Beschluss
NC 9 S 45/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fristen der VVO-ZVS sind bindend; verspätete Bewerbungen sind ohne zureichende Begründung abweisbar.
• Bekanntgabe der Zulassungszahlenverordnung nach Fristablauf entbindet nicht automatisch von Ausschlussfristen; maßgeblich ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Rechtsakt und verspäteter Antragstellung.
• Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid der ZVS hindert die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung gegen Ablehnung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.
Entscheidungsgründe
Verspätete Studienplatzbewerbung: Ausschlussfristen und Bestandskraft des ZVS-Ablehnungsbescheids • Fristen der VVO-ZVS sind bindend; verspätete Bewerbungen sind ohne zureichende Begründung abweisbar. • Bekanntgabe der Zulassungszahlenverordnung nach Fristablauf entbindet nicht automatisch von Ausschlussfristen; maßgeblich ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Rechtsakt und verspäteter Antragstellung. • Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid der ZVS hindert die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung gegen Ablehnung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Der Antragsteller begehrte die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb bzw. hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl für das Wintersemester 2005. Er hatte die in der VVO‑ZVS vorgesehenen Ausschlussfristen (Altabiturientenfrist und Frist bis 15.07.2005) versäumt. Die Zulassungszahlenverordnung wurde erst am 08.07.2005 bekanntgemacht; der Antrag wurde am 06.09.2005 gestellt. Der Antragsteller berief sich darauf, ihm sei die Nichteinhaltung der Ausschlussfristen nicht entgegenzuhalten, unter Verweis auf frühere Entscheidungen des Senats. Die ZVS hatte zuvor einen Ablehnungsbescheid erlassen; gegen diesen wurde keine Klage innerhalb der Monatsfrist erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim VGH ein. • Die VVO‑ZVS und die darin geregelten Ausschlussfristen sind nach Auffassung des Senats verfassungskonform und gelten verbindlich. Ein Angriff hiergegen wurde im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich vorgebracht. • Ob die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung vor oder nach Fristablauf erfolgte, ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Ausschlussfristen; entscheidend ist, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Erlass der Verordnung und der verspäteten Antragstellung besteht. • Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine darlegungsfähigen Gründe vorgetragen, die einen solchen ursächlichen Zusammenhang belegen würden. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten war formularhaft und ohne Hinweise auf Kapazitätsprüfungen oder sonstige hindernde Umstände, zudem erfolgte die Antragstellung fast zwei Monate nach Bekanntgabe der Zulassungszahlenverordnung. • Soweit der Antragsteller hilfsweise die Zuweisung innerhalb der festgesetzten Zahl begehrte, ist dieser Antrag unzulässig, weil der Ablehnungsbescheid der ZVS bestandskräftig geworden ist; gegen den Bescheid wurde nicht fristgerecht Klage erhoben und die Rechtsbehelfsbelehrung war nicht irreführend. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und den Regelungen des GKG; wegen mehrerer Streitgegenstände sind Werte zusammenzurechnen. Die Beschwerden des Antragstellers wurden zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Ausschlussfristen der VVO‑ZVS eingehalten werden müssen und dass im Streitfall keine hinreichenden Gründe vorgetragen wurden, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zuweisung innerhalb der festgesetzten Zahl war unzulässig wegen der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids der ZVS; gegen diesen Bescheid wurde nicht fristgerecht Klage erhoben. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.