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Beschluss

1 S 2673/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unbegründet. • Ein generelles Fütterungsverbot für Enten und Schwäne in Grün- und Erholungsanlagen, an Seen und fließenden Gewässern kann durch örtliche Polizeiverordnung gestützt werden und ist von der zuständigen Behörde erheblicher Bedeutung für die Gefahrenabwehr zuzuordnen. • Bei der Abwägung ist das öffentliche Interesse an Gesundheitsschutz und Gefahrenabwehr höherrangig gegenüber dem individuellen Interesse des Fütternden; tierschutzrechtliche Belange sind über Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen. • Eine behördliche Ausnahmeregelung für zwingende Winterfutterfälle gewährleistet, dass tierschutzrechtliche Erhaltungsfütterungen möglich bleiben und unverhältnismäßige Folgen vermieden werden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit eines generellen Fütterungsverbots für Wasservögel in Grün- und Erholungsanlagen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unbegründet. • Ein generelles Fütterungsverbot für Enten und Schwäne in Grün- und Erholungsanlagen, an Seen und fließenden Gewässern kann durch örtliche Polizeiverordnung gestützt werden und ist von der zuständigen Behörde erheblicher Bedeutung für die Gefahrenabwehr zuzuordnen. • Bei der Abwägung ist das öffentliche Interesse an Gesundheitsschutz und Gefahrenabwehr höherrangig gegenüber dem individuellen Interesse des Fütternden; tierschutzrechtliche Belange sind über Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen. • Eine behördliche Ausnahmeregelung für zwingende Winterfutterfälle gewährleistet, dass tierschutzrechtliche Erhaltungsfütterungen möglich bleiben und unverhältnismäßige Folgen vermieden werden. Die Antragstellerin fütterte im Januar und Februar 2004 wiederholt Schwäne und Enten an Gewässern trotz eines allgemeinen Verbots. Die Antragsgegnerin erließ am 05.03.2004 eine Verfügung, die der Antragstellerin mit sofortiger Vollziehung das Füttern an fließenden Gewässern, Seen und in Grünanlagen untersagte und ein Zwangsgeld androhte. Die Antragstellerin widersprach und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Sie rügte insbesondere, dass das Verbot zeitlich und räumlich unbeschränkt sei, Winterfütterung aus Tierschutzgründen zulässig sein müsse und die Verordnung wissenschaftlich nicht ausreichend begründet sei. Die Antragsgegnerin begründete das Verbot mit Gefahren für die öffentliche Gesundheit, erhöhter Rattenpopulation und der Notwendigkeit, eine stadtverträgliche Schwanenpopulation zu erreichen. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte nur die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gründe. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Beschwerde war zulässig, der Senat beschränkte die Prüfung auf die vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs.4 VwGO). • Rechtsgrundlage: Das Fütterungsverbot beruht auf § 14 Satz 2 der örtlichen Polizeiverordnung in Verbindung mit §§ 1,3,5,6 PolG; die Polizeiverordnung stützt sich auf die Ermächtigung des § 10 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.1 PolG. • Interessenabwägung: Bei der summarischen Abwägung überwiegt das öffentliche Vollzugs- und Gesundheitsinteresse gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. • Gefahrenbegründung: Für den Anlagensee lagen konkrete Anhaltspunkte (schlechte Wasserqualität, hoher Vogelbesatz) vor; für den Neckar waren konkrete Gefahren nicht abschließend geklärt, jedoch hat die Behörde plausible Gefährdungsgründe (Infektionsgefahr für Kinder und Spaziergänger, Rattenvermehrung, Rückwanderungsgefahr) dargelegt, die einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. • Geeignetheit: Das Verbot ist geeignet, durch Beschränkung des Nahrungsangebots übermäßiges Überwintern von Wasservögeln zu verhindern und damit die genannten Gefahren zu mindern. • Verhältnismäßigkeit und Tierschutz: Das öffentliche Gesundheitsinteresse hat Vorrang vor dem Tierschutzinteresse; aus § 2 TierSchG und Art.20a GG folgt kein verpflichtendes Obhutsverhältnis der Behörde zur Winterfütterung. Eine generelle Zufütterung ist nach Expertenmeinungen nicht erforderlich; nur in Ausnahmesituationen (Frost, Schnee) kann Erhaltungsfütterung notwendig werden. • Ausnahmeregelung: § 23 der Polizeiverordnung erlaubt im Einzelfall Befreiungen, sodass tierschutzrelevante Erhaltungsfütterungen möglich bleiben und unverhältnismäßige Folgen vermieden werden. • Ermessensausübung und Kosten: Keine erkennbaren Ermessensfehler; die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs.2 VwGO). Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war rechtsfehlerfrei, weil das öffentliche Interesse an Gesundheitsschutz und Gefahrenabwehr das private Fütterungsinteresse überwiegt. Die behördliche Rechtsgrundlage (§ 14 S.2 Polizeiverordnung i.V.m. §§ 1,3,5,6 PolG und § 10 Abs.1 PolG) trägt das Verbot nach summarischer Prüfung. Tierschutzbelange wurden durch die Ausnahmeregelung in § 23 berücksichtigt, die in begründeten Notfällen kontrollierte Erhaltungsfütterung zulässt. Es liegen keine Ermessensfehler vor; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.