Beschluss
PL 15 S 2470/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Änderung des Regelstundenmaßerlasses, die die Altersermäßigung für Lehrkräfte von vollendetem 55. auf 60. Lebensjahr verschiebt, ist eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse und damit Gegenstand des Verfahrens nach § 120 Abs. 3 LBG.
• Wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG war das Kultusministerium verpflichtet, die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen; dadurch entfiel gemäß § 84 LPVG die Beteiligung der Personalvertretung.
• Eine Regelung kann auch dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sie bereichsspezifisch bleibt; maßgeblich sind Gewicht und Bedeutung der Regelung für die bestehende Rechtsordnung und die Interessen des Dienstherrn.
• Die Erhöhung des Regelstundenmaßes stellt eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar, ist aber wegen der vorausgegangenen Beteiligung der Gewerkschaften nicht mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG.
• Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Auslegung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung verfassungs- und unionsrechtlich bedeutsame Fragen aufwirft.
Entscheidungsgründe
Änderung des Regelstundenmaßes der Lehrer als allgemeine beamtenrechtliche Regelung (Mitwirkungsvorrang nach § 120 LBG) • Die Änderung des Regelstundenmaßerlasses, die die Altersermäßigung für Lehrkräfte von vollendetem 55. auf 60. Lebensjahr verschiebt, ist eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse und damit Gegenstand des Verfahrens nach § 120 Abs. 3 LBG. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG war das Kultusministerium verpflichtet, die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen; dadurch entfiel gemäß § 84 LPVG die Beteiligung der Personalvertretung. • Eine Regelung kann auch dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sie bereichsspezifisch bleibt; maßgeblich sind Gewicht und Bedeutung der Regelung für die bestehende Rechtsordnung und die Interessen des Dienstherrn. • Die Erhöhung des Regelstundenmaßes stellt eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar, ist aber wegen der vorausgegangenen Beteiligung der Gewerkschaften nicht mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG. • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Auslegung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung verfassungs- und unionsrechtlich bedeutsame Fragen aufwirft. Der Antragsteller, Personalvertretung für Lehrkräfte, rügte, die Landesdienststelle habe durch Änderung des Regelstundenmaßerlasses die bisherige Altersermäßigung für Lehrer ab vollendetem 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr hinausgeschoben, wodurch betroffene Lehrkräfte eine Stunde mehr zu leisten hätten. Er verlangte Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 79 LPVG bzw. hilfsweise Mitwirkung nach § 80 LPVG. Die Dienststelle hatte statt dessen ein Anhörungsverfahren nach § 120 Abs. 3 LBG mit Beteiligung der Spitzengewerkschaften durchgeführt und die Vorschrift ohne Beteiligung der Personalvertretung erlassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies seinen Antrag ab und nahm an, es handele sich um eine allgemeine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 3 LBG; daher greife die Mitbestimmungssperre des § 84 LPVG. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Gericht überprüfte, ob die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 LBG vorlagen. • Anwendbare Normen: § 120 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBG; § 84, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG; § 86 LPVG. • Begriff der allgemeinen Regelung: Verwaltungsvorschriften allgemeinen Inhalts, die materiell beamtenrechtliche Rechtsbeziehungen betreffen, sind allgemeine Regelungen; sie müssen nicht ressortübergreifend alle Beamten betreffen, es genügt ein nach allgemeinen Kriterien abgrenzbarer Adressatenkreis. • Grundsätzliche Bedeutung: Maßgeblich sind Gewicht und Bedeutung der Regelung für die Rechtsordnung und die Interessen des Dienstherrn; nicht allein Zahl der Betroffenen. Finanzpolitische Interessen des Landes und erhebliche Auswirkungen auf Arbeitszeit, Beanspruchung und möglicher Schutzbereich des Art. 12 GG können grundsätzliche Bedeutung begründen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Änderung des Regelstundenmaßes regelt in abstrakt-genereller Weise die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte und betrifft die Arbeitszeit sowie die dienstlichen Pflichten erheblich; wegen ihres generell-abstrakten Inhalts und der zahlreichen erwarteten Anwendungsfälle ist sie eine allgemeine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung. • Folgen für Beteiligungsrechte: Liegen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 LBG vor, so sind die Spitzengewerkschaften zu beteiligen; damit greift gemäß § 84 LPVG die Mitbestimmungssperre und die Personalvertretung ist nicht zu beteiligen. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Kultusministerium das Anhörungsverfahren nach § 120 Abs. 3 LBG durchgeführt hat; eine andere Entscheidung ist nicht geboten. • Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die Auslegung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung von grundsätzlicher Tragweite ist. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die Änderung des Regelstundenmaßerlasses eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse darstellt und von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 3 LBG ist. Daher war das Kultusministerium berechtigt, die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften anzuhören und die Personalvertretung nach § 84 LPVG nicht zu beteiligen. Folglich unterliegt die Änderung weder der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG noch der Mitwirkung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG gegenüber der Personalvertretung. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde zur Klärung der grundsätzlichen Auslegungsfragen zugelassen.