Urteil
4 S 1729/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung der Erschwerniszulage nach § 22 EZulV reicht die bloße Zugehörigkeit zu einem Mobilen Einsatzkommando nicht aus; erforderlich ist, dass der Dienstposten typischerweise und in prägendem Umfang mit besonderen, durch die allgemeine Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen verbunden ist.
• Bei gemischten Dienstposten müssen die zulageberechtigten, erschwernisbehafteten Tätigkeiten quantitativ herausragendes Gewicht einnehmen, sodass die Arbeitskraft des Beamten weitestgehend durch diese Aufgaben gebunden ist.
• Erschwerniszulagen sind nicht mit Stellen- oder Ministerialzulagen gleichzusetzen; für Erschwerniszulagen kommt es auf konkrete, funktionsbezogene Belastungen an, nicht allein auf die organisatorische Zugehörigkeit.
• Eine Gleichbehandlung mit unrechtmäßig gewährten Zulagen anderer Dienststellen begründet keinen Anspruch auf Zulage.
• Das BVerwG-System zu § 47 BBesG ist auf die Auslegung von § 22 EZulV anzuwenden; Zulage berechtigt nur, wer regelmäßig besonderen physischen oder psychischen Belastungen ausgesetzt ist.
Entscheidungsgründe
Erschwerniszulage nach § 22 EZulV erfordert prägende, zulageberechtigte Verwendung • Zur Gewährung der Erschwerniszulage nach § 22 EZulV reicht die bloße Zugehörigkeit zu einem Mobilen Einsatzkommando nicht aus; erforderlich ist, dass der Dienstposten typischerweise und in prägendem Umfang mit besonderen, durch die allgemeine Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen verbunden ist. • Bei gemischten Dienstposten müssen die zulageberechtigten, erschwernisbehafteten Tätigkeiten quantitativ herausragendes Gewicht einnehmen, sodass die Arbeitskraft des Beamten weitestgehend durch diese Aufgaben gebunden ist. • Erschwerniszulagen sind nicht mit Stellen- oder Ministerialzulagen gleichzusetzen; für Erschwerniszulagen kommt es auf konkrete, funktionsbezogene Belastungen an, nicht allein auf die organisatorische Zugehörigkeit. • Eine Gleichbehandlung mit unrechtmäßig gewährten Zulagen anderer Dienststellen begründet keinen Anspruch auf Zulage. • Das BVerwG-System zu § 47 BBesG ist auf die Auslegung von § 22 EZulV anzuwenden; Zulage berechtigt nur, wer regelmäßig besonderen physischen oder psychischen Belastungen ausgesetzt ist. Der Kläger, Kriminalkommissar und seit 15.04.2000 organisatorisch dem Mobilen Einsatzkommando (MEK) der Landespolizeidirektion Stuttgart II zugeordnet, begehrt Zahlung einer Erschwerniszulage nach § 22 EZulV für den Zeitraum ab 16.04.2000. Tatsächlich war er dort als Anwendungstechniker eingesetzt und nahm technische Aufgaben wie Aufbau und Wartung von Überwachungsanlagen sowie Kommunikationstätigkeiten wahr. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei nicht in zulageberechtigender Weise verwendet worden; seine Tätigkeit sei technisch planbar und nicht mit den typischen, körperlich und psychisch belastenden Spezialeinsätzen der Einsatzbeamten vergleichbar. Der Kläger rügt die Auslegung von § 22 EZulV und beruft sich auf Gleichbehandlung und auf die Wortlautauslegung der Verordnung. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die erstinstanzliche Beurteilung bestätigt. • Rechtsgrundlage ist § 22 EZulV; Anspruch entsteht nicht allein aus Zugehörigkeit zu einem MEK, sondern aus der konkreten Verwendung. • Bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass zulageberechtigte Funktionen einen quantitativ besonders umfangreichen Teil des Aufgabenbereichs ausmachen; die Arbeitskraft muss weitestgehend durch erschwernistypische Aufgaben gebunden sein. • Erschwerniszulagen sollen besondere, wiederkehrende, durch die allgemeine Besoldung nicht abgegoltene Belastungen abgelten; sie sind nicht mit Amts- oder Stellenzulagen gleichzusetzen. • Die Vorschrift zielt auf die konkret auftretenden Erschwernisse ab; die bloße organisatorische Zugehörigkeit dient nur zur Abgrenzung der typischen Tätigkeiten, ersetzt aber nicht den Funktionsbezug. • Der Kläger als Anwendungstechniker erfüllt diese Voraussetzungen nicht: seine Aufgaben sind überwiegend technischer Natur, nicht regelmäßig mit den physischen oder psychischen Extremlasten und der speziellen Ausbildung verbunden, die für MEK-Einsatzbeamte typisch sind. • Die dienstliche Beschreibung (Aufbau und Wartung von Überwachungsanlagen, Verbindung zu Netzbetreibern, Vorhalt elektronischer Einsatzmittel) belegt überwiegend planbare, technische Tätigkeiten, die nicht die geforderte prägenden Erschwernisse begründen. • Zeugenaussagen des MEK-Leiters stützen die Feststellung, dass Anwendungstechniker keine vollzugspolizeilichen Einsatzaufgaben übernehmen und nicht entsprechend spezialisiert ausgebildet sind; eine bloße Umorganisation hin zur Zugehörigkeit zum MEK ändert daran nichts. • Ein Gleichbehandlungsanspruch scheitert, weil eine Gleichbehandlung "im Unrecht" keinen rechtlichen Anspruch begründet und gleichartige Auszahlungen anderer Dienststellen vom Beklagten bereits unter Rückforderungs-Vorbehalt gestellt wurden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erschwerniszulage nach § 22 EZulV, weil sein Dienstposten als Anwendungstechniker nicht in prägendem Maße mit den für Mobile Einsatzkommandos typischen, besonderen physischen und psychischen Erschwernissen verbunden ist. Maßgeblich ist die konkrete Verwendung und Funktionsausübung, nicht bloß die organisatorische Zugehörigkeit. Die dargelegten technischen Tätigkeiten binden die Arbeitskraft nicht derart an erschwernisbehaftete Aufgaben, dass eine Zulage gerechtfertigt wäre. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.