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Beschluss

4 S 2789/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuweisung zusätzlicher Grundbuchamtsbezirke an eine Gemeinde durch Rechtsverordnung kann einen Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht darstellen, ist aber verfassungsgemäß, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht und sachlich vertretbar, verhältnismäßig und willkürfrei ist. • Eine solche Zuweisung berührt Organisations-, Finanz- und Personalhoheit der Gemeinde, greift jedoch nicht in den Kernbereich der Selbstverwaltung ein, sofern der Gemeinde ein hinreichendes Betätigungsfeld und eine angemessene Mindestfinanzausstattung verbleiben. • Die Prüfung von Ausgleichs- oder Kostendeckungsregelungen für Mehrbelastungen gehört nicht zum Gegenstand der Normenkontrolle der Zuweisung, sodass ein etwaiger Mangel im Finanzausgleich die Aufgabenübertragung nicht zwingend nichtig macht.
Entscheidungsgründe
Zuweisung von Grundbuchbezirken an Gemeinde durch Rechtsverordnung entspricht Verfassungsrecht • Die Zuweisung zusätzlicher Grundbuchamtsbezirke an eine Gemeinde durch Rechtsverordnung kann einen Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht darstellen, ist aber verfassungsgemäß, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht und sachlich vertretbar, verhältnismäßig und willkürfrei ist. • Eine solche Zuweisung berührt Organisations-, Finanz- und Personalhoheit der Gemeinde, greift jedoch nicht in den Kernbereich der Selbstverwaltung ein, sofern der Gemeinde ein hinreichendes Betätigungsfeld und eine angemessene Mindestfinanzausstattung verbleiben. • Die Prüfung von Ausgleichs- oder Kostendeckungsregelungen für Mehrbelastungen gehört nicht zum Gegenstand der Normenkontrolle der Zuweisung, sodass ein etwaiger Mangel im Finanzausgleich die Aufgabenübertragung nicht zwingend nichtig macht. Die Antragstellerin, eine kreisangehörige Gemeinde mit Sitz eines Notariats und eines Grundbuchamts, wandte sich gegen eine Änderungsverordnung des Justizministeriums, wonach die Grundbuchämter der Gemeinden Biederbach, Elzach und Gutach aufgehoben und deren Bezirke der Antragstellerin zum 01.01.2004 zugewiesen wurden. Sie beantragte die Nichtigkeit der Verordnung mit der Begründung, die Zuweisung zwinge sie zu erheblichen Investitionen in Räume und Personal, die wegen bevorstehender Notariatsreformen voraussichtlich unnötig würden, und verletze somit ihr Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 LV. Die Gemeinde machte geltend, die staatliche Entschädigung reiche nicht aus und die Übernahme der Aktenbestände sei unklar. Der Antragsgegner verteidigte die Verordnung mit Verweis auf § 26 Abs. 3 LFGG, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und bestehende Entschädigungsregelungen. Das Gericht hielt eine mündliche Verhandlung für entbehrlich und entschied im beschleunigten Verfahren. • Zulässigkeit: Die Änderungsverordnung ist eine untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und der Antragstellerin ist antragsbefugt, da die Zuweisung ab 01.01.2004 zu tatsächlichen organisatorischen und finanziellen Belastungen führt. • Ermächtigungsgrundlage: § 26 Abs. 3 LFGG ermächtigt das Justizministerium hinreichend bestimmt zur Aufhebung von Grundbuchämtern und zur Zuweisung ihrer Bezirke an andere Grundbuchämter; die Verordnung ist damit formell rechtmäßig. • Schutzbereich der Selbstverwaltung: Die Maßnahme greift in die durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 LV geschützten Bereiche der Organisations-, Personal- und Finanzhoheit ein, tangiert aber nicht den verfassungsrechtlichen Kernbereich der Selbstverwaltung. • Verhältnismäßigkeit und sachliche Vertretbarkeit: Der Verordnungsgeber verfügte über hinreichenden Einschätzungsspielraum; die Zuweisung war sachlich vertretbar, nicht willkürlich und im weiteren Sinne erforderlich, insbesondere weil die drei betroffenen Gemeinden ihre Grundbuchämter nicht auf maschinelle Führung umstellen konnten. • Finanzgarantien: Art. 71 Abs. 3 LV begründet Anspruch auf Ausgleich von Mehrbelastungen, jedoch gehört die konkrete Regelung von Kostendeckung oder Finanzausgleich nicht zur Gültigkeitsprüfung der Zuweisungsverordnung; eine behauptete unzureichende Entschädigung rechtfertigt daher nicht die Nichtigkeit der Organisationsmaßnahme. • Finanzielle Mindestausstattung: Eine Gesamtbetrachtung der Finanzlage der Antragstellerin ergab keine erhebliche Gefährdung ihrer Fähigkeit zur kraftvollen Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben; behauptete Fehlbeträge waren nicht ausreichend substantiiert, um die Verfassungsmäßigkeit in Frage zu stellen. • Folgen für Aktenverwahrung: Gemeinden, deren Grundbuchämter aufgehoben werden, bleiben grundsätzlich zur Verwahrung der Akten verpflichtet, und es bestehen bereits Regelungen (z. B. Grundbucheinsichtsstelle), die die Notwendigkeit zusätzlicher Einlagerungen relativieren. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unbegründet und wurde abgelehnt. Die angegriffene Änderungsverordnung des Justizministeriums ist in den betreffenden Bestimmungen gültig, weil sie auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 3 LFGG beruht, sachlich vertretbar und verhältnismäßig ist und den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nicht verletzt. Eine behauptete unzureichende Entschädigung oder die Möglichkeit künftiger Notariatsreformen reicht nicht aus, um die Aufgabenübertragung für nichtig zu erklären. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.