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Beschluss

4 S 915/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Durchführung einer Beförderung ist nur glaubhaft zu machen, wenn ein Anordnungsanspruch gemäß §123 VwGO in Verbindung mit §920 ZPO vorliegt. • Dienstliche Beurteilungen sind persönliche Werturteile des Dienstherrn und nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich; Gerichte prüfen, ob rechtlicher Rahmen, Sachverhaltsgrundlagen und allgemeine Wertmaßstäbe beachtet wurden. • Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden; eine Beendigung greift grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung der Bewerber ein, es sei denn, es liegt eine gezielte Manipulation vor. • Bei geänderter Regelung des Beurteilungssystems ist maßgeblich, welches System im Zeitpunkt der Beurteilung gilt; der Dienstherr darf für zukünftige Beurteilungszeiträume die Maßstäbe ändern und muss diese gleichmäßig anwenden.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des Bewerberanspruchs durch Beendigung und jüngere dienstliche Beurteilung • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Durchführung einer Beförderung ist nur glaubhaft zu machen, wenn ein Anordnungsanspruch gemäß §123 VwGO in Verbindung mit §920 ZPO vorliegt. • Dienstliche Beurteilungen sind persönliche Werturteile des Dienstherrn und nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich; Gerichte prüfen, ob rechtlicher Rahmen, Sachverhaltsgrundlagen und allgemeine Wertmaßstäbe beachtet wurden. • Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden; eine Beendigung greift grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung der Bewerber ein, es sei denn, es liegt eine gezielte Manipulation vor. • Bei geänderter Regelung des Beurteilungssystems ist maßgeblich, welches System im Zeitpunkt der Beurteilung gilt; der Dienstherr darf für zukünftige Beurteilungszeiträume die Maßstäbe ändern und muss diese gleichmäßig anwenden. Der Antragsteller, ein Polizeibeamter, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die vorgesehene Beförderung eines Mitbewerbers zum Ersten Polizeihauptkommissar. Streitgegenstand war, ob die vom Dienstherrn vorgenommene Auswahl fehlerhaft war und insbesondere die zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig erstellt wurde. Der Dienstherr hatte das laufende Auswahlverfahren beendet und anschließend eine nach neuem Beurteilungssystem erstellte aktuelle Beurteilung vorgenommen, wonach der Beigeladene besser bewertet wurde. Der Antragsteller rügte u.a. fehlerhafte Anwendung der Beurteilungsrichtlinien, mangelnde Mitwirkung sachkundiger Beurteiler und unzureichende Besprechung der Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristgerecht begründet und entspricht den formellen Anforderungen des §146 VwGO. • Fehlende Glaubhaftmachung: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch im Sinne des §123 Abs.1 S.2, Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO dargelegt; die angeführten Gründe reichen nicht aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. • Bewerberanspruch und Prüfungsmaßstab: Bewerber haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl nach Art.33 Abs.2 GG und §11 LBG; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Rechtsrahmenwürdigung, richtige Sachverhaltsfeststellung und Beachtung allgemeiner Wertmaßstäbe. • Würdigung der dienstlichen Beurteilung: Dienstliche Beurteilungen sind wertende Persönlichkeitsurteile des Dienstherrn und nur eingeschränkt überprüfbar; Richtlinieneinschränkungen sind zu prüfen, doch liegen hier keine offensichtlichen Richtlinienverstöße vor. • Beendigung des Verfahrens: Der Dienstherr darf Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen beenden; dies verletzt die Rechte der Bewerber grundsätzlich nicht, sofern keine Manipulation zur Benachteiligung vorliegt, wofür hier kein Anhalt besteht. • Anwendung des neuen Beurteilungssystems: Für die nachfolgende Auswahlentscheidung war das zum Zeitpunkt der Beurteilung geltende System (VwV-Beurteilung Pol ab 01.01.2004) maßgeblich; frühere Noten nach altem System sind nicht vergleichbar. • Beurteilerkompetenz und Verfahrensvorschriften: Die Bestellung des Beurteilers und die Beteiligung eines Beurteilungsberaters sowie die Besprechungspflicht begründen keine materiell-rechtswidrige Beurteilung; behauptete Mängel wurden nicht glaubhaft gemacht. • Gesamtergebnis der Prüfung: Unter Berücksichtigung der Bewerberübersicht und der Bewertungswerte war die Auswahlentscheidung vertretbar und nicht rechtswidrig. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat und die vorgelegten Rügen die Rechtsmäßigkeit der Auswahl- und Beurteilungsentscheidung nicht in Frage stellen. Die Beendigung des Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn war sachlich gerechtfertigt und greift nicht in die Rechte der Bewerber ein, solange keine gezielte Manipulation vorliegt. Die nach dem neuen Beurteilungssystem erstellte Beurteilung durfte Grundlage der Entscheidung sein, weil für die Entscheidung maßgeblich ist, welches System im Zeitpunkt der Beurteilung gilt, und die Anwendung dieses Systems gleichmäßig erfolgte. Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.