Beschluss
4 S 491/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei beamtenrechtlichen Umsetzungen ist im Ermessensvollzug die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie zu beachten.
• Eine Umsetzung mit Ortswechsel kann das Ermessen des Dienstherrn stärker einschränken; persönliche und familiäre Belange sind bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen.
• Bestehen wegen familiärer Verpflichtungen unzumutbare Härten, kann der Dienstherr verpflichtet sein, einen Einsatz an einem näher gelegenen, amtsangemessenen Dienstposten oder in einer anderen Organisationseinheit zu prüfen und vorzusehen.
Entscheidungsgründe
Fürsorgepflicht bei beamtenrechtlicher Umsetzung mit Ortswechsel • Bei beamtenrechtlichen Umsetzungen ist im Ermessensvollzug die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie zu beachten. • Eine Umsetzung mit Ortswechsel kann das Ermessen des Dienstherrn stärker einschränken; persönliche und familiäre Belange sind bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. • Bestehen wegen familiärer Verpflichtungen unzumutbare Härten, kann der Dienstherr verpflichtet sein, einen Einsatz an einem näher gelegenen, amtsangemessenen Dienstposten oder in einer anderen Organisationseinheit zu prüfen und vorzusehen. Die Antragstellerin, Bundesbeamtin bei der Deutschen Telekom AG, wurde Anfang 2006 gegen ihren Willen innerhalb ihrer Organisationseinheit auf den Dienstort Reutlingen umgesetzt. Sie rügte, diese Maßnahme berücksichtige nicht hinreichend ihre familiären Verpflichtungen gegenüber ihren schulpflichtigen Kindern und führe zu erheblich längeren An- und Abfahrtszeiten. Die Deutsche Telekom AG verteidigte die Umsetzung mit organisatorischen und betrieblichen Erwägungen und der innerbetrieblichen Personalplanung. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, die Umsetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen bzw. bereits vollzogene Maßnahmen aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte ab; der Senat des VGH änderte diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren zugunsten der Antragstellerin. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Bei Umsetzungen ist kein Anspruch auf unveränderte Ausübung des bisherigen Dienstpostens gegeben; die Rechtmäßigkeit ist auf Ermessensfehler prüfbar. Zulässige Reichweite des Ermessens: Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich ändern, muss aber ein amtsangemessenes Tätigkeitsfeld belassen; Ermessensgrenzen ergeben sich aus Verhältnismäßigkeit und dem Verbot von Scheinrechtfertigungen. • Fürsorgepflicht: Nach § 79 BBG und Art. 33 Abs. 5 GG muss der Dienstherr bei Ermessensausübung die wohlverstandenen Interessen des Beamten und seiner Familie berücksichtigen; bei Ortswechseln sind persönliche und familiäre Konsequenzen besonders bedeutsam. • Unternehmensbezogene Erwägungen: Die Deutsche Telekom AG darf betriebliche Belange und organisationale Grundsätze berücksichtigen, muss aber prüfen, ob wegen privilegierter familiärer Härten eine abweichende Lösung (z. B. Einsatz in anderer Organisationseinheit) zumutbar und erforderlich ist. • Sachverhaltswürdigung: Die Antragstellerin legte glaubhaft dar, dass ihre siebenjährige Tochter an drei Tagen pro Woche vormittags und mittags Betreuung benötigt und der Ehemann hierfür nicht zur Verfügung steht; die langen Fahrzeiten machen ihre Betreuungspflichten unlösbar. Vor diesem Hintergrund hat die Telekom AG die familiären Belange nicht ausreichend gewürdigt und damit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. • Anordnungsanspruch und -grund: Wegen des vorhandenen Anordnungs- und Anordnungsgrundes nach § 123 VwGO (Gefahr der Vereitelung des Rechts bzw. wesentliche Nachteile) war einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren; zudem spricht ein hoher Grad der Erfolgsaussicht in der Hauptsache dafür, die Umsetzung bis dahin zu untersagen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert: Der Antraggegnerin (Deutsche Telekom AG) wird per einstweiliger Anordnung untersagt, die Umsetzung der Antragstellerin zum Dienstort Reutlingen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens durchzuführen beziehungsweise eine bereits vollzogene Umsetzung aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Begründend führte der Senat aus, dass die Deutsche Telekom AG ihre Fürsorgepflicht verletzt und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil sie die glaubhaft dargelegten familiären Betreuungspflichten und die unzumutbaren Belastungen durch lange Anfahrtszeiten nicht ausreichend berücksichtigt hat. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, dass die Telekom AG zur Vermeidung der besonderen Härten einen amtsangemessenen, wohnortnäheren Einsatz prüft und gegebenenfalls auch in einer anderen Organisationseinheit anordnet. Dadurch wird effektiver Rechtsschutz gewährleistet und eine unzulässige Beeinträchtigung von Ehe und Familie abgewendet.