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Urteil

5 S 1063/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben, wenn er die Rechte eines Planbetroffenen in einer kausal die Enteignungsinanspruchnahme beeinflussenden Weise verletzt; hier ist dies nicht der Fall. • Die Planrechtfertigung für den Neubau einer Straßenbahn bemisst sich nach den Zielvorgaben des PBefG und des ÖPNVG; eine Verbesserung von Reisezeit, Kapazität, Barrierefreiheit und Attraktivität des ÖPNV kann die Planung rechtfertigen. • Finanzierungsunsicherheit führt nur dann zum Wegfall der Planrechtfertigung, wenn die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb des maßgeblichen Zeithorizonts objektiv ausgeschlossen ist; die mögliche Gewährung von GVFG-Fördermitteln kann die Planrealisierung rechtfertigen. • Abwägungsfehler sind nur erheblich, wenn sie kausal für die in Anspruch genommene Grundstücksfläche sind; örtliche Anpassungen (z. B. Ladezone statt Feuerwehrzufahrt, Führung auf besonderem Bahnkörper) können zulässig sein, wenn sie die Belange der Verkehrssicherheit und Erreichbarkeit hinreichend berücksichtigen. • Einzelgespräche des Vorhabenträgers mit Einwendern im Erörterungstermin begründen keinen beachtlichen Verfahrensmangel, wenn die Anhörungsbehörde anwesend war und niemand gehindert wurde, seine Einwendungen vorzubringen.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung Straßenbahn Heidelberg–Kirchheim: Planrechtfertigung und Zumutbarkeit von Grundeingriffen • Ein Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben, wenn er die Rechte eines Planbetroffenen in einer kausal die Enteignungsinanspruchnahme beeinflussenden Weise verletzt; hier ist dies nicht der Fall. • Die Planrechtfertigung für den Neubau einer Straßenbahn bemisst sich nach den Zielvorgaben des PBefG und des ÖPNVG; eine Verbesserung von Reisezeit, Kapazität, Barrierefreiheit und Attraktivität des ÖPNV kann die Planung rechtfertigen. • Finanzierungsunsicherheit führt nur dann zum Wegfall der Planrechtfertigung, wenn die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb des maßgeblichen Zeithorizonts objektiv ausgeschlossen ist; die mögliche Gewährung von GVFG-Fördermitteln kann die Planrealisierung rechtfertigen. • Abwägungsfehler sind nur erheblich, wenn sie kausal für die in Anspruch genommene Grundstücksfläche sind; örtliche Anpassungen (z. B. Ladezone statt Feuerwehrzufahrt, Führung auf besonderem Bahnkörper) können zulässig sein, wenn sie die Belange der Verkehrssicherheit und Erreichbarkeit hinreichend berücksichtigen. • Einzelgespräche des Vorhabenträgers mit Einwendern im Erörterungstermin begründen keinen beachtlichen Verfahrensmangel, wenn die Anhörungsbehörde anwesend war und niemand gehindert wurde, seine Einwendungen vorzubringen. Die Klägerin ist Eigentümerin von Gewerbegrundstücken an der Hebelstraße (Flst.Nrn. 6683, 6684) mit einem mehrgeschossigen Geschäftsgebäude und einem Ankermieter, dessen Zufahrt und Warenanlieferung tangiert werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 09.03.2004 den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer ca. 4,4 km langen Straßenbahnstrecke von Heidelberg nach Kirchheim, die überwiegend auf besonderem Bahnkörper geführt wird und u. a. die Haltestelle Rudolf-Diesel-Straße mit Bahnsteighöhe 0,20 m sowie Fahrbahnumlegungen in der Hebelstraße vorsieht. Durch die Planung werden von dem Grundstück Flst.Nr. 6684 dauerhaft 337 m² beansprucht; zusätzlich sind vorübergehende Flächeninanspruchnahmen vorgesehen. Die Klägerin rügte mangelnde Planrechtfertigung, Verfahrensfehler beim Erörterungstermin, Gefährdung der Erreichbarkeit für Kunden und Lieferverkehr sowie unzureichende Abwägung von Immissions- und Verkehrssicherheitsbelangen und begehrte Aufhebung des Beschlusses bzw. ergänzende Bedingungen. Das RP und die Vorhabenträgerin verteidigten die Planung; im Verfahren wurde u. a. auf die GVFG-Förderung, Prognosen zu Fahrgastzuwächsen und auf Änderungen wie die Anlegung einer Entladefläche parallel zur Hebelstraße verwiesen. • Klage unzulässig nicht festgestellt; materiell keine Rechtsverletzung der Klägerin, deshalb Abweisung der Klage (§ 29 Abs. 6 PBefG). • Kein relevanter Verfahrensmangel: Einzelgespräche der Vorhabenträgerin im Erörterungstermin fanden in Gegenwart der Verhandlungsleiterin der Anhörungsbehörde statt; Betroffene konnten ihre Einwendungen vortragen. • Planrechtfertigung nach §§ 8 Abs.3 PBefG, §§ 1,5 ÖPNVG gegeben: Straßenbahn steigert Attraktivität des ÖPNV durch Wegfall von Umsteigebedarf, Zeitverkürzung, höhere Kapazität, behindertengerechte Angebote; prognostizierter Zuwachs von ca. 1.700 Fahrgästen ist plausibel und ausreichend für die Erforderlichkeit. • Wirtschaftlichkeitsprüfung bzw. Förderfähigkeit sind nicht Gegenstand der Planfeststellung; Finanzierungsunsicherheit führt nur insoweit zum Planmangel, als die Realisierbarkeit objektiv ausgeschlossen wäre; hier bestand im maßgeblichen Zeitpunkt kein Anhaltspunkt für fehlende Finanzierbarkeit, Aufnahme ins GVFG-Programm und spätere Unbedenklichkeitsbescheinigung sprechen für Realisierbarkeit. • Beihilfeproblematik (Altmark/EG-Recht) ist hier nicht tragend: Altmark betrifft Deckung von Betriebskosten, nicht Investitionsförderung; für Straßenbahninfrastruktur besteht kein liberalisierter Markt, sodass GVFG-Förderung nicht als offensichtlich unzulässige Beihilfe anzusehen war. • Abwägung und Eigentumseingriff: dauerhafte Inanspruchnahme von 337 m² ist minimiert und im Verhältnis zur Gesamtfläche zumutbar; Führung der Straßenbahn auf besonderem Bahnkörper ist durch Förder- und betriebstechnische Erwägungen sowie § 15 Abs.6 BOStrab gerechtfertigt. • Erreichbarkeit und Anlieferung: während der Bauphase sind Behelfszufahrt und Beschilderung verbindlich zugesagt; nach Inbetriebnahme wird die Anlieferung über eine neu geschaffene Entladefläche parallel zur Hebelstraße geregelt; die hierdurch entstehenden Umwege (ca. 300 m für Kunden, längere Wendefahrten für Sattelzüge) sind zumutbar und rechtfertigen keinen Aufhebungsanspruch. • Verkehrssicherheit und Rad-/Fußwege: Abweichungen vom Idealquerschnitt (z. B. gemeinsamer Geh- und Radweg Die Klage der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.03.2004 wird abgewiesen. Das Gericht hält die Planung für den Neubau der Straßenbahn Heidelberg–Kirchheim für ausreichend planrechtfertigt und die konkreten Eingriffe in das Grundstück der Klägerin (dauerhaft 337 m² sowie vorübergehende Flächen) für im Rahmen der Abwägung zumutbar. Verfahrensrügen, Hinweise auf fehlende Finanzierbarkeit oder EU-rechtliche Beihilfeprobleme konnten keinen Katastrophenmangel begründen; die behaupteten Gefährdungen der Erreichbarkeit, des Lieferverkehrs und der Verkehrssicherheit sind durch die planfestgestellten Maßnahmen, durch zugesagte Behelfsregelungen während der Bauphase und durch die neu vorgesehene Entladefläche nicht derart beeinträchtigend, dass eine Aufhebung des Beschlusses gerechtfertigt wäre. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.