Urteil
8 S 1056/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein verbindliches positives Schreiben der Bauverwaltung auf eine Bauvoranfrage kann als Bauvorbescheid i.S.d. § 57 Abs.1 LBO zu werten sein und dem späteren Verwaltungsakt entgegenstehen.
• § 48 Abs.2 LBO verlangt nur in spezifischen Konfliktlagen die Zuständigkeitsverlagerung auf die nächsthöhere Baurechtsbehörde; rein zivilrechtliche Abwehrrechte der Gemeinde begründen keine Einwendungen i.S.d. Vorschrift.
• Behördliches Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet, ist bei der Ermessensausübung nach § 65 LBO zu berücksichtigen; dieses Vertrauen kann eine vollständige Beseitigungsanordnung rechtswidrig machen.
Entscheidungsgründe
Bauvoranfrage als verbindlicher Bauvorbescheid; Beseitigungsanordnung rechtswidrig • Ein verbindliches positives Schreiben der Bauverwaltung auf eine Bauvoranfrage kann als Bauvorbescheid i.S.d. § 57 Abs.1 LBO zu werten sein und dem späteren Verwaltungsakt entgegenstehen. • § 48 Abs.2 LBO verlangt nur in spezifischen Konfliktlagen die Zuständigkeitsverlagerung auf die nächsthöhere Baurechtsbehörde; rein zivilrechtliche Abwehrrechte der Gemeinde begründen keine Einwendungen i.S.d. Vorschrift. • Behördliches Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet, ist bei der Ermessensausübung nach § 65 LBO zu berücksichtigen; dieses Vertrauen kann eine vollständige Beseitigungsanordnung rechtswidrig machen. Der Kläger erwarb ein Altstadthaus und bat das Stadtplanungsamt der Beklagten mit einer Bauvoranfrage um Stellungnahme zu einem geplanten Balkonanbau. Das Stadtplanungsamt schrieb am 01.02.1999, der Balkonanbau könne "mitgetragen" werden, vorbehaltlich gestalterischer Details. Später wandte sich die Stadt als Baurechts- und Grundstückseigentümerin gegen den Balkon; sie bescheinigte, eine Überbauung des städtischen Straßenraums werde nicht zugestimmt. Der Kläger baute den Balkon trotz Baueinstellung fort. Die Stadt ordnete mit Verfügung vom 28.05.2002 die Beseitigung an; das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf mit der Begründung, die Stadt sei nicht sachlich zuständig gewesen. Die Stadt legte Berufung ein. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte Zuständigkeit, den Gehalt des Schreibens vom 01.02.1999 und die Ermessensausübung. • Zuständigkeit (§ 48 Abs.2 LBO): Die Vorschrift zielt auf spezifische Interessenkollisionen; rein zivilrechtliche Abwehrrechte der Gemeinde gegen Überbau begründen keine Einwendungen i.S.d. § 48 Abs.2 LBO und führen deshalb nicht zwingend zu einer Zuständigkeitsverlagerung auf die höhere Baurechtsbehörde. • Bauvorbescheid (§ 57 Abs.1 LBO): Das Schreiben des Stadtplanungsamts vom 01.02.1999 ist nach objektivem Erklärungsgehalt als Bauvorbescheid zu werten, weil der Kläger ausdrücklich um verbindliche Orientierung bat und das Amt die grundsätzliche Zulässigkeit des Balkons bestätigte. • Verfahrensfehler heilbar: Dass das Stadtplanungsamt und nicht die Baugenehmigungsbehörde das Schreiben abgab, führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheids; ein solcher Verfahrensfehler berührt die Wirksamkeit nicht automatisch. • Vertrauen und Ermessen (§ 65 LBO): Das positive Schreiben begründete beim Kläger schutzwürdiges Vertrauen, in dessen Entscheidungsgrundlage er das Haus kaufte. Dieses Vertrauen wurde von der Baurechtsbehörde und der Widerspruchsbehörde nicht ausreichend gewürdigt; bei der Ermessensausübung hätte das schutzwürdige Vertrauen das Gewicht der öffentlichen Interessen relativieren können. • Folge: Der bereits erlassene Bauvorbescheid steht einer nachträglichen vollständigen Beseitigungsanordnung wegen Verstoßes gegen die Altstadtsatzung entgegen; die Beseitigungsverfügung ist deshalb rechtswidrig. • Weitere Erwägungen: Die in späteren Verfügungen genannten Gründe (z.B. faktische Baulinie, Sondernutzung) erscheinen nach Auffassung des Senats wenig überzeugend; ein späteres rechtskonformes Handeln wäre jedenfalls zweifelhaft, solange der Bauvorbescheid besteht. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Aufhebung der Beseitigungsverfügung war rechtsmäßig. Die Beseitigungsanordnung vom 28.05.2002 ist rechtswidrig, weil das Stadtplanungsamt durch sein Schreiben vom 01.02.1999 dem Kläger eine grundsätzliche Zulässigkeitsbestätigung (Bauvorbescheid) gab, auf die sich der Kläger schutzwürdig verließ. Eine Zuständigkeitsverlagerung nach § 48 Abs.2 LBO war hier nicht gegeben, weil die von der Stadt geltend gemachten zivilrechtlichen Abwehrrechte keine einwendungsrelevanten Tatbestände i.S.d. Vorschrift darstellen. Die Klageseite obsiegt damit, Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; eine Revision wird nicht zugelassen.