (z. B. Streuobstwiesen, Äcker, Heckenzüge, Grünland) als hinreichend konkretisierten Schutzzweck i. S. von § 22 NatSchG angeben. • Eine öffentliche Auslegung ist auch dann wirksam, wenn ein abgedruckter Kartenauszug technisch unvollständig ist, solange die Anstoßfunktion gewahrt bleibt und betroffene Gewanne benannt sind (§ 59 NatSchG). • Soweit Erlaubnisvorbehalte (z. B. Umbruchverbot) greifen, sind sie nicht unverhältnismäßig, wenn sie dem Erhalt besonders schutzwürdiger Flächen dienen und die tatsächliche Nutzung dies rechtfertigt (Art. 14 GG). Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer kleiner Grundstücke in der Gemeinde N.-Ö., die zum Bereich "östlich der Bundesautobahn" eines ca. 400 ha großen Landschaftsschutzgebiets gehören. Die Landratsamt-Enzkreis-Verordnung vom 22.07.2004 hebt eine alte Schutzverordnung von 1942 auf und weist das Schutzgebiet neu aus; die streitigen Grundstücke waren bereits Gegenstand der Verordnung von 1999, deren Teilbereich von 2001 teilweise für nichtig erklärt worden war. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Verordnung nur hinsichtlich des Teilbereichs östlich der Autobahn und rügt Verfahrensfehler (unzureichende Karten in der Anhörung, fehlerhafte Bekanntmachung, fehlende Wiederholung des Beteiligungsverfahrens) sowie materielle Fehler (fehlende Schutzwürdigkeit, Gleichbehandlungs- und Abwägungsmängel, unverhältnismäßige Eigentumseingriffe). Behörden und Naturschutzbehörde verteidigen die Verordnung mit fachlichen Würdigungen; Augenschein wurde durchgeführt. Das Gericht hat den Antrag geprüft und entschieden. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 47 VwGO statthaft; der Antragsteller ist antragsbefugt als Eigentümer betroffener Grundstücke. • Teilbarkeit: Der Antrag war räumlich auf einen Teilbereich beschränkt; die Verordnung ist intern nach Bereichen gegliedert, sodass nur dieser Teil überprüft wird. • Verfahrensrechtliche Prüfung (§ 59 NatSchG): a) Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war ausreichend, Unklarheiten der Karten führten nicht zur Unbrauchbarkeit des Beteiligungsverfahrens, weil keine der Stellen erklärt hat, mangels tauglicher Unterlagen nicht Stellung nehmen zu können. b) Eine behauptete unerhebliche Erweiterung (Flächenaustausch im Gaisberg) rechtfertigt keine Wiederholung nach § 59 Abs.5, da sie nicht erheblich ist und räumlich getrennt vom angegriffenen Teilbereich liegt. c) Die unvollständige Kartendarstellung bei der Auslegung beeinträchtigte die Anstoßfunktion nicht, da die betroffenen Gewanne genannt wurden. d) Die Bezugnahme auf die Verordnung von 1999 (Datumsabweichung) führt nicht zu einem Rechtsmangel, weil die 2004er-Verordnung eine vollständige Neuregelung darstellt. e) Die Niederlegung/Verkündung entspricht den Vorgaben der DVO GemO, die Angabe "Bürgermeisteramt N.-Ö." genügt als Bestimmtheit der Verwaltungsstelle. • Materiellrechtliche Prüfung (§ 22 NatSchG): Die Spezialzwecke in der Verordnung (Erhalt des vielfältigen Mosaiks aus Obstwiesen, Äckern, Heckenzügen und Grünland) genügen der Konkretisierungsanforderung; es ist ausreichend, die Vielfalt der Nutzungsformen als Schutzzweck zu benennen. Die streitigen Flurstücke sind aufgrund der Augenscheinsergebnisse und fachlicher Darlegungen schutzwürdig, insbesondere als Teile großflächiger Streuobstwiesen und magerer Glatthaferwiesen. Schutzbedürftigkeit ist ebenfalls gegeben, auch wegen Nähe zum Siedlungsrand und konkreter Planungsüberlegungen. Abwägung: Es liegen keine Ermessens- oder Abwägungsmängel vor; die Beschränkungen (u. a. Umbruchverbot) sind wegen des Schutzzwecks nicht unverhältnismäßig. • Rechtsfolge und Kosten: Der Antrag ist unbegründet; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag wird abgewiesen. Die beanstandeten verfahrensrechtlichen Rügen sowie die materiellen Einwände gegen die Unterschutzstellung des Teilbereichs östlich der Autobahn überzeugen nicht. Die Verordnung ist teilbar, verfahrens- und verkündungsrechtlich ausreichend vorbereitet und materiell gerechtfertigt nach § 22 NatSchG; die fraglichen Flurstücke sind wegen ihrer Zugehörigkeit zu großflächigen Streuobstwiesen und mageren Wiesen schutzwürdig und schutzbedürftig. Die angeordneten Verbote und Erlaubnisvorbehalte sind nicht unverhältnismäßig; daher besteht kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsrechts, der die Verordnung rechtswidrig machen würde. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.