OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

W 7 K 25.1374

VG Würzburg, Entscheidung vom

2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die gegen den Bescheid vom 6. März 2025 gerichtete Klage, über die das Gericht nach Anhörung durch Gerichtsbescheid entscheidet (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist bei Gericht erhoben wurde. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG kann die Zustellung eines Verwaltungsakts durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt, wenn er allgemein und nicht nur der zustellenden Behörde oder dem Gericht, unbekannt ist (BGH, U.v. 19.12.2001 – VIII ZR 282/00 – NJW 2002, 827; BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43.95 – NVwZ 1999, 178). Vorliegend war der Bescheid vom 6. März 2025 bei Meldung der GU am 10. März 2025, dass der Kläger am selben Tag nach unbekannt ausgezogen und untergetaucht sei, dem Kläger noch nicht zugestellt worden. Es bestanden für die ZAB aufgrund der Mitteilung der GU keinerlei Ansatzpunkte für eine weitere Aufenthaltsermittlung des Klägers, sodass sein Aufenthaltsort ab diesem Zeitpunkt allgemein unbekannt und damit unbekannt i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG war. Auch war der ZAB ausweislich der Aktenlage im Verwaltungsverfahren kein Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter des Klägers bekannt, sodass auch keine Zustellung an einen solchen möglich war. Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BayVwZVG erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss die Behörde, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung vom 13. März 2025 erfüllte vorliegend all diese Voraussetzungen (s.o.) und wurde durch Aushang durch die Regierung von Unterfranken bekanntgemacht (Bl. 1924 d.BA). Auch war durch die Angabe „Regierung von Unterfranken“ oben auf der Benachrichtigung (Bl. 1983 d.BA) die Behörde, für die zugestellt wird, erkennbar. Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayVwZVG ist in den Akten zu vermerken, von wann bis wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Vorliegend wurde auf der Benachrichtigung, die danach zu den Akten genommen wurde, vermerkt, dass diese am 14. März 2025 ausgehängt wurde und am 31. März 2025 wieder abgehängt wurde (Bl. 1983 d. BA). Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 6 BayVwZVG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Auf die Kenntnisnahme des Zustellungsempfängers kommt es nicht an, da es sich hierbei um eine Zustellungsfiktion handelt (vgl. zur Parallelvorschrift § 10 VwZG L. Ronellenfitsch in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.10.2025, § 10 VwZG Rn. 32). Somit galt der Bescheid vom 6. März 2025 vorliegend nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 14. März 2025 nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 28. März 2025, einem Freitag, als zugestellt und damit gemäß Art. 2 Abs. 1 BayVwZVG als dem Kläger bekanntgegeben. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann somit am 29. März 2025 um 0:00 Uhr zu laufen und endete am 29. April 2025 um 24:00 Uhr, einem Dienstag (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Dem Schriftsatz vom 11. August 2025, bei Gericht eingegangen am 20. August 2025, fehlte es bereits an einer handschriftlichen Unterschrift durch den Kläger, sodass darin schon keine formwirksame Klageerhebung gesehen werden konnte. (vgl. Peters in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2025, § 81 Rn. 16). Ohnehin würde aber auch ein Abstellen auf diesen Schriftsatz nicht zu einer Fristwahrung führen. Die formwirksame Klageerhebung am 5. September 2025 erfolgte allerdings ebenfalls deutlich nach Ablauf der Klagefrist und damit auch nicht mehr fristwahrend. Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO rechtfertigen würden, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.