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Urteil

5 S 386/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Planfeststellungsbehörde muss bei konkreten, aber unsicheren Prognosen für spätere Verkehrsveränderungen nach § 74 Abs. 3 VwVfG einen Entscheidungs- und Nachprüfungs‑vorbehalt anordnen. • Für die Lärmschutzbewertung ist bei Anbau einer Neubaustrecke an eine Bestandsstrecke auf den gesamten Bündelungsbereich abzustellen (Neubaustrecke + Rheintalbahn). • Einwendungen gegen einen Plan, die nicht fristgerecht im Anhörungsverfahren erhoben wurden, sind nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert und im Klageverfahren nicht mehr durchsetzbar. • Der Vorrang des aktiven Lärmschutzes schließt nicht ohne Weiteres Verpflichtungen der Behörde zur Anordnung von bestimmten technischen Gleisbauweisen oder zu nachträglichen Gleispflegemaßnahmen gegen den Willen des Vorhabenträgers ein. • Die Abwägung, die aus Kosten- und städtebaulichen Gründen eine Tieferlegung der Trasse ablehnt, ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil dadurch die Gemeindeoptik leidet; erhebliche Mehrkosten können bei der Variantenwahl entscheidend sein.
Entscheidungsgründe
Vorbehalt für ergänzende Schallschutzmaßnahmen bei unsicheren Prognosen • Planfeststellungsbehörde muss bei konkreten, aber unsicheren Prognosen für spätere Verkehrsveränderungen nach § 74 Abs. 3 VwVfG einen Entscheidungs- und Nachprüfungs‑vorbehalt anordnen. • Für die Lärmschutzbewertung ist bei Anbau einer Neubaustrecke an eine Bestandsstrecke auf den gesamten Bündelungsbereich abzustellen (Neubaustrecke + Rheintalbahn). • Einwendungen gegen einen Plan, die nicht fristgerecht im Anhörungsverfahren erhoben wurden, sind nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert und im Klageverfahren nicht mehr durchsetzbar. • Der Vorrang des aktiven Lärmschutzes schließt nicht ohne Weiteres Verpflichtungen der Behörde zur Anordnung von bestimmten technischen Gleisbauweisen oder zu nachträglichen Gleispflegemaßnahmen gegen den Willen des Vorhabenträgers ein. • Die Abwägung, die aus Kosten- und städtebaulichen Gründen eine Tieferlegung der Trasse ablehnt, ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil dadurch die Gemeindeoptik leidet; erhebliche Mehrkosten können bei der Variantenwahl entscheidend sein. Die Klägerin (Gemeinde Eimeldingen) klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn‑Bundesamts vom 22.11.2002 für den Abschnitt Schliengen–Eimeldingen der Neu‑ und Ausbaustrecke Karlsruhe–Basel (Planfeststellungsabschnitt 9.1). Streitig sind die ebenerdige Parallellage der zweigleisigen Neubaustrecke östlich der bestehenden Rheintalbahn, die Errichtung dreier 4 m hoher Lärmschutzwände und die Frage einer Tieferlegung der Trasse in Eimeldingen. Die Gemeinde macht geltend, durch die Planung werde das Ortsbild zerschnitten, das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht und die Bauleitplanung (Gewerbegebiete Reutacker II/III) beeinträchtigt; ferner rügt sie unzureichenden Lärm‑ und Erschütterungsschutz. Die Vorhabenträgerin hatte verschiedene Varianten geprüft; die Behörde lehnte eine Tieferlegung wegen erheblicher Mehrkosten ab, nahm aber Vorbehalte zur weiteren Prüfung technischer Schallschutzmaßnahmen auf. Die Klägerin beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. hilfsweise Planergänzung oder Vorbehalt für Ergänzungsmaßnahmen des Schallschutzes, insbesondere für das Gewerbegebiet Reutacker II, falls ein Bypass‑Transitverkehr nördlich von Basel realisiert würde. • Klage überwiegend unbegründet: Die Klägerin ist mit ihren grundsätzlichen Aufhebungs‑ und Feststellungsbegehren nicht erfolgreich; geltend gemachte Rechte (Planungshoheit, Selbstgestaltungsrecht) wurden nicht in der gebotenen Weise verletzt. • Präklusion: Die Klägerin konnte Ansprüche aus Grundeigentum für Reutacker II/III nicht im Klageverfahren mehr geltend machen, weil sie diese Einwendungen nicht fristgerecht im Anhörungsverfahren konkretisiert hat (§ 20 Abs. 2 AEG). • Lärmschutzrechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 74 VwVfG sowie §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. 16. BImSchV; bei Anbau einer Neubaustrecke ist auf den gesamten Bündelungsbereich (Neubaustrecke + Rheintalbahn) abzustellen. • Technik und Berechnung: Die Immissionsberechnung berücksichtigte Neubaustrecke und Rheintalbahn; zur Lärmreduzierung sind Absorberbeläge bzw. das ‚Besonders überwachte Gleis’ (BüG) vorgesehen; das BüG kann mit -3 dB(A) berücksichtigt werden und wurde als zusagbare Maßnahme akzeptiert. • Prognosehorizont und Bypass‑Überlegungen: Für den Planfeststellungsbeschluss lagen belastbare Grundlagen für die Prognose bis 2010 vor; spätere, durch trilaterale Planungen (‚Plattform basiliensis’) angedeutete Verlagerungen des Transitgüterverkehrs nach nördlicher Rheinquerung führten zu besonderen Anhaltspunkten, deren konkretes Ausmaß jedoch unsicher war. • Rechtsfolge bei Unsicherheit: Weil die Bypass‑Überlegungen konkrete, aber noch unsichere mögliche Wirkungen für das Zugaufkommen und damit für Immissionen aufzeigten, hätte die Behörde einen Nachprüfungs‑ und Entscheidungs‑vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG aufnehmen müssen; diese Unterlassung ist rechtsmangelhaft. • Tieflage‑Variante und Abwägung: Die Ablehnung einer flächigen Tieferlegung der Trasse in Eimeldingen ist abwägungsrechtlich nicht zu beanstanden; Varianten wurden geprüft, erhebliche Mehrkosten (Plau­si­bilität: 27 Mio. DM plus) stehen der Minimierung der Zerschneidung gegenüber, und eine Tieferlegung würde den aktiven Lärmschutz nur bereichsweise verbessern. • Keine Pflicht zu bestimmten technischen Fahrbahnarten: Die Behörde war nicht verpflichtet, dem Vorhabenträger die Wahl einer bestimmten, lärmmindernden Fahrbahnart zu untersagen oder ihm gegen seinen Willen aufzugeben, für die Bestandsstrecke zwingend BüG‑Maßnahmen anzuordnen. • Ergebnis‑Begrenzung: Der fehlende Vorbehalt beeinträchtigt die Planung nicht in ihrer Gesamtheit; der Mangel ist durch Planergänzung behebbar, daher keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig. Die Klage wird im Wesentlichen abgewiesen. Erfolg hat lediglich der letzte Hilfsantrag: Das Gericht verpflichtet die Behörde, den Planfeststellungsbeschluss vom 22.11.2002 mit einer Anordnung zu versehen, die die Entscheidung über ergänzende Schallschutzmaßnahmen zugunsten des Gewerbegebiets ‚Reutacker II’ vorbehaltlich hält für den Fall, dass der Transitgüterverkehr zwischen Frankreich und der Schweiz den Rhein nördlich von Basel quert und über den planfestgestellten Streckenabschnitt geführt wird. Die übrigen Klagebegehren siegt die Klägerin nicht; ihre weitergehenden Einwendungen sind überwiegend präkludiert oder rechtlich unbegründet. Die Entscheidung begründet sich damit, dass die Lärm‑ und Erschütterungsprognosen sowie die Abwägung von Kosten, technischem Stand der Technik und städtebaulichen Belangen größtenteils tragfähig sind, jedoch die konkreten, zukünftigen Bypass‑Folgen wegen ihrer Unsicherheit einen Nachprüfungs‑ und Entscheidungs‑vorbehalt erforderlich machen. Die Kosten und außergerichtlichen Gebühren sind entsprechend verteilt.