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Beschluss

5 S 1134/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach einer Baueinstellungsverfügung ist unbegründet, wenn die Behörde eine wirksame Veränderungssperre erlassen hat, die das Vorhaben erfasst. • Eine bereits vorgebrachte Behauptung, das Vorhaben sei verfahrensfrei oder genehmigungsfrei, entkräftet die Wirkung einer später wirksamen Veränderungssperre nicht, sofern die vorgelegten Pläne und der tatsächliche Umfang der jetzt vorgenommenen Arbeiten nicht übereinstimmen. • Baueinstellungsverfügungen dienen der Verhinderung vollendeter Tatsachen; eine dem Bauherrn günstige Ermessensentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die erforderliche Gestattung unmittelbar bevorsteht. • Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind bei Fragezeichen hinsichtlich Genehmigungsfreiheit und wirksamer Veränderungssperre als gering einzustufen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung abgelehnt wegen wirksamer Veränderungssperre • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach einer Baueinstellungsverfügung ist unbegründet, wenn die Behörde eine wirksame Veränderungssperre erlassen hat, die das Vorhaben erfasst. • Eine bereits vorgebrachte Behauptung, das Vorhaben sei verfahrensfrei oder genehmigungsfrei, entkräftet die Wirkung einer später wirksamen Veränderungssperre nicht, sofern die vorgelegten Pläne und der tatsächliche Umfang der jetzt vorgenommenen Arbeiten nicht übereinstimmen. • Baueinstellungsverfügungen dienen der Verhinderung vollendeter Tatsachen; eine dem Bauherrn günstige Ermessensentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die erforderliche Gestattung unmittelbar bevorsteht. • Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind bei Fragezeichen hinsichtlich Genehmigungsfreiheit und wirksamer Veränderungssperre als gering einzustufen. Die Antragstellerin führte Sanierungsarbeiten an einem ehemals als Pflegeheim genutzten Gebäude (künftig Haus F) durch und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Baueinstellungsverfügung. Die Antragsgegnerin hatte die Baueinstellungsverfügung erlassen, weil sie Verstöße gegen eine Veränderungssperre annahm und Zweifel an der Genehmigungsfreiheit bzw. Nutzungsänderungsfreiheit des Vorhabens sah. Die Antragstellerin hatte zuvor einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt; die Behörde hielt die geplante Änderung für verfahrensfrei und gab die Pläne zurück. Später beschloss die Gemeinde eine neue Veränderungssperre zur Sicherung eines Bebauungsplans, die nach Ansicht der Behörde das Vorhaben erfasst. Die Antragstellerin beantragte zudem eine Ausnahme von der Veränderungssperre, die abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte dem Widerspruch nur geringe Erfolgsaussichten zuerkannt; die Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Bewertung wurde vom VGH zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet; geprüft wurden nur die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). • Formelle Rechtswidrigkeit/Nutzungsänderung: Das Verwaltungsgericht bejahte formelle Rechtswidrigkeit aus zwei selbstständigen Gründen: erstens wegen möglicher Genehmigungspflicht für die Nutzungsänderung und zweitens wegen der der Baumaßnahme entgegenstehenden Veränderungssperre. • Verfahrenslage zum Nutzungsbegriff: Ob die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO) oder die Antragsgegnerin bereits Verfahrensfreiheit festgestellt habe, ließ der Senat offen, weil dies für die Entscheidung entbehrlich ist. • Wirkung der Veränderungssperre: Die neue am 03.03.2004 beschlossene Veränderungssperre ist inhaltlich hinreichend bestimmt und zur Sicherung der Planung nach § 14 Abs. 1 BauGB erforderlich; die Bauarbeiten stellen erhebliche wertsteigernde Veränderungen dar und sind folglich von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Veränderungssperre erfasst. • Abgrenzung zu Unterhaltungsmaßnahmen: Die vorliegenden Maßnahmen gehen über reine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen (§ 14 Abs. 3 BauGB) hinaus, weil Umfang und Raumaufteilung erheblich geändert werden. • Beweis- und Vorbringensmängel: Die Antragstellerin legte nicht die für den Bescheid vom 25.04.2002 maßgeblichen Pläne vor; es besteht kein Nachweis, dass die aktuellen Arbeiten dem damals zurückgegebenen Planstand entsprechen. • Ermessen: Kein Ermessensfehler nach § 40 LVwVfG; die Baueinstellungsverfügung beruht auf dem öffentlichen Interesse, vollendete Tatsachen zu verhindern, und die beantragte Ausnahme wurde rechtsfehlerfrei abgelehnt. • Bauprozeßrechtliche Grundsätze: Baueinstellungsverfahren dienen der präventiven Kontrolle; eine günstige Ermessensentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die erforderliche Gestattung unmittelbar bevorsteht. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Der VGH bestätigt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gering sind, vor allem weil eine wirksame Veränderungssperre das Vorhaben erfasst und die behauptete Verfahrensfreiheit nicht nachgewiesen ist. Die Baueinstellungsverfügung verletzt kein Ermessen, da sie darauf abzielt, vollendete Tatsachen zu verhindern, und die beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre zu Recht abgelehnt wurde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.