Urteil
1 S 1312/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gemeinde ist nicht klagebefugt gegen Aufhebung eines von ihr als Ortspolizeibehörde in Weisungsaufgaben erlassenen Bescheids, wenn dadurch nur mittelbare finanzielle Nachteile entstehen.
• Vorschriften über das Leichenwesen i.S.d. Bestattungsgesetz sind Fach- bzw. polizeirechtlich der zuständigen Behörde zugewiesen; Gemeinden handeln hierbei als Ortspolizeibehörden und erfüllen Pflichtaufgaben nach Weisung.
• Ein Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhallen besteht nicht aus § 27 Abs. 1 BestattG; finanzielle Interessen der Gemeinde rechtfertigen keine Eingriffe in Private ohne gesetzliche Ermächtigung.
• Die Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde ist bei erfolgreichem Widerspruch formell zulässig und kann gesondert angegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Klagerecht der Gemeinde gegen Aufhebung ortspolizeilicher Leichenhallenverfügung • Eine Gemeinde ist nicht klagebefugt gegen Aufhebung eines von ihr als Ortspolizeibehörde in Weisungsaufgaben erlassenen Bescheids, wenn dadurch nur mittelbare finanzielle Nachteile entstehen. • Vorschriften über das Leichenwesen i.S.d. Bestattungsgesetz sind Fach- bzw. polizeirechtlich der zuständigen Behörde zugewiesen; Gemeinden handeln hierbei als Ortspolizeibehörden und erfüllen Pflichtaufgaben nach Weisung. • Ein Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhallen besteht nicht aus § 27 Abs. 1 BestattG; finanzielle Interessen der Gemeinde rechtfertigen keine Eingriffe in Private ohne gesetzliche Ermächtigung. • Die Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde ist bei erfolgreichem Widerspruch formell zulässig und kann gesondert angegriffen werden. Die Klägerin (Gemeinde) erließ eine Verfügung, wonach Bestatter Leichen verstorbener in ihrer Gemeinde in die örtliche Leichenhalle zu überführen hätten, wenn die Bestattung dort erfolgen soll. Der Beigeladene (Bestattungsunternehmer) nutzte stattdessen seinen Leichenraum in einer anderen Gemeinde; das Landratsamt gab seinem Widerspruch statt und hob die Verfügung auf sowie auferlegte der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Die Klägerin klagte gegen Teile des Widerspruchsbescheids mit dem Vorbringen, die Verfügung diene der Wahrung der Selbstverwaltung einschließlich der Finanzhoheit und der Wirtschaftlichkeit der Leichenhalle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Klägerin klagebefugt ist und ob das Bestattungsgesetz der Gemeinde für die Regelung des Leichentransports eine weisungsfreie Aufgabe zuweist. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ist statthaft; der Widerspruchsbescheid hat Verwaltungsaktscharakter gegenüber dem Beigeladenen. • Klagebefugnis: Die Klägerin ist nicht klagebefugt insoweit, als sie sich gegen die Sachentscheidung wendet. Nach materiellen Vorschriften ist offensichtlich, dass der Widerspruchsbescheid keine subjektiven Rechte der Gemeinde verletzt. • Aufgabencharakter: Die Regelungen über das Leichenwesen (z.B. § 27 BestattG; §§ 43 ff. BestattG) sind der zuständigen Behörde zugewiesen; nach § 50 Abs.2 BestattG i.V.m. § 31 Abs.3 BestattVO ist dies die Gemeinde als Ortspolizeibehörde, die insoweit Pflichtaufgaben nach Weisung erfüllt (§ 62 Abs.4 PolG). Deshalb handelt die Gemeinde nicht in eigener weisungsfreier Selbstverwaltungsaufgabe. • Folgen für Selbstverwaltung und Finanzhoheit: Die kommunale Selbstverwaltung und Finanzhoheit (Art.28 Abs.2 GG) schützt nicht jede mittelbare finanzielle Auswirkung. Hier entsteht der Klägerin lediglich die Aussicht auf entgangene Gebühren; das begründet kein klagefähiges Recht, weil § 27 Abs.1 BestattG keinen Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhallen normiert. • Rechtsstaatliche Schranken: Die Gemeinde kann nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht Maßnahmen gegen Rechte Dritter ableiten; Eingriffe in die Rechte Privater bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung. • Kostenentscheidung: Die Auferlegung der Widerspruchskosten gegen die Klägerin war formgerecht, weil der Widerspruch erfolgreich war; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.2, § 162 Abs.3 VwGO. • Verfahrensrechtliches: Eine Revision wurde nicht zugelassen mangels der Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Aufhebung der Verfügung durch den Widerspruchsbescheid verletzt die Gemeinde nicht in eigenen wehrfähigen Rechten, weil die angeordnete Regelung des Leichentransports dem Leichenwesen zuzuordnen und als Weisungsaufgabe der Ortspolizeibehörde zu verstehen ist. Die behaupteten mittelbaren finanziellen Nachteile berühren die kommunale Finanzhoheit nicht in einer Weise, die Klagerecht begründen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.