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Beschluss

12 S 1588/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind in der Regel zeitlich zu befristen und darlehensweise zu gewähren (§ 123 VwGO). • Bei gemeinsamer Tragung der Generalunkosten mehrerer Personen ist ein Mischregelsatz zulässig; die Differenz zwischen Regelsatz Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigem kann anteilig verteilt werden. • Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind grundsätzlich zu übernehmen; die Zumutbarkeit eines Umzugs entbindet den Sozialhilfeträger nicht von der Pflicht zur Übernahme nach § 12 BSHG und § 3 Regelsatzverordnung, soweit die Unterkunft nicht offensichtlich unangemessen ist.
Entscheidungsgründe
Befristete darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe für Unterkunftskosten • Einstweilige Anordnungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind in der Regel zeitlich zu befristen und darlehensweise zu gewähren (§ 123 VwGO). • Bei gemeinsamer Tragung der Generalunkosten mehrerer Personen ist ein Mischregelsatz zulässig; die Differenz zwischen Regelsatz Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigem kann anteilig verteilt werden. • Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind grundsätzlich zu übernehmen; die Zumutbarkeit eines Umzugs entbindet den Sozialhilfeträger nicht von der Pflicht zur Übernahme nach § 12 BSHG und § 3 Regelsatzverordnung, soweit die Unterkunft nicht offensichtlich unangemessen ist. Der Antragsteller begehrte finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft beim Sozialhilfeträger. Der Antragsgegner bewilligte einen niedrigeren Mischregelsatz und berücksichtigte die Unterkunftskosten nicht in vollem Umfang. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner, laufende Hilfe unter Zugrundelegung des vollen Regelsatzes eines Haushaltsvorstands sowie Unterkunftskosten zu leisten. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte insbesondere, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, Haushaltsvorstand zu sein, und beanstandete die Vorwegnahme der Hauptsache. Streitgegenstand war insbesondere, ob der volle Regelsatz oder der niedrigere Mischregelsatz anzuwenden ist und ob die angegebenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind. • Der Senat begrenzt einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs.1 VwGO regelmäßig zeitlich auf sechs Monate und spricht die Leistung darlehensweise, nicht endgültig, zu. • Die Annahme des Antragstellers als Haushaltsvorstand war nicht glaubhaft gemacht; der vorgelegte Untermietvertrag und die geringe Pauschalzahlung von 15 EUR sprechen gegen alleinige Tragung der Generalunkosten. Daher war die Verpflichtung zur Gewährung des vollen Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand nicht geboten (§ 22 BSHG i.V.m. Regelsatzverordnung). • Sind Generalunkosten von mehreren Personen getragen, ist die Anwendung eines Mischregelsatzes nach den Sozialhilferichtlinien gerechtfertigt; die Differenz zwischen Haushaltsvorstand- und Haushaltsangehörigenregelsatz ist anteilig zu verteilen, notfalls nach Köpfen. • Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hier monatlich 186 EUR: Kaltmiete 130 EUR, Heizung 31 EUR, sonstige Nebenkosten 25 EUR) hat der Antragsteller im vorläufigen Verfahren hinreichend dargelegt; ein Umzug ist nicht ohne weiteres zumutbar und entbindet den Träger nicht von der Übernahme existenzsichernder Unterkunftskosten (§ 12 Abs.1 BSHG, § 3 Regelsatzverordnung). • Die summarische Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren erlaubt die vorläufige Zusicherung der genannten Unterkunftskosten, während die Frage des vollen Regelsatzes für Haushaltsvorstand offenbleibt. • Die Kostenentscheidung orientiert sich an §§ 154, 155 VwGO und die einstweilige Regelung ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs.1 VwGO. Teilweise wurde dem Antragsgegner stattgegeben: Die einstweilige Anordnung wird dahin abgeändert, dass dem Antragsteller ab 28.04.2004 bis längstens 28.10.2004 darlehensweise monatlich 186 EUR zur Deckung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (130 EUR Kaltmiete, 31 EUR Heizkosten, 25 EUR sonstige Nebenkosten) zu gewähren sind. Der weitergehende Antrag auf Gewährung des vollen Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand wurde abgelehnt, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des Haushaltsvorstands nicht glaubhaft gemacht hat und somit der niedrigere Mischregelsatz nicht grundsätzlich zu beanstanden ist. Die Anordnung ist zeitlich befristet und dient der Sicherstellung existenzsichernder Leistungen, da ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Folgen wie Wohnungsverlust zur Folge haben könnte. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt.