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Urteil

W 7 K 24.32325

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Der Bescheid erweist sich in den beklagten Ziffern 1 und 3-6 als rechtmäßig und verletzt den Kläger in der Folge nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, erweisen sich als rechtmäßig. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen vollständigen Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Als Fluchtgrund hat der Kläger im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren übereinstimmend angegeben, ihm drohe in der Türkei Haft wegen Desertion. Er habe als ziviler Beamter beim türkischen Militär gearbeitet, sei schließlich zu einer bewaffneten Ausbildung gezwungen und es sei ihm befohlen worden, unschuldige Menschen zu töten. Gründe für die Zuerkennung internationalen Schutzes oder ein Abschiebungsverbot (Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids) ergeben sich aus dem Vortrag nicht. Dazu wird ergänzend das Folgende ausgeführt: Zur Überzeugung des Einzelrichters droht dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei keine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden. Der Vortrag des Klägers zu seinen Fluchtgründen ist in wesentlichen Punkten unstimmig, mit den bei den Akten befindlichen Informationen nicht zu vereinbaren und könnte auch durch weitere Ermittlungen nicht plausibilisiert werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in der Türkei desertiert ist und ihm in der Folge Bestrafung droht. Dies folgt bereits daraus, dass die Glaubwürdigkeit des Klägers durch Aussagen, die den objektiv vorliegenden Tatsachen widersprechen, erschüttert ist, weshalb seinem Vortrag schon aus diesem Grund insgesamt nicht geglaubt werden kann. Zum einen hat der Kläger im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren bestritten, in der Vergangenheit einen Visumantrag gestellt zu haben. Dem steht die aus der Akte ersichtliche Auskunft aus der Visadatei entgegen, wonach mit den Personalien des Klägers am 29. Dezember 2021 ein entsprechender Antrag gestellt und später abgelehnt wurde. Hierzu ist auch ein Lichtbild gespeichert, das zur Überzeugung des Einzelrichters den Kläger zeigt. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe einen „Grünen Pass“ besessen und deshalb visumfrei für Kurzaufenthalte nach Deutschland reisen können, vermag diesen Eindruck nicht zu erschüttern. Denn einen solchen Pass hat der Kläger nie vorgelegt und außerdem noch bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren angegeben, einen Pass habe er nie besessen. Zum anderen hat der Kläger im Verwaltungsverfahren einen Ausweis der türkischen Streitkräfte vorgelegt, der ihn als „Technischer Mitarbeiter, Einfacher Soldat“ der „Türkischen Bodenstreitkräfte“ ausweist und die Identifikationsnummer „…“ trägt. Gleichzeitig hat er vorgetragen, er sei als „Panzersoldat mit Vertrag“ eingesetzt gewesen und zuvor ziviler Mitarbeiter des türkischen Militärs gewesen. Mit Blick auf den vorgelegten Ausweis drängt es sich allerdings auf, dass der Kläger, der nach seinen Angaben in der Türkei den Wehrdienst geleistet hat, später den türkischen Streitkräften als Soldat beigetreten ist und die angegebene Tätigkeit im zivilen Bereich nie ausgeübt hat. Hierfür spricht insbesondere die auf das Jahr 2020 festgelegte Dienstnummer des Klägers auf dem vorgelegten Ausweis, mit der er bereits als einfacher Soldat ausgewiesen wird, obwohl er in diesem Jahr als ziviler Finanzbeamter gearbeitet haben will. Dass es ihm von Anfang an verweigert worden ist, diese Tätigkeit mit einem passenden Dienstausweis auch nachzuweisen, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Auch infolge der zwangsweisen Umwidmung seiner Tätigkeit bei den Streitkräften sind ihm nach seinen Ausführungen keine weiteren Bescheinigungen ausgestellt worden, sodass es fernliegt, dass die ursprünglich für einen zivilen Beamten vergebene Dienstnummer aus dem Jahr 2020 später auf einem neuen Ausweis, der ihn nun erstmals als Soldat ausweist, weiterverwendet worden sein könnte. Über diese generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers hinausgehend, bestehen auch erhebliche Zweifel an den Schilderungen des Klägers zu seiner Fluchtgeschichte, die dem Schluss auf eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr entgegenstehen. So hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt und zunächst auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach seiner erzwungenen bewaffneten Ausbildung sei ihm bei Militäroperationen „oft“ befohlen worden, unschuldige Menschen zu töten, weshalb er desertiert sei. Erst auf mehrfache Nachfrage gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er selbst habe nie jemanden getötet. Auffällig ist dabei, dass der Kläger, der vom Bundesamt ca. fünf Stunden lang angehört wurde und auch in der mündlichen Verhandlung stellenweise sehr umfassend, weit ausholend vortrug, insbesondere zu einem Ereignis, bei dem er mit dem Panzer auf Zivilisten schießen sollte und zu seiner Desertion, auf Rückfragen sehr ausweichend und wortkarg antwortete. Die pauschalen und ausweichenden Angaben bei konkreten Nachfragen bilden einen Bruch zur vorherigen ausführlichen Schilderung. Auch die Aussage des Klägers, der in einem Asylverfahren flüchtlingsrelevante Verfolgung belegen möchte, er habe die Anforderung von Unterlagen über seine Familie nicht weiterverfolgt, spricht dagegen, dass der Kläger aus einer realen Verfolgungsfurcht heraus ins Bundesgebiet eingereist ist. Vielmehr ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Darstellung der Geschehnisse durch den Kläger weit überzogen und lediglich insoweit mit der Realität vereinbar ist, als der Kläger als Soldat für die türkischen Streitkräfte aktiv war. Dass er zunächst als ziviler Beamter tätig gewesen ist, anschließend zwangsweise an der Waffe ausgebildet wurde, um sodann gewaltsam gegen Zivilisten vorzugehen und anschließend zu desertieren, ist zur Überzeugung des Einzelrichters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Unter welchen exakten Umständen der Kläger seine Tätigkeit beim Militär beendet hat, ist zwar nicht ersichtlich. Dafür, dass der Kläger desertiert ist, und seine Tätigkeit nicht infolge Kündigung beendet hat, besteht allerdings keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Daher kommt es auf den klägerischen Vortrag zu den Haftbedingungen in der Türkei, zu denen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Mai 2025 (1 A 938/22) vorgelegt wurde, nicht entscheidungserheblich an. Denn zur Überzeugung des Einzelrichters droht dem Kläger in der Türkei keine Haftstrafe. Hierzu kommt es auch weder auf die Einsichtnahme in den e-Devlet-Zugang des Klägers noch auf die über den bedingten Beweisantrag verfolgte Vernehmung des Cousins des Klägers entscheidungserheblich an. Angesichts der zahlreichen Umstände, die deutlich gegen die Wahrheit der Schilderungen des Klägers sprechen, besteht kein Anlass zu weiterer Ermittlung. Denn zum Beweis des klägerischen Vortrags kommt beiden denkbaren Beweismitteln nur eine geringe Beweiskraft zu. Dieser evidente Mangel an Beweiskraft in Anbetracht der sonstigen Umstände des Falls, die die Glaubwürdigkeit des Klägers massiv in Frage stellen, führt zu einer Unbrauchbarkeit dieser beiden denkbaren Beweismittel. Insbesondere ist den Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass Fälle beobachtet wurden, in denen im Wege der Korruption gefälschte Dokumente ins UYAP- bzw. e-Devlet-System hochgeladen wurden (BFA, Anfragebeantwortung v. 14.5.2025). An der Authentizität solche Unterlagen, die in diesem späten Verfahrensstadium, nach Hinweis im Verwaltungsverfahren und Fristsetzung zur Angabe weiterer Tatsachen im Gerichtsverfahren, noch vorgelegt würden, bestünden erhebliche Zweifel, die angesichts der oben geschilderten zahlreichen Ungereimtheiten bzgl. des klägerischen Vortrags nicht mehr zu einer Überzeugungsbildung in seinem Sinne führen könnten. Dasselbe gilt für die Angaben des Cousins. Zeugenbeweis zu einem Randaspekt der behaupteten Desertion könnte die entstandenen erheblichen Zweifel nicht mehr beseitigen (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.1992 – 7 B 40.92 – juris). 2. Des Weiteren sind auch die Regelungen des Bescheids zur Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist (Ziffer 5 des Bescheids) rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Das in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG, ist auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermessensfehler sind diesbezüglich weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.