Urteil
W 5 K 24.2081
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Garage kann ihre (eng auszulegende) bauordnungsrechtliche Privilegierung, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt verlieren, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet. Die einheitliche Außenwand der beiden Anlagen ist insoweit allerdings nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anlage mit dem privilegierten Gebäude eine räumliche und funktionelle Einheit bildet, sodass eine selbständige Benutzbarkeit von Teilen der Anlage ausscheidet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung des Landratsamts M. S. vom 25. November 2024 die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Insoweit ist das Landratsamt M-S hier zutreffender Weise vom vereinfachten Genehmigungsverfahren des Art. 59 BayBO ausgegangen. Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332; B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77; alle juris). 2. Das Bauvorhaben hält die notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger ein. Ein Verstoß gegen das unmittelbar nachbarschützende Abstandsflächenrecht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 6 BayBO) liegt nicht vor. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO nach der Wandhöhe und beträgt gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (in der seit dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung – G.v. 23.12.2020, GVBl. S. 663) grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m. 2.1. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung des aus Grenzgarage und Gästehaus bestehenden Gebäudekomplexes veranlasst ist. Durch das vorgesehene Gästehaus oberhalb der bestehenden Garage entsteht bei natürlicher Betrachtungsweise eine erhöhte Außenwand zur Grundstücksgrenze der Kläger (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 9 CS 22.1627 – juris m.w.N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den in der Akte befindlichen Plänen das Gästehaus gegenüber der grenzständigen Außenwand der Garage um 3,00 m zurückversetzt werden und aufgrund der Trennfuge über einen geringen Abstand zum Garagendach verfügen soll. Die entstehende, höhere Außenwand betrifft sowohl das Ausmaß als auch die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen. Zu beurteilen ist deshalb, ob der Gebäudekomplex die maßgeblichen, bei Bescheiderlass aktuellen Anforderungen des Art. 6 BayBO erfüllt. 2.2. Nach der gebotenen Neubeurteilung sind die abstandsflächenrechtlichen Anforderungen gewahrt. Den genehmigten Planunterlagen lässt sich entnehmen, dass bezüglich des genehmigten Gästehauses mit einem Abstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze bei einer Wandhöhe von maximal 6,78 m (-2,91 m bis 3,87 m, vgl. Südostansicht, Bl. 15 der elektronischen Behördenakte) die nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen von 0,4 H, mindestens 3 m, eingehalten werden. Dass dies der Fall ist, wenn man das Gästehaus isoliert betrachtet, wird auch von Klägerseite nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Klägerseite entfällt aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen auch nicht die bisherige Privilegierung der im Rahmen der abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung ebenfalls zu beleuchtenden Grenzgarage nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO, so dass auch hierdurch kein Abstandsflächenrechtsverstoß entsteht. Nach der vorgenannten Vorschrift sind u.a. in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig Garagen einschließlich ihrer Nebenräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. Privilegiert ist aber lediglich eine reine Garagennutzung, d.h. eine ausschließliche Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bzw. die Lagerung typischer Garagengegenstände. Eine Garage kann ihre (eng auszulegende) bauordnungsrechtliche Privilegierung, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, zwar insgesamt verlieren, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (BayVGH, B.v. 25.4.2023 – 9 ZB 22.434; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – juris Rn. 12; U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; weitergehend: VGH BW, U.v. 24.7.1998 – 8 S 1306/98; OVG Saarl, B.v. 31.5. 2007 – 2 A 189/07; NdsOVG, B.v. 8.5.2018 – 1 ME 55/18 – jeweils juris). Die einheitliche Außenwand der beiden Anlagen ist insoweit allerdings nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anlage mit dem privilegierten Gebäude eine räumliche und funktionelle Einheit bildet, so dass eine selbständige Benutzbarkeit von Teilen der Anlage ausscheidet (BayVGH, B.v. 25.4.2023 – 9 ZB 22.434 – juris). Bildet etwa eine Dachterrasse mit dem Garagendach und dem Geländer als Bestandteile des Nebengebäudes zusammen mit diesem eine Einheit, unterliegt diese einem einheitlichen, rechtlichen Schicksal (BayVGH, B.v. 25.4.2023 – 9 ZB 22.434 – juris). Einer Privilegierung steht etwa auch entgegen ein Dachraum, der nur vom Wohngebäude her zugänglich ist, auch wenn er in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze „abgemauert“ ist (BayVGH, B.v. 21.11.2006 – 15 CS 06.2862 – juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist hier nicht von der erforderlichen räumlichen und funktionellen Einheit zwischen dem Gästehaus und der privilegierten Grenzgarage der Beigeladenen auszugehen. Entscheidend spricht dagegen, dass das Gästehaus – wie die Beklagtenseite zutreffend hervorgehoben hat – konstruktiv selbständig über dem Dach der Grenzgarage errichtet werden soll. Zwar ist nur eine „Trennfuge“ und damit nur ein minimaler Höhenversatz vorgesehen, jedoch soll nach der im Verlauf des Verwaltungsverfahrens erfolgten Umplanung der Lastenabtrag des Gästehauses nicht über das Garagendach, sondern über zwei vorgelagerte Stützpfeiler und über ein in den Erdboden eingelassenes Fundament erfolgen. Zwischen der Dachhaut der Garage und dem Gästehaus soll dementsprechend keinerlei bauliche Verbindung bestehen. Das Gästehaus soll ferner – was den hiesigen Fall ebenfalls von dem einer auf dem Garagendach errichteten Dachterrasse bzw. eines Dachraums auf dem Garagendach unterscheidet – über eine eigene, statisch selbständige Bodenkonstruktion verfügen. Anders als in den Fällen des Dachraums und der Dachterrasse hat das Garagendach weder eine bauliche Verbindung mit dem Gästehaus noch übernimmt das Garagendach zugleich die Funktion des Fußbodens des Gästehauses. Es fehlt damit jedenfalls an der erforderlichen funktionellen Einheit; eine selbständige Benutzbarkeit der Anlagenteile im Sinne der vorgenannten Anforderungen ist ebenso gewährleistet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung umfasst die Errichtung des Gästehauses in der genehmigten Art und Weise. Der Bauantrag ist ausweislich der Bauunterlagen auf eine Entkopplung von Garage und Gästehaus gerichtet (schwebende Herstellung mit Stahlstützen), was sich aus den genehmigten Plänen ergibt (vgl. Querschnitt A-A: Trennfuge). Ebenso bezieht es sich auf eine Planung, bei der das Gästehaus den Mindestabstand von 3,00 m wahrt. Streitgegenstand bildet allein das Vorhaben entsprechend dieser Eingabeplanung, nicht eine möglicherweise abweichende Ausführung (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 9 ZB 21.1537 – juris Rn. 7; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18). Nicht entscheidend ist hierbei, ob das geplante Gästehaus tatsächlich als statisch eigenständiger Überbau realisierbar ist und nicht nur theoretisch so konzipiert wurde; insoweit ist zu berücksichtigen, dass Fragen der Standsicherheit nicht Teil des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – juris). 2.3. Im Ergebnis liegt eine Verletzung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts liegt nicht vor. 3. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht liegt keine Rechtsverletzung der Kläger vor. Soweit sich die Klägerseite auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme beruft, verhilft dies – gleich ob dieses an § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder an § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO angeknüpft wird – der Klage nicht zum Erfolg. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist ein Vorhaben unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets (im Baugebiet selbst oder) in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Vorhaben nach Abwägung aller Belange, insbesondere der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn, als rücksichtslos darstellt, weil es auf besonders schutzbedürftige und qualifizierte Belange des Nachbarn intensiv einwirkt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22/75 – juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet und ob von einer unzumutbaren Situation auszugehen ist, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Nachbarn aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 78). Dies berücksichtigend ergibt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung. Es finden sich in der näheren Umgebung Gebäude, die das Bauvorhaben in seiner Höhenentwicklung übertreffen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Abstandsflächen, deren Schutzfunktion auch die Belichtung und Besonnung benachbarter Grundstücke umfasst, – wie vorerwähnt – eingehalten sind. Ein Ausnahmefall, in dem trotz Einfügens des Baukörpers in die nähere Umgebung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben ist, liegt nicht vor. Eine erdrückende Wirkung (vgl. bspw. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen), die von der Rechtsprechung regelmäßig nur bei in Höhe und Volumen überdimensionierten Baukörpern zu benachbarten Wohnbebauung angenommen wird (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5), scheidet vorliegend aufgrund der Höhenentwicklung und Entfernung der sich gegenüberstehenden Baukörper aus. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt weiterhin grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht zu nehmen. Weder das Bauplanungsrecht im Allgemeinen noch das Gebot der Rücksichtnahme im Speziellen vermitteln einen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich etwas Anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 1.3.2018 – 9 ZB 16.270 – juris Rn. 18). Dies kann nur in einem situationsbedingten Ausnahmefall der Fall sein (z. B. wenn von einer unmittelbar an der Grenze vorgesehenen Dachterrasse in bisher nicht oder nur schwer einsehbare, grenznah gelegene und schützenswerte Räume aus kurzer Distanz von oben her eingesehen werden kann). In der hier gegebenen Fallkonstellation ist von einem solchen Ausnahmefall nicht auszugehen, da durch das dem Grundstück der Kläger zugewandte Fenster des Gästehauses unter Berücksichtigung der vorliegenden Gebäudeabstände keine Einsichtsmöglichkeiten aus nächster Nähe in schützenswerte Bereiche des klägerischen Anwesens eröffnet werden. Insgesamt sind die zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Wohnsituation noch als sozialadäquat zu bewerten. 4. Ferner kann nicht von einer nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit der Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ausgegangen werden. Hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist eine Baugenehmigung, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Der Gegenstand der Baugenehmigung wird vom Bauherrn durch seinen Bauantrag bestimmt. Er ergibt sich aus den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid und wird konkretisiert durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2019 – 9 CS 18.2200 – juris Rn. 23). Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1985 – 14 B 85 A.1224 – BayVBl. 1986, 143 ff.). Eine Unbestimmtheit in diesem Sinne ergibt sich zunächst nicht aus der von Klägerseite in Zweifel gezogene technische Umsetzbarkeit der Lastenabtragung über die Stützpfeiler. Aus den Planzeichnungen geht die beabsichtigte Bauausführung in eindeutiger Weise hervor; diesbezügliche Bestimmtheitsmängel sind nicht erkennbar und können sich insbesondere nicht aus einer fehlenden Darstellung technischer Einzelheiten zur Lastenabtragung ergeben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Baugenehmigung aufgrund fehlerhafter Angabe der Höhenlage in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt sein könnte, weil sich die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht zutreffend bestimmen lassen. Zwar bestehen bei Betrachtung der das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Planzeichnungen (Bl. 16 ff. der Behördenakte) sowie der Baupläne zum Genehmigungsbescheid vom 29. Oktober 2002 (vgl. Anlage K3) Zweifel an den richtigen und vollständigen Höhenangaben bezogen auf den natürlichen Geländeverlauf. Es ist gleichwohl nicht zu ersehen, dass sich dies in nachbarrechtsrelevanter Weise zulasten der Kläger auswirken könnte, weil – wie vorstehend ausgeführt – selbst bei einer angenommenen Gebäudehöhe von 6,87 m (unter Einschluss einer ggf. nicht erfolgten Abgrabung im Umfang von 2,91 m) im Abstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze, die auch unter Berücksichtigung des in den Planzeichnungen zum Genehmigungsbescheid vom 29. Oktober 2002 eingetragenen natürlichen Geländeverlaufs nicht überschritten würde, keine Abstandsflächenrechtsverletzung hervorgerufen werden kann. Damit ist sichergestellt, dass das genehmigte Vorhaben den dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht. 5. Im Ergebnis war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Nachdem die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen haben, kommt es nicht in Betracht, sie gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an der Kostentragung zu beteiligen bzw. ihre außergerichtlichen Aufwendungen nach § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerseite aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.