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Beschluss

5 S 2333/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn mit der Klage nur eine isolierte Änderung einer Schutzauflage verfolgt wird, die praktisch nur durch eine Verpflichtungsklage durchsetzbar wäre. • Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG erhoben wurden, sind materiell präkludiert und hindern eine gerichtliche Geltendmachung entsprechender Betroffenheitsrechte; dies gilt auch für Gebietskörperschaften. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG kommt nicht in Betracht, wenn die Fristversäumnis nicht ohne Verschulden erfolgte und die Anhörungsbehörde keine Wiedereinsetzung gewährt hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der vorläufigen Aussetzung einer Planfeststellung bei präkludierten Einwendungen • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn mit der Klage nur eine isolierte Änderung einer Schutzauflage verfolgt wird, die praktisch nur durch eine Verpflichtungsklage durchsetzbar wäre. • Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG erhoben wurden, sind materiell präkludiert und hindern eine gerichtliche Geltendmachung entsprechender Betroffenheitsrechte; dies gilt auch für Gebietskörperschaften. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG kommt nicht in Betracht, wenn die Fristversäumnis nicht ohne Verschulden erfolgte und die Anhörungsbehörde keine Wiedereinsetzung gewährt hat. Die Antragstellerin klagt im Hauptsacheverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 27.08.2004, soweit dieser nicht transparente Lärmschutzwände auf der Donaubrücke vorsieht. Sie begehrt in der Zwischenfrist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO, um die Errichtung der nicht transparenten Wände vorläufig zu verhindern. Die Antragstellerin macht städtebauliche Beeinträchtigungen und gestörte Sichtbeziehungen geltend. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin halten den Antrag für unzulässig und führen unter anderem auf, die Antragstellerin habe Einwendungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Einwendungsfrist erhoben. Die Planfeststellungsbehörde hatte in der öffentlichen Auslegung auf den Einwendungsausschluss hingewiesen; eine behauptete telefonische Fristverlängerung betraf nach Ansicht der Behörde nur Behördenstellungnahmen. Die Antragstellerin stellte keinen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. • Voraussetzung für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, dass die Anfechtungsklage nach summarischer Prüfung Erfolgsaussicht auf die Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat. Eine bloße Aufhebung einer Schutzauflage ist unbeachtlich, wenn diese Aufhebung zu einer Planung führen würde, die den Lärmschutz gefährdet; insoweit wäre vielmehr eine Verpflichtungsklage auf Änderung der Schutzauflage erforderlich. • Die Antragstellerin hat in der Hauptsache nicht substantiiert dargelegt, dass die planfestgestellten nicht transparenten Wände rechtlich fehlerhaft abgewogen worden sind oder dass transparente Wände den geforderten Lärmschutz in vergleichbarer Weise gewährleisten; die vorgelegte schalltechnische Stellungnahme weist erhebliche offene Fragen aus. • Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG sind Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, materiell ausgeschlossen. Dieser Einwendungsausschluss erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren und ist von Amts wegen zu beachten. Die Antragstellerin hat die Einwendungsfrist (01.10.2003) überschritten und kann sich nicht auf frühere Gespräche mit der DB oder eine telefonische Fristverlängerung berufen, da diese nur eine Fristverlängerung für Behördenäußerungen betraf und die gesetzliche Einwendungsfrist materiellen Charakter hat. • Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin die Frist nicht ohne Verschulden versäumt hat; sie ist als Gebietskörperschaft zur sorgfaltsgemäßen Beachtung der Hinweise der Anhörungsbehörde verpflichtet. • Ein etwaiges summarisches Aussetzungsinteresse der Antragstellerin stützt sich lediglich auf die behauptete Erfolgsaussicht der Klage; dieses Interesse überwiegt jedoch nicht das gesetzliche Vollzugsinteresse, zumal die Präklusion die gerichtliche Überprüfung materiell ausschließt. • Die Antragstellerin hat keinen getrennten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt; zudem fehlen die für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsgründe angesichts des Bauzeitplans der Beigeladenen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wird abgelehnt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die geltend gemachten Einwendungen der Antragstellerin materiell präkludiert sind, weil sie nach Ablauf der gesetzlichen Einwendungsfrist erhoben wurden, und weil die bloße Aufhebung der umstrittenen Lärmschutzauflage keine durchsetzbare Lösung für das begehrte Ergebnis darstellt. Ein erfolgreicher Rechtsschutz gegen die Art der Lärmschutzwände käme nur über eine Verpflichtungsklage in Betracht; ein Antrag auf einstweilige Anordnung wurde nicht gestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.