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Beschluss

9 S 240/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abweisungsreif, wenn die Berufungszulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dargelegt werden. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils setzen nur das Aufzeigen gewichtiger Gegenargumente oder eines tragenden in Frage gestellten Rechtssatzes voraus. • Bei fehlenden konkreten lokalen Daten kann der Bedarf für ein neues Fachgebiet auch auf landes- oder bundesweiten Schätzungen beruhen, solange eine spätere Überprüfung bei Vorliegen konkreter Erfahrungswerte möglich ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abweisungsreif, wenn die Berufungszulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dargelegt werden. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils setzen nur das Aufzeigen gewichtiger Gegenargumente oder eines tragenden in Frage gestellten Rechtssatzes voraus. • Bei fehlenden konkreten lokalen Daten kann der Bedarf für ein neues Fachgebiet auch auf landes- oder bundesweiten Schätzungen beruhen, solange eine spätere Überprüfung bei Vorliegen konkreter Erfahrungswerte möglich ist. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das ihre Klage im wesentlichen abgewiesen hatte. Streitgegenstand ist die Bedarfsfeststellung und damit verbundene Auswahlentscheidung bei der stationären psychotherapeutischen Versorgung (Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Klägerin rügt insbesondere Fehler bei der Bedarfsanalyse, insb. die Verwendung eines geschätzten Rezidivwerts von 12,5 % bzw. 25 % aus norddeutschen Erhebungen, die Berücksichtigung nur der erwachsenen Bevölkerung und die angebliche Unmöglichkeit einer Auswahlentscheidung im betreffenden Gebiet. Sie macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Verwaltungsgerichtshof prüft lediglich die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO und entscheidet über die Kosten des Verfahrens. • Der Antrag ist zulässig, die Zulassung der Berufung wird jedoch mangels Darlegung der Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO abgelehnt. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nicht festgestellt; die Klägerin hat keine tragenden Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in ausreichendem Umfang bestritten. • Die Behauptung, eine Auswahlentscheidung könne wegen nur zweier in Betracht kommender Krankenhäuser nicht erfolgen, genügt nicht, um die Auffassung des Beklagten zu widerlegen oder eine Auswahlentscheidung als ausgeschlossen darzustellen. • Die Übernahme eines Schätzwerts für die Rezidivrate aus norddeutschen Erhebungen ist angesichts fehlender konkreter lokaler Daten grundsätzlich zulässig; dieser Wert ist als vorläufige Prognose mit der Möglichkeit späterer Überprüfung zu werten. • Bei der Bedarfsfeststellung sind nur Neuzugänge für die erwachsene Bevölkerung (über 18 Jahren) zu erheben; psychotherapeutischer Bedarf von Kindern und Jugendlichen ist gesondert in anderen Fachgebieten zu berücksichtigen. • Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten liegt nicht vor, weil keine fallbezogen herausgehobenen Besonderheiten substantiiert dargelegt wurden. • Eine grundsätzliche Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nicht ersichtlich, da keine konkrete über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend vorgetragen wurde. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Abweisung beruht darauf, dass die nach §124 Abs.2 VwGO erforderlichen Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) nicht substantiiert dargetan wurden. Insbesondere genügen pauschale Einwände gegen die Bedarfsanalyse und die Verwendung geschätzter Werte nicht, um die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen; die Übernahme landesweiter oder fremder Schätzwerte ist bei fehlenden lokalen Daten grundsätzlich zulässig und kann bei Vorliegen eigener belastbarer Daten später überprüft werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde festgesetzt.