Beschluss
9 S 360/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufungszulassung wird abgelehnt, wenn die vorgebrachten Gründe weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen.
• Die Löschung aus dem Verzeichnis der Verhandlungsdolmetscher/Urkundenübersetzer ist zwingend, wenn später bekannt wird, dass eine Eintragungsvoraussetzung entfällt, insbesondere bei einer verurteilenden Strafe, aus der sich Ungeeignetheit ergibt (§ 14 Abs. 7 AGGVG, § 15 Abs. 5 AGGVG).
• Ungeeignetheit umfasst persönliche und charakterliche Mängel, die das Vertrauen in Lauterkeit und Korrektheit des Dolmetschers beeinträchtigen; nicht jede Verurteilung führt zwangsläufig zur Löschung, wohl aber solche Straftaten, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
Entscheidungsgründe
Löschung aus Dolmetscherverzeichnis bei strafrechtlicher Ungeeignetheit • Die Berufungszulassung wird abgelehnt, wenn die vorgebrachten Gründe weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. • Die Löschung aus dem Verzeichnis der Verhandlungsdolmetscher/Urkundenübersetzer ist zwingend, wenn später bekannt wird, dass eine Eintragungsvoraussetzung entfällt, insbesondere bei einer verurteilenden Strafe, aus der sich Ungeeignetheit ergibt (§ 14 Abs. 7 AGGVG, § 15 Abs. 5 AGGVG). • Ungeeignetheit umfasst persönliche und charakterliche Mängel, die das Vertrauen in Lauterkeit und Korrektheit des Dolmetschers beeinträchtigen; nicht jede Verurteilung führt zwangsläufig zur Löschung, wohl aber solche Straftaten, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Der Kläger ist 1960 geboren und seit 1990 allgemein beeidigter Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer (türkische Sprache). Das Landgerichtspräsidium ordnete mit Verfügung vom 23.09.2004 die Löschung des Klägers aus dem Verzeichnis an. Gegen diese Verfügung klagte der Kläger erfolglos beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Grundlage der Löschung war ein Strafurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.06.2004: Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs, falscher Angaben zur Beschaffung von Aufenthaltsgenehmigungen, Urkundenfälschung, Beihilfe, Missbrauch von Titeln, Strafvereitelung und uneidlicher Falschaussage zu insgesamt 1 Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Verwaltungsgericht hob die Klage auf. Der Zulassungsantrag an den VGH wurde abgelehnt, die Kosten wurden dem Kläger auferlegt. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, weil die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Nach der Rechtsprechung sind ernstliche Zweifel gegeben, wenn gewichtige Gegenargumente die Richtigkeit der Entscheidung in Frage stellen; solche hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. • Nach § 14 Abs. 7 AGGVG ist die Eintragung in das Verzeichnis der Verhandlungsdolmetscher zu löschen, wenn eine Eintragungsvoraussetzung weggefallen ist; entsprechend gilt § 15 Abs. 5 AGGVG für Urkundenübersetzer. § 14 Abs. 2 Nr. 2 AGGVG verlangt die Versagung der Beeidigung, wenn eine Strafe verhängt wurde, aus der sich Ungeeignetheit ergibt. • Der Begriff der Ungeeignetheit umfasst nicht nur fachliche Mängel, sondern eine Gesamtwürdigung der Person mit Blick auf persönliche und charakterliche Eigenschaften; entscheidend ist, ob die strafbare Handlung das Vertrauen in Lauterkeit und Korrektheit der Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher zerstört (§ 14 Abs. 3 AGGVG i.V.m. § 185 GVG). • Die vom Kläger begangenen Straftaten stehen in engem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher/Übersetzer (z. B. falsche Angaben zur Aufenthaltsbeschaffung, Urkundenfälschung, Betrug gegenüber Landsleuten) und rechtfertigen deshalb die Annahme seiner dauerhaften Ungeeignetheit trotz zeitlichem Abstand der Taten. • Eine analoge Anwendung von Vorschriften zur Wiederannahme der Zuverlässigkeit (z. B. § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) kommt nicht in Betracht; das AGGVG enthält keine Regelung zur Dauer einer Wohlverhaltensphase und knüpft anders als die GewO an die Rechtskraft, nicht an den Tathergang. • Besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung verneint der Senat, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung klar vorliegen und die hier aufgeworfene Frage zur Wohlverhaltensdauer nicht grundlegend zu klären ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen die Löschung abgewiesen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers begründen eine Ungeeignetheit zur Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeidigter Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer, da sie das Vertrauen in seine Lauterkeit und Korrektheit nachhaltig erschüttern. Eine pauschale Wiedereingliederung nach Ablauf einer Frist scheidet mangels entsprechender Regelung im AGGVG aus; auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.