Beschluss
W 8 S 25.31992
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Art. 8 EMRK schützt das eheliche Zusammenleben, selbst wenn die Ehe tatsächlich nicht zivilrechtlich wirksam geschlossen sein sollte, sofern keine berechtigten Zweifel an der Gültigkeit bestehen und die Ehepartner im Bewusstsein der geschlossenen Ehe ein gemeinsames Leben begründen und zusammen führen. Abzustellen ist auf das tatsächlich bestehende eheliche bzw. partnerschaftliche Zusammenleben. Eine gelebte Beziehung zwischen Mann und Frau ist notwendig aber auch ausreichend. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 8 EMRK schützt das eheliche Zusammenleben, selbst wenn die Ehe tatsächlich nicht zivilrechtlich wirksam geschlossen sein sollte, sofern keine berechtigten Zweifel an der Gültigkeit bestehen und die Ehepartner im Bewusstsein der geschlossenen Ehe ein gemeinsames Leben begründen und zusammen führen. Abzustellen ist auf das tatsächlich bestehende eheliche bzw. partnerschaftliche Zusammenleben. Eine gelebte Beziehung zwischen Mann und Frau ist notwendig aber auch ausreichend. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Verfahrens W 8 K 25. … gegen die unter Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2025 verfügte Abschiebungsandrohung nach Griechenland wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten wird – auch für das Verfahren W 8 K 25. … – abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Androhung der Abschiebung nach Griechenland infolge der Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig. Der Antragsteller, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 5. September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. November 2022 einen Asylantrag, nachdem er schon zuvor nach einem knapp dreijährigen Aufenthalt in Griechenland internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt bekommen hatte. Der Antragsteller gab im Wesentlichen an, dass er in Griechenland Schutz sowie staatliche Leistungen erhalten habe. Außerdem sei er religiös mit einer im Iran geborenen Afghanin verheiratet, mit der er aus dem Iran geflohen sei und auch in Griechenland zusammengelebt habe. Mit Bescheid vom 13. Mai 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Antragsteller nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden darf. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Griechenland habe mit Schreiben vom 2. November 2022 die Schutzgewährung für den Antragsteller mitgeteilt und durch Vorlage griechischer Dokumente belegt. Unter diesen Voraussetzungen sei die Ablehnung als unzulässig angezeigt. Menschenrechtsverletzungen drohten dem Antragsteller in Griechenland nicht. Bei alleinstehenden, erwerbsfähigen und nicht vulnerablen international Schutzberechtigten könnten bei einer Rückkehr nach Griechenland erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen, die einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta zur Folge hätten, verneint werden (vgl. BVerwG, Ue.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 und 1 C 19.24). Danach sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme Notlage geraten würden, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich der vorherigen Jahre verbessert. In Griechenland bestehe die Möglichkeit beitragsunabhängige staatliche Sozialleistungen zu erlangen. Auch Nicht-Regierungsorganisationen böten Unterkünfte an. Anerkannt Schutzberechtigte hätten einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hätten sich verbessert. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 34, 35 AsylG zu erlassen. Nach Erkenntnislage des Bundesamtes im Zeitpunkt der Asylentscheidung lägen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG keine kindlichen und/oder familiären Belange als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 5 Halbsatz 1 Buchst. a und/oder b RL 2008/115/EG i.V.m. Art. 7 und/oder Art. 24 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta i.V.m. Art. 3 und/oder Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vor oder das Individualinteresse des Antragstellers am Erhalt seiner familiären Bindungen trete hinter die berechtigten staatlichen bzw. allgemeinen Interessen am Vollzug der Rückkehrerverpflichtung zurück. Im Fall des Antragstellers lägen keine überwiegend schutzwürdigen familiären Belange vor, die wegen der möglicherweise aus der Asylentscheidung folgenden (räumlichen) Trennung von einem Teil der Kernfamilie einer künftigen Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen könnten. Die Familienangehörigen verfügten über kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Es lägen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungsfähige „de facto-Familienbeziehung“ vor. Vorgetragene Familienmitglieder könnten nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Ehe nicht durch Originaldokumente belegt worden sei. Eine zivilrechtliche Eheschließung sei erforderlich. Eine zivilrechtlich wirksame Ehe sei nicht gegeben. Am 21. Mai 2025 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 25. … Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben sowie Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Im vorliegenden Verfahren ließ er konkret beantragen, Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ungeachtet vom Ausgang des Asylverfahrens sei eine Abschiebung der Klagepartei derzeit wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG sowie Art. 3 EMRK nicht zulässig, weil diese zumindest zu Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der Klagepartei führen würde, sowie zu einer Trennung von seiner Ehefrau. Der Antragsteller sei verheiratet und wohne zusammen mit seiner Ehefrau. Der Ehefrau sei bereits im Mai 2023 ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden. Die Eheschließung habe bereits am ... 2019 in T. Iran stattgefunden. Die Heiratsbescheinigung des Generalkonsulats M. vom 26. Februar 2024 sei beigefügt. Dem Antragsteller sei es nicht möglich, von Griechenland aus den Familiennachzug zu beantragen, da seine Ehefrau nur ein Abschiebungsverbot habe, so dass eine außergewöhnliche Härte nachgewiesen werden müsste. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akten des Hauptsacheverfahrens W 8 K 25. … sowie die beigezogenen Behördenakten und Ausländerakten (sowohl des Antragstellers als auch seiner Ehefrau) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 25. … gegen die unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung nach Griechenland hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geschützte Abschiebungsandrohung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG entfaltet die Klage in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG gestellt. Der Antrag ist auch begründet. Der Antrag ist begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BverfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 99). Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Frage, ob die erlassene Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass der Asylantrag zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist und dass der Abschiebung nach Griechenland keine Abschiebungsverbote entgegenstehen. Des Weiteren darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Abschiebungsandrohung. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn – wie hier -ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall. Ebenso liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Gericht folgt zu diesen Aspekten im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile ausdrücklich entschieden hat, dass keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nicht vulnerable anerkannte Flüchtlinge in Griechenland besteht (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – Pressemitteilung Nr. 30/2015). Des Weiteren ist anzumerken, dass ebenfalls nach ausdrücklicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts inlandsbezogene Belange im Sinne des Art. 25 Halbsatz 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen (BVerwG, U.v. 22.5.2025 – 1 C 4.24 – Pressemitteilung Nr. 38/2025 vom 22.5.2025). Zu den vorstehenden Punkten hat der Antragsteller konkret bezogen auf seine Situation auch nichts Gegenteiliges vorgebracht, so dass sich insoweit weitergehende Ausführungen erübrigen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gleichwohl begründet, weil familiäre Bindungen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG einer Abschiebung entgegenstehen. Der Antragsteller hat ebenso wie seine Ehefrau unwidersprochen vorgebracht, dass sie religiös verheiratet seien (seit 27.7 2019) und schon mehrere Jahre zusammenleben würden. Dazu ist anzumerken, dass Art. 8 EMRK das eheliche Zusammenleben schützt, selbst wenn die Ehe tatsächlich nicht zivilrechtlich wirksam geschlossen sein sollte, sofern keine berechtigten Zweifel an der Gültigkeit bestehen und die Ehepartner im Bewusstsein der geschlossenen Ehe ein gemeinsames Leben begründen und zusammen führen. Abzustellen ist auf das tatsächlich bestehende eheliche bzw. partnerschaftliche Zusammenleben. Eine gelebte Beziehung zwischen Mann und Frau ist notwendig aber auch ausreichend. Anhaltspunkte sind – wie hier vorhanden – gemeinsamer Haushalt sowie Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner aneinander (vgl. Letsche/Rössler in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 20. Ed., Stand: 1.1.2025, Art. 8 EMRK Rn. 5; Hofmann in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Ed., Stand: 1.10.2024, Art. 8 EMRK Rn. 16 f.) Zudem hat der Antragsteller eine Heiratsbescheinigung des Generalkonsulats der islamischen Republik … vom 26. Februar 2024 vorgelegt. Hinzu kommt, wie aus der Bundesamtsakte der Ehefrau ersichtlich, ein Vermerk in deren ID-Card (ausgestellt am 28.7.2022) über ihren Status als verheiratet. Darüber hinaus geht auch die Ausländerbehörde von einer zu beachtenden ehelichen Gemeinschaft aus. Denn die Regierung von Unterfranken hat mit Bescheid vom 26. März 2024 dem Antragsteller die private Wohnsitznahme zusammen mit seiner Ehefrau gestattet und zur Begründung angeführt, dass eine betreffende Umverteilung erfolgen könne, wenn der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten Rechnung getragen werden solle. Der Antragsteller erfülle diese Voraussetzungen. Seine afghanische Ehefrau verfüge seit 19. Oktober 2023 über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Soweit die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid hingegen ausführt, dass die in Deutschland befindlichen Familienangehörigen des Antragstellers nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, ist dies bezogen auf die Ehefrau des Antragstellers nicht nachvollziehbar, weil die Antragsgegnerin selbst für die Ehefrau mit bestandkräftigem Bescheid vom 7. März 2023 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat, die zur vorerwähnten Aufenthaltserlaubnis geführt hat, zumal afghanische Frauen nach der aktuellen Rechtslage sogar einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 – juris). Nicht zuletzt wurde der Ehefrau des Antragstellers in Griechenland internationaler Schutz gewährt, der auch in Deutschland zu beachten (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) bzw. zu berücksichtigen ist (EuGH, U.v. 18.6.2024 – C-753/22 – juris). Angesichts der auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG beruhenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Griechenland überwiegt das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung nach Griechenland verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Schließlich war – trotz der vorstehenden Erwägungen – der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten abzulehnen, weil die für die Prozesskostenhilfe erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt und ein Nachweis der Bedürftigkeit nicht geführt wurde (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 117 Abs. 2 ZPO). Die gilt auch für das Verfahren W 8 K 25. …