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Urteil

9 S 216/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abgabe von prismatischen Brillengläsern durch einen Augenoptiker kann als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde i.S. v. § 1 Abs. 2 HPG anzusehen sein, wenn beim Kunden die Erwartung geweckt wird, dadurch auch gesundheitliche Beschwerden gelindert zu werden. • Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung genügt für die Erfassung durch § 1 Abs. 2 HPG, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch das optische Angebot ein gebotener Arztbesuch unterlassen und dadurch die frühzeitige Erkennung ernster Leiden verzögert wird. • Eine aufklärende Hinweis- und Dokumentationspflicht des Optikers (schriftlich und mündlich sowie Aufbewahrung der Aufzeichnungen) ist als verhältnismäßiges Mittel zur Abwehr der Gefährdung zulässig und verletzt nicht Art. 12 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Prismenbrillenabgabe durch Optiker kann heilkundliche Ausübung nach §1 Abs.2 HPG sein • Die Abgabe von prismatischen Brillengläsern durch einen Augenoptiker kann als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde i.S. v. § 1 Abs. 2 HPG anzusehen sein, wenn beim Kunden die Erwartung geweckt wird, dadurch auch gesundheitliche Beschwerden gelindert zu werden. • Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung genügt für die Erfassung durch § 1 Abs. 2 HPG, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch das optische Angebot ein gebotener Arztbesuch unterlassen und dadurch die frühzeitige Erkennung ernster Leiden verzögert wird. • Eine aufklärende Hinweis- und Dokumentationspflicht des Optikers (schriftlich und mündlich sowie Aufbewahrung der Aufzeichnungen) ist als verhältnismäßiges Mittel zur Abwehr der Gefährdung zulässig und verletzt nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Der Kläger, Augenoptikermeister, misst bei Kunden laterale Bildlagefehler (sog. Winkelfehlsichtigkeit) und verkauft bei Feststellung prismatische Brillengläser. Die Ortspolizeibehörde untersagte die Abgabe solcher Prismenbrillen ohne ärztliche Verordnung, sofern der Optiker nicht schriftlich und mündlich darauf hinweist, dass er keine heilkundliche Behandlung durchführt, und diese Hinweise dokumentiert. Das Landratsamt hob Teile der Verfügung auf, beließ aber die Hinweise in Kraft; das Verwaltungsgericht und später der Verwaltungsgerichtshof wiesen Klage und Berufung des Klägers ab. Streitpunkt war, ob die Abgabe der Prismenbrillen eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde ist und ob die Hinweispflicht verhältnismäßig ist. • Rechtliche Grundlage: Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HPG erfasst jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden; verfassungskonforme Auslegung wegen Art. 12 Abs. 1 GG erfordert Beschränkung auf Tätigkeiten, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. • Tatbestandsverwirklichung: Zwar sind Messung und Anpassung nach der angewandten Methode physikalisch-technische Vorgänge und nicht per se fachärztlich, doch erweckt die Tätigkeit beim Kunden die Erwartung, durch die Prismenbrille auch andere Beschwerden (z. B. Kopfschmerz, motorische Auffälligkeiten) zu lindern, die ärztlicher Behandlung zuzuordnen sind. • Mittelbare Gefährdung ausreichend: Es besteht eine nicht nur geringfügige Wahrscheinlichkeit, dass Kunden wegen der vom Kläger erweckten Erwartung einen gebotenen Arztbesuch unterlassen; dadurch kann die frühzeitige Erkennung ernster Leiden verzögert werden, was eine mittelbare Gesundheitsgefährdung darstellt. • Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die angeordnete Pflicht zu schriftlicher und mündlicher Aufklärung sowie zur Dokumentation ist geeignet, die Gefahr zu mindern, und stellt das mildeste, angemessene Mittel dar; sie beeinträchtigt die Berufsausübung nicht unangemessen. • Begründung der Akzeptanz: Die vom Kläger angeführten Erfolgsquoten und Erfahrungsberichte entkräften die Annahme der mittelbaren Gefährdung nicht, weil die untersuchten Gruppen nicht repräsentativ sind und in relevanten Fällen andere medizinische Ursachen für Beschwerden denkbar bleiben. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die am 16.11.2000 erlassene Verfügung bleibt insoweit wirksam, als der Optiker Kunden nur Prismenbrillen ohne ärztliche Verordnung abgeben darf, wenn er zuvor schriftlich und mündlich darauf hinweist, dass er keine heilkundliche Behandlung durchführt, und diese Hinweise mit Namen und Adresse dokumentiert und drei Jahre aufbewahrt. Die Anordnung stützt sich auf die polizeiliche Generalklausel zur Abwehr von Verstößen gegen § 5 HPG, da die Tätigkeit mittelbare Gesundheitsgefährdungen begründen kann. Die Hinweispflicht wurde als geeignet und verhältnismäßig erachtet und verletzt nicht das grundrechtlich geschützte Berufsausübungsrecht. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen.