Urteil
10 S 1610/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
18mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist auch bei türkischem Staatsangehörigen, der im Bundesgebiet geboren ist, rechtmäßig, wenn schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen und eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen.
• Besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs.1 Nr.2 AuslG führt zur Ermessensentscheidung; eine Ausweisung bleibt verhältnismäßig, wenn die öffentlichen Interessen an Spezialprävention die privaten Belange deutlich überwiegen.
• Bei der Prüfung völker‑ und gemeinschaftsrechtlicher Schutzrechte (ARB 1/80, ENA, EMRK) ist zu differenzieren: Prozessuale Richtlinien der EG sind auf türkische Staatsangehörige nicht ohne weiteres anwendbar; Art.8 EMRK steht einer Ausweisung nicht entgegen, wenn die Verhältnismäßigkeitsprüfung dies ergibt.
Entscheidungsgründe
Ausweisung trotz Geburt in Deutschland wegen schwerwiegenden Betäubungsmittelhandels rechtmäßig • Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist auch bei türkischem Staatsangehörigen, der im Bundesgebiet geboren ist, rechtmäßig, wenn schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen und eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. • Besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs.1 Nr.2 AuslG führt zur Ermessensentscheidung; eine Ausweisung bleibt verhältnismäßig, wenn die öffentlichen Interessen an Spezialprävention die privaten Belange deutlich überwiegen. • Bei der Prüfung völker‑ und gemeinschaftsrechtlicher Schutzrechte (ARB 1/80, ENA, EMRK) ist zu differenzieren: Prozessuale Richtlinien der EG sind auf türkische Staatsangehörige nicht ohne weiteres anwendbar; Art.8 EMRK steht einer Ausweisung nicht entgegen, wenn die Verhältnismäßigkeitsprüfung dies ergibt. Der türkische Kläger, 1979 in Berlin geboren und Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, wurde wegen mehrfacher Straftaten, zuletzt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Er hatte wiederholt mit Cannabis gehandelt und wurde auch nach innerfamiliären Wohnsitzwechseln und Androhung der Ausweisung erneut mit Betäubungsmitteln angetroffen. Das Regierungspräsidium Stuttgart verfügte am 01.10.2001 seine Ausweisung mit Sofortvollzug; der Kläger klagte hiergegen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob die Verfügung auf und sah eine Verletzung von Art.8 EMRK; der Senat ließ die Berufung zu. Teile des Verfahrens (Abschiebungsandrohung) wurden später als erledigt erklärt. • Zulässigkeit der Berufung des Beklagten nach §124a VwGO; Berufungsbegründung ausreichend. • Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit des Regierungspräsidiums und Anhörung des Klägers sind gegeben. • Nach innerstaatlichem Recht erfüllte das Verhalten des Klägers die Voraussetzungen der Regelausweisung nach §47 Abs.2 Nr.2 AuslG; wegen Geburt und unbefristeter Aufenthaltserlaubnis gilt besonderer Schutz nach §48 Abs.1 Nr.2 AuslG, wodurch die Ausweisung ermessensabhängig wird (§47 Abs.3 Satz2 AuslG). • Materielle Rechtmäßigkeit: Die vom Landgericht und Amtsgericht festgestellten Umstände (umfangreicher Drogenhandel, Fortsetzung der Taten trotz Bewährung und Androhungen, erneuter Kontakt zu Drogen) begründen einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht und eine konkrete Wiederholungsgefahr; daher überwiegen die öffentlichen Interessen an Spezialprävention die privaten Belange. • Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art.8 EMRK: Zwar sind Geburt und langjähriger Aufenthalt zu berücksichtigen; es fehlt aber eine irreversible Eingliederung (insbesondere dauerhafte berufliche Integration, familiäre Abhängigkeit). Die Schwere der Taten (Handel) und die kriminelle Energie des Klägers lassen die Ausweisung als notwendig und verhältnismäßig erscheinen. • Völkerrechtliche und assoziationsrechtliche Prüfungen (Art.3 ENA, ARB 1/80, Art.7 Niederlassungsabkommen 1927): Diese stehen der Ausweisung nicht entgegen; Art.14 ARB 1/80 erlaubt Ausweisungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung; besondere prozessuale Garantien der EG‑Richtlinie 64/221/EG gelten nicht ohne weiteres für türkische Staatsangehörige. • Ermessen: Das Regierungspräsidium hat die für den Verbleib sprechenden Umstände gewürdigt und damit keinen Ermessensfehler begangen; die Entscheidung ist verhältnismäßig. Der Senat hat die Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht erledigt war, wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart dahingehend geändert, dass die Klage, soweit noch anhängig, abgewiesen wird. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet war rechtmäßig und verletzte seine Rechte nicht, weil die schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte und die konkrete Wiederholungsgefahr das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung deutlich überwiegen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.