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Urteil

5 S 384/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Planfeststellungsbeschluss muss bei konkreten Anhaltspunkten für eine künftige abweichende Verkehrsführung (Bypass-Überlegungen) einen Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorsehen, wenn die Auswirkungen zwar möglich, aber noch nicht zuverlässig quantifizierbar sind. • Für die Beurteilung des Lärmschutzes bei Anbau einer Neubaustrecke an eine bestehende Strecke ist auf den zusammengefassten Schienenweg (Neubaustrecke plus Bestand) abzustellen; der Vorrang des aktiven Lärmschutzes nach § 41 BImSchG ist durch Verhältnismäßigkeitsabwägung zu konkretisieren. • Bei Erschütterungen und sekundärem Luftschall ist wegen vorhandener Vorbelastung (bestehende Rheintalbahn) vorrangig die planbedingte Änderung zu prüfen; Schutzpflichten entstehen bei einer beachtlichen, unzumutbaren Erhöhung, ggf. mit Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. • Prognosen sind an belastbaren Planungsgrundlagen zu messen; neuere, erst nach Erlass der Entscheidung verfügbare Gesamtprognosen (z. B. Bundesverkehrswegeplan 2003, Plattform basiliensis) können die Planfeststellung nicht ohne Weiteres ersetzen, rechtfertigen aber einen vorbehaltenen Nachprüfungsentscheid.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung: Vorbehaltspflicht bei absehbarer Änderung der Verkehrsführung (Bypass) • Ein Planfeststellungsbeschluss muss bei konkreten Anhaltspunkten für eine künftige abweichende Verkehrsführung (Bypass-Überlegungen) einen Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorsehen, wenn die Auswirkungen zwar möglich, aber noch nicht zuverlässig quantifizierbar sind. • Für die Beurteilung des Lärmschutzes bei Anbau einer Neubaustrecke an eine bestehende Strecke ist auf den zusammengefassten Schienenweg (Neubaustrecke plus Bestand) abzustellen; der Vorrang des aktiven Lärmschutzes nach § 41 BImSchG ist durch Verhältnismäßigkeitsabwägung zu konkretisieren. • Bei Erschütterungen und sekundärem Luftschall ist wegen vorhandener Vorbelastung (bestehende Rheintalbahn) vorrangig die planbedingte Änderung zu prüfen; Schutzpflichten entstehen bei einer beachtlichen, unzumutbaren Erhöhung, ggf. mit Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. • Prognosen sind an belastbaren Planungsgrundlagen zu messen; neuere, erst nach Erlass der Entscheidung verfügbare Gesamtprognosen (z. B. Bundesverkehrswegeplan 2003, Plattform basiliensis) können die Planfeststellung nicht ohne Weiteres ersetzen, rechtfertigen aber einen vorbehaltenen Nachprüfungsentscheid. Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 zur Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe–Basel, Abschnitt 9.1 (Schliengen–Eimeldingen). Die Neubaustrecke soll als zweigleisige Trasse östlich an die bestehende Rheintalbahn angebaut werden; im Abschnitt bildet sie zusammen mit der Rheintalbahn einen viergleisigen Bündelungsbereich. Die Planfeststellung sieht in Eimeldingen drei je 4 m hohe Lärmschutzwände, in Trassenteilen eine feste Fahrbahn mit Absorberbelag bzw. das besonders überwachte Gleis sowie einen 650 m langen Erschütterungsschutz (System G.) vor. Die Kläger rügen unzureichenden Lärm‑ und Erschütterungsschutz, beanstanden die Nichttieferlegung der Trasse und verweisen auf mögliche zukünftige Verkehrsverlagerungen (Bypass Hochrhein/ Oberrhein). Sie stellen mehrere Hilfsanträge, zuletzt auf Aufnahme eines Vorbehalts, wonach ergänzende Schutzmaßnahmen vorzubehalten sind, falls der französische Transitverkehr den Rhein nördlich von Basel quert und über die Strecke geführt wird. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstäbe: Bei planbedingten Lärmimmissionen sind §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. 16. BImSchV maßgeblich; ergänzend § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG für Entschädigungen. Bei Erschütterungen und sekundärem Luftschall gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Erforderlichkeit von Vorkehrungen oder Entschädigung). • Zusammenfassung der Emissionsgrundlage: Für die Immissionsprognose ist auf den zusammengefassten Schienenweg (Neubaustrecke plus Rheintalbahn) abzustellen; die luftschalltechnische und erschütterungstechnische Untersuchung berücksichtigt beide Strecken und das prognostizierte Betriebsprogramm (Prognosejahr 2010). • Feste Fahrbahn/Absorber und BüG: Die Planunterlagen berücksichtigten ein Verbesserungsmaß von -3 dB(A) durch Absorberbeläge; das EBA hat diese Wirkung nicht unmittelbar anerkannt, aber die Verwendung des Verfahrens „Besonders überwachte Gleise“ (BüG) mit gleichwertigem Pegelabzug von 3 dB(A) wirksam angeordnet, so dass die zugrundeliegenden Beurteilungspegel erhalten bleiben. • Aktiver vs. passiver Lärmschutz: Die Planung verfolgt den Vorrang des aktiven Lärmschutzes (Errichtung von Lärmschutzwänden) und gewährt bei verbleibenden Nachtüberschreitungen Anspruch auf passiven Objektschutz bzw. Entschädigung nach der 24. BImSchV; wegen Vorbelastung und Verhältnismäßigkeit ist dies rechtlich akzeptabel. • Erschütterungen und sekundärer Luftschall: Fachgutachten und Messungen ergeben, dass ein 650 m langer lokaler Erschütterungsschutz (System G.) an der Neubaustrecke Betroffenheiten erheblich reduziert; weitergehende Maßnahmen an der Rheintalbahn (besohlte Schwellen) bringen nur begrenzten Zusatznutzen und sind kostenintensiv; verbleibende wesentliche Erhöhungen lösen Entschädigungsansprüche aus, deren Feststellung von Nachmessungen abhängig gemacht wurde. • Prognosehorizont, Bypass-Risiko und Vorbehaltspflicht: Neuere Planungsüberlegungen (Plattform basiliensis, Bypass-Überlegungen, Bundesverkehrswegeplan 2003) begründen besondere Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsaufkommen nach 2010 deutlich ändern kann. Diese möglichen, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht verlässlich quantifizierbaren Entwicklungen fallen in einen Zwischentypus, für den nach § 74 Abs. 3 VwVfG ein Nachprüfungs‑/Entscheidungsvorbehalt aufzunehmen ist. • Tieflage/Abwägung: Variantenuntersuchungen ergaben Mehrkosten der Tieflage (verschiedene Szenarien: ca. 20–44 Mio. DM; Behörde plausibilisierte mind. 27 Mio. DM). Abwägend sind Kosten, Lärm‑/Erschütterungswirkung, Vorbelastung und städtebauliche Aspekte zu berücksichtigen; die Behörde hat die Tieflage nach Prüfung nicht als vorrangig gebilligt; Vertrauenstatbestände der Gemeinde/Privater rechtfertigen keine andere Entscheidung. • Fehlerfolgen und Heilbarkeit: Der Planfeststellungsbeschluss ist im Wesentlichen rechtmäßig; ein Erheblichkeitsmangel besteht jedoch darin, dass kein Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG hinsichtlich ergänzender Schall‑ und Erschütterungsschutzmaßnahmen für den Fall einer Realisierung der Bypass-Überlegungen aufgenommen wurde; dieser Mangel lässt sich durch Planergänzung beheben. Die Klagen sind im Ergebnis teilweise erfolgreich: Haupt- und erste Hilfsanträge (Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit/Nichtvollziehbarkeit) werden abgewiesen; die Kläger obsiegen mit dem letzten Hilfsantrag. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 9.1 des Vorhabens mit einer Anordnung zu versehen, wonach die Entscheidung über ergänzende Schallschutz‑ und Erschütterungsschutzmaßnahmen für die Klägergrundstücke in Eimeldingen vorbehalten bleibt, falls der Transitgüterverkehr zwischen Frankreich und der Schweiz den Rhein nördlich von Basel quert und über den planfestgestellten Streckenabschnitt geführt wird. Im Übrigen bleiben die Klagen abgewiesen, da das planfestgestellte Lärm‑, Erschütterungs‑ und sekundärluftschutzkonzept insgesamt den materiellen Anforderungen (einschl. §§ 41, 42 BImSchG, 16. BImSchV und § 74 VwVfG) genügt; verbleibende Überschreitungen werden durch Objekt‑schutz und Entschädigungsregelungen abgefedert. Kosten‑ und Rechtsmittelentscheidungen: Die Gerichtskosten werden nach tenorierter Quote verteilt; Revision wurde nicht zugelassen.