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Urteil

3 S 1119/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hilfsanträge gegen eine Bebauungsplanänderung sind gesondert zulässig, auch wenn der Ursprungsplan wegen versäumter Frist nicht mehr angefochten werden kann. • Bei Festsetzung verkehrsberuhigter Bereiche im Bebauungsplan muss die tatsächliche Ausgestaltung den Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung entsprechen; andernfalls liegt ein Abwägungsfehler vor (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.). • Änderungen zeichnerischer Festsetzungen, die nicht als solche in der Planbegründung gekennzeichnet sind, sind abwägungsfehlerhaft, wenn der Gemeinderat sich bei Beschlussfassung nicht mit ihnen auseinandergesetzt hat. • Abwägungsfehler, die nur einzelne Teile einer Planänderung betreffen, führen nicht zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Änderungssatzung, wenn die übrigen Änderungspunkte auch ohne die fehlerhaften Teile beschlossen worden wären.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Unwirksamkeitsbescheid zur Bebauungsplanänderung wegen Abwägungsfehlern (Verkehrsflächen) • Hilfsanträge gegen eine Bebauungsplanänderung sind gesondert zulässig, auch wenn der Ursprungsplan wegen versäumter Frist nicht mehr angefochten werden kann. • Bei Festsetzung verkehrsberuhigter Bereiche im Bebauungsplan muss die tatsächliche Ausgestaltung den Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung entsprechen; andernfalls liegt ein Abwägungsfehler vor (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.). • Änderungen zeichnerischer Festsetzungen, die nicht als solche in der Planbegründung gekennzeichnet sind, sind abwägungsfehlerhaft, wenn der Gemeinderat sich bei Beschlussfassung nicht mit ihnen auseinandergesetzt hat. • Abwägungsfehler, die nur einzelne Teile einer Planänderung betreffen, führen nicht zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Änderungssatzung, wenn die übrigen Änderungspunkte auch ohne die fehlerhaften Teile beschlossen worden wären. Die Stadt A. beschloss am 23.4.2002 eine 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I". Kläger (Antragsteller) sind mehrere Grundstückseigentümer und Anwohner der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße; einige Grundstücke liegen innerhalb, andere außerhalb des Plangebiets. Kern der Änderung waren u.a. Neugestaltungen von Verkehrsflächen: Umwandlung von Verkehrsgrünstreifen in Straßen- und Parkflächen sowie die Festsetzung durchgehender verkehrsberuhigter Bereiche bzw. Mischverkehrsflächen in der Paul-Klee-Straße. Die Antragsteller rügten insbesondere, dass durch die zeichnerischen Änderungen und die fehlende Umsetzung straßenverkehrsrechtlicher Voraussetzungen ihre Schutzinteressen nicht beachtet bzw. das Abwägungsergebnis verfälscht worden sei. Sie beantragten die Unwirksamkeit des Ursprungsplans und hilfsweise der 1. Änderung; das Gericht nahm einen Augenschein vor. • Zulässigkeit: Die Hauptanträge gegen den Ursprungsbebauungsplan sind unzulässig, weil die Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 VwGO nicht eingehalten wurde; die Hilfsanträge gegen die 1. Änderung sind für die Antragsteller Ziff. 3–13 zulässig, für Ziff. 1 und 2 unzulässig (keine Betroffenheit). • Prüfungsvorbehalt: Die Wirksamkeit des Ursprungsplans ist als Vorfrage inzident zu prüfen, da eine Änderung ohne wirksame Grundlage ins Leere laufen würde. • Abwägungspflicht (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.): Die Gemeinden müssen bei Bauleitplänen alle öffentlichen und privaten Belange erkennen, gewichten und gegeneinander abwägen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob Abwägung stattgefunden hat und ob wesentliche Belange berücksichtigt wurden. • Fehler bei verkehrsberuhigten Bereichen: Die Festsetzung verkehrsberuhigter Bereiche im Bebauungsplan ist grundsätzlich möglich (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB), erfordert aber, dass die tatsächliche Ausgestaltung den Voraussetzungen für eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung (z. B. Zeichen 325, Verwaltungsvorschrift StVO) nahekommt; hier fehlt dies (kein niveaugleicher Ausbau, Gehwege und Straßenabschnitte widersprechen einem Aufenthaltscharakter). • Konsequenz für Berliner Straße: Die zeichnerische Umwandlung von Verkehrsgrünstreifen in Straßen- und Parkflächen sowie der Wegfall von Pflanzgeboten wurden in den Unterlagen nicht als Änderung gekennzeichnet; der Gemeinderat hat sich damit ersichtlich nicht auseinandergesetzt, sodass eine abwägungsrelevante Entscheidung fehlt. • Konsequenz für Paul-Klee-Straße: Die durchgehende Festsetzung als verkehrsberuhigter Bereich und die beabsichtigte Sperrung für Individualverkehr werden wegen fehlender straßenverkehrsrechtlicher Umsetzbarkeit und fehlender planlicher Festsetzungen zur Durchfahrtsbeschränkung nicht erreicht; auch hier liegt ein Abwägungsfehler vor. • Teilnichtigkeit: Die Abwägungsfehler betreffen nur die Festsetzungen für die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße; die übrigen Änderungspunkte (z. B. Baufenster nördlich der Rundsporthalle, Wendehammer, Gehwegsverlauf, Umwandlung einer Verkehrsfläche in Privatweg) bleiben wirksam, da sie auch ohne die fehlerhaften Verkehrsänderungen beschlossen worden wären. Der Antrag auf Normenkontrolle wird teilweise stattgegeben: Die 1. Änderung zum Bebauungsplan vom 23.4.2002 ist insoweit unwirksam, als sie Festsetzungen zu den Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße enthält. Die übrigen Anträge werden abgewiesen. Begründet hat das Gericht dies mit Abwägungsfehlern nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F., weil die planlichen Festsetzungen für verkehrsberuhigte Bereiche nicht den tatsächlichen Voraussetzungen straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen entsprechen und zeichnerische Änderungen an der Berliner Straße nicht als solche ausgewiesen und vom Gemeinderat nicht vertieft abgewogen wurden. Folge ist die Teilnichtigkeit der Änderungssatzung, während die übrigen Änderungspunkte Bestand behalten. Die Kostenentscheidung verteilt die Gerichtskosten überwiegend zu Lasten der Stadt, die Revision wurde nicht zugelassen.