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Beschluss

PB 15 S 1129/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auszubildender, der als Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt wurde, kann durch die vorbehaltlose Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags konkludent auf sein Recht zur unbefristeten Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG verzichten. • Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 BPersVG begründet kein zwingendes Anspruchsvor­aussetzungs­merkmal für das Weiterbeschäftigungsrecht, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate nicht Mitglied der Vertretung war; die Regelungslücke ist vom Gesetzgeber zu schließen. • Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Mitteilungspflicht begründet nur in besonderen, außergewöhnlichen Fällen Treuwidrigkeit mit Rückwirkung auf die Wirksamkeit eines Verzichts; allgemeine Unkenntnis des Auszubildenden rechtfertigt dies nicht. • Für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BPersVG gelten die allgemeinen Verfahrensregeln des ArbGG und der ZPO hinsichtlich der Prozessvertretung; vorgelegte Vollmachten waren ausreichend nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Konkludenter Verzicht auf Weiterbeschäftigungsanspruch durch vorbehaltlose Unterzeichnung befristeten Vertrags • Ein Auszubildender, der als Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt wurde, kann durch die vorbehaltlose Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags konkludent auf sein Recht zur unbefristeten Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG verzichten. • Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 BPersVG begründet kein zwingendes Anspruchsvor­aussetzungs­merkmal für das Weiterbeschäftigungsrecht, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate nicht Mitglied der Vertretung war; die Regelungslücke ist vom Gesetzgeber zu schließen. • Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Mitteilungspflicht begründet nur in besonderen, außergewöhnlichen Fällen Treuwidrigkeit mit Rückwirkung auf die Wirksamkeit eines Verzichts; allgemeine Unkenntnis des Auszubildenden rechtfertigt dies nicht. • Für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BPersVG gelten die allgemeinen Verfahrensregeln des ArbGG und der ZPO hinsichtlich der Prozessvertretung; vorgelegte Vollmachten waren ausreichend nachzuweisen. Die Bundesanstalt (Antragstellerin) stellte die Auszubildende Frau B. nach Abschluss ihrer Berufsausbildung zunächst in Aussicht, sie für sechs Monate befristet zu übernehmen. Frau B. wurde am 26.11.2003 zur Jugend- und Auszubildendenvertreterin gewählt. Am 02.01.2004 unterzeichnete sie einen schriftlichen Formulararbeitsvertrag für eine befristete Beschäftigung bis 31.07.2004; zuvor hatte sie am 07.11.2003 ein Einverständnis zu einem befristeten Angebot erklärt. Mit Schreiben vom 12.01.2004 erklärte Frau B., sie mache von ihrem Recht nach § 9 Abs. 2 BPersVG Gebrauch und fordere Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht Feststellung, dass kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet sei; hilfsweise beantragte sie Auflösung. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge ab und stellte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fest. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen und rügte insbesondere Verwirkung des Weiterbeschäftigungsanspruchs durch Unterzeichnung des befristeten Vertrags und Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen Personalabbaus. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde zulässig und die Bevollmächtigung der Vertreter der Antragstellerin ausreichend nachgewiesen; Feststellungsanträge nach § 9 Abs. 2 BPersVG unterliegen nicht der Zwei-Wochen-Frist des Abs. 4 Satz 1. • Materiell hat Frau B. durch die vorbehaltlose Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags am 02.01.2004 wirksam auf ihr Recht zur unbefristeten Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG verzichtet. Konkludenter Verzicht ist nach den Grundsätzen des schlüssigen Verhaltens zu beurteilen; maßgeblich ist der Empfängerhorizont und ob der Arbeitgeber aus dem Verhalten auf Bindungswillen schließen durfte (§§ 133, 157 BGB; § 242 BGB). • Die Schutzpflichten zugunsten von Jugend- und Auszubildendenvertretern und die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 BPersVG führen nicht generell zur Unwirksamkeit eines solchen Verzichts. Eine bloße Unkenntnis des Vertretungsrechts durch den Auszubildenden reicht nicht für eine Anfechtung oder zur Feststellung treuwidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. • Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstrukturierungs- und Personalüberhangsgründe reichen nicht, da der Senat über den Hilfsantrag nicht entscheiden musste, weil die Entscheidung zugunsten der Antragstellerin bereits im Hauptantrag – Feststellung des Nichtbestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses wegen wirksamem Verzicht – erfolgte. • Eine Anfechtung des Verzichts gemäß § 119 BGB wäre nur möglich, wenn eine unverzügliche und eindeutige Anfechtungserklärung vorläge; das Schreiben vom 12.01.2004 enthält hierfür keinen hinreichenden Anfechtungswillen. • Rechtspolitisch besteht eine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Dreimonatsfrist bei kurz vor Ende der Ausbildung gewählten Vertretern; deren Schließung obliegt dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert: Es wird festgestellt, dass zwischen der Antragstellerin und Frau B. kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründet wurde. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg, weil Frau B. durch die vorbehaltlose Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags konkludent auf ihr Weiterbeschäftigungsrecht verzichtet hat und eine Anfechtung dieses Verzichts nicht wirksam geltend gemacht wurde. Die beanstandete Verletzung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers begründet hier keine Treuwidrigkeit, die den Verzicht unwirksam machen könnte. Über den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag wurde nicht entschieden, da der Hauptantrag ausreichend zur Entscheidung führte. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.