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Urteil

W 7 K 24.1282

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid der Stadt A. vom 24. Juni 2024 in der Fassung vom 12. Mai 2025 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist insgesamt zulässig und auch im Hauptantrag begründet. Die Verlustfeststellung unter Ziffer 1 des formell rechtmäßigen Bescheids ist materiell rechtswidrig. Dies zieht die Rechtswidrigkeit der Nebenentscheidungen in Ziffern 2 bis 4 des Bescheids nach sich und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Zwar liegen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 22) die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vor, insbesondere ist noch eine konkrete Wiederholungsgefahr zu bejahen. Jedoch leidet Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermessenserwägungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 VwGO an Ermessensfehlern und ist deshalb rechtswidrig. Der Beklagte hat zutreffend § 6 Abs. 1 FreizügG/EU als Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung herangezogen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust der Freizügigkeit nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Weiter muss diese Gefährdung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU hinreichend schwer sein, um so ein Grundinteresse der Gesellschaft zu berühren. Das bedeutet, dass eine Neigung des Unionsbürgers feststellbar sein muss, sein strafbares Verhalten in Zukunft beizubehalten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 19 ZB 21.159 – juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Verlustfeststellung aus generalpräventiven Gründen, d.h. zur Abschreckung anderer von der Begehung von Straftaten, ist damit ausgeschlossen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 6 FreizügG/EU Rn. 18). Dabei hat das Gericht eine eigenständige Prognose zur konkreten Wiederholungsgefahr vorzunehmen. Allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen entsprechend sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts durch erneutes straffälliges Verhalten des Unionsbürgers umso geringer, je schwerer die zu erwartenden Straftaten bzw. die zu erwartenden Schäden und je gewichtiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 19 ZB 21.159 – juris Rn. 10). Als polnischer Staatsangehöriger verfügt der Kläger im Hinblick auf seine nur vorübergehend durch den Maßregelvollzug unterbrochene Erwerbstätigkeit als Fliesenleger gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigG/EU sowohl aus eigenem Recht über eine Freizügigkeitsberechtigung (zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt während eines Haftaufenthaltes vgl. Dienelt, in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU, Rn. 130 m.w.N.), als auch gem. § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU abgeleitet von seiner polnischen Ehefrau, die trotz des aktuellen Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses für die Dauer ihrer Elternzeit weiterhin Arbeitnehmerin i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bleibt (vgl. Oberhäuser, in Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, FreizügG/EU, § 2 Rn. 12). Da der erst am 15. Mai 2021 eingereiste Kläger schon rein zeitlich kein Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erworben hat und auch die Voraussetzungen der § 4a Abs. 2 bis 5 FreizügG/EU offensichtlich nicht vorliegen, kommen ihm die gesteigerten Anforderungen an eine Verlustfeststellung der § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU nicht zugute. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass das in der strafrechtlichen Verurteilung vom 20. Dezember 2022 dokumentierte persönliche Verhalten des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung darstellt und auch aktuell noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU vorliegt. Seine sich über fünf Monate erstreckenden in systematischer Arbeitsteilung begangenen Diebeszüge durch verschiedene deutsche Großstädte zeugen von erheblicher krimineller Energie. Sowohl hinsichtlich der mit zahlreichen weiteren Sachschäden verbundenen konkreten Begehungsweise als auch mit Blick auf die Vielzahl der Geschädigten, den hohen Gesamtwert der erbeuteten Fahrräder und die hohe Professionalität bei deren Verwertung ist davon auszugehen, dass die Grundinteressen der Gesellschaft durch diese Straftaten auch tatsächlich berührt sind. Wie sich aus den beigezogenen Strafakten sowie den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts D. im Urteil vom 20. Dezember 2022 ergibt, stehen die vom Kläger verübten Diebstähle in einem organisatorischen Zusammenhang und wurden im Rahmen von Bandenkriminalität begangen. Es handelt sich mithin nicht um eine unverbundene Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich genommen nicht geeignet wären, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft zu berühren und damit auch in ihrer Gesamtschau nicht geeignet wären, eine Verlustfeststellung zu rechtfertigen (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2007 – C-349/06, Rn. 28ff.). Zwar ist den beigezogenen Verfahrensakten des Landgerichts D. sowie der Begründung des Urteils vom 20. Dezember 2022 deutlich zu entnehmen, dass es sich beim Kläger nicht um den Kopf oder die treibende Kraft dieser transnational operierenden Diebesbande gehandelt hatte, jedoch war er als Täter unmittelbar an den Diebstählen beteiligt und leistete nicht nur Beihilfe. Mit seinem Beuteanteil finanzierte er sowohl seinen Lebensunterhalt als auch seinen Drogenkonsum. Mit diesem Verhalten hat er eine Geringschätzung der geltenden Rechtsordnung und des Eigentums Dritter erkennen lassen, die sich auch in Zukunft wieder in ähnlich gelagerten Rechtsverletzungen manifestieren kann. Trotz der erfreulichen Entwicklung des Klägers im Rahmen des Maßregelvollzugs besteht laut der gutachterlichen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 23. April 2025 aktuell noch eine mittlere Wahrscheinlichkeit eines Suchtmittelrückfalls und damit typischerweise auch die Gefahr einer Aktualisierung von Verhaltensmuster im Rahmen von Beschaffungs- und Finanzierungskriminalität. Zwar ist auf der Grundlage der beigezogenen Strafakte nicht davon auszugehen, dass seitens des Klägers noch Kontakte zu den damaligen Bandenmitgliedern bestehen, jedoch lässt die Erwerbsbiografie des Klägers, die bis zur Aufnahme der Arbeit als Fliesenleger am 15. Januar 2024 keine längerfristige geregelte Beschäftigung aufweist, nicht auf eine gefestigte wirtschaftliche Verankerung im Arbeits- und Berufsleben schließen. Soweit sowohl der Kläger selbst als auch die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 24. Juni 2024 die Bedeutung der Ehefrau und des Kindes als sehr große Schutzfaktoren vor einem erneuten Abgleiten in Suchtmittelabhängigkeit und Kriminalität hervorheben, sind diese zwar als gefahrmindernde Stabilisatoren einzubeziehen. Jedoch ist bei der von der Ausländerbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht anzustellenden Gefahrenprognose auch zu berücksichtigen, ob die in der Therapie erarbeitete Abstinenz von Drogen und Kriminalität tatsächlich soweit verinnerlicht ist, dass sie nicht nur unter optimalen Bedingungen weiterverfolgt wird, sondern auch dann eingehalten werden kann, wenn der Betroffene mit den Unwägbarkeiten des Lebens konfrontiert wird. Mithin kann ein einzelner stabilisierender Faktor wie die Familie eine Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigen. Denn die Prognose muss auch das mögliche Wegbrechen eines solchen Faktors in Betracht ziehen. Schon der Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass bei einer Trennung des Klägers von seiner Familie nicht gewährleistet wäre, dass dieser den im Maßregelvollzug eingeschlagenen positiven Weg entsprechend fortsetzen werde, deutet darauf hin, dass der Kläger in seiner Abkehr von seinem durch Drogen- und Kriminalität geprägten Lebenswandel noch nicht so gefestigt ist, dass nicht mehr von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Zu Gute halten muss man ihm jedoch, dass er – wohl nicht zuletzt gerade dank der stabilisierenden Wirkung seiner in Deutschland gegründeten Familie – in der Zeit zwischen Haftentlassung und Antritt des Maßregelvollzugs bereits ca. 1,5 Jahre ohne weitere strafrechtliche Auffälligkeiten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelebt und mit Aufnahme der Beschäftigung als Fliesenleger zum 15. Januar 2024 auch begonnen hat, sich ins Berufsleben zu integrieren. Nichtsdestotrotz ist auch diese, nunmehr vom Maßegelvollzug unterbrochene Entwicklung, noch nicht so gefestigt, dass sie die Wiederholungsgefahr ausräumen würde. Mithin liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vor. Jedoch hat die Beklagte ihr diesbezüglich eingeräumtes Entschließungsermessen – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags in der mündlichen Verhandlung – nicht ermessenfehlerfrei ausgeübt. Denn anders als die Ausweisung nach dem AufenthG, die als gebundene Entscheidung ergeht, ist die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU als Ermessensentscheidung ausgestaltet. Dies hat die Beklagte erkannt und von ihrem Erschließungsermessen Gebrauch gemacht. Allerdings hat sie dabei die Belange des Kindeswohls nicht mit dem gem. Art. 6 GG gebotenen Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Gem. § 6 Abs. 3 FerizügG/EU hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung sowohl die zwischenzeitlich vorliegende Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 23. April 2025 als auch die Stellungnahme des Jugendamtes vom 17. März 2025 in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und ist damit ihrer Verpflichtung nachgekommen, ihre Ermessensentscheidung aktuell zu halten. Auch hat sie in der mündlichen Verhandlung von den Ausführungen des Bescheids Abstand genommen, soweit darin ausgeführt wird, dass der Kläger den Kontakt zu seinem 13 Monate alten Sohn über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten könne. Denn diese Behauptung lässt sich entwicklungspsychologisch schlicht nicht mit dem intellektuellen und emotionalen Verständnishorizont eines kaum dem Säuglingsalter entwachsenen Kleinkindes von 13 Monaten in Einklang bringen. Jedoch verkennen auch die ergänzenden Ermessenserwägungen der Beklagten, der Kläger könne über seine Ehefrau und Mutter des Kindes für die Dauer der Wirkung der Verlustfeststellung Kontakt zum Kind halten, die verfassungsrechtlich gebotene Bedeutung des Kindeswohls und versäumen es deshalb, diese mit dem entsprechenden Gewicht in die Ermessensentscheidung einzustellen. So mag der Kläger als erwachsener Mann durchaus in der Lage sein, trotz räumlicher Distanz über den Austausch mit seiner Ehefrau an der Entwicklung seines Kindes teilzuhaben. Jedoch können einem dreizehnmonatigen Kind weder die Erzählungen der Mutter noch eventuelle gemeinsame (Video-)Telefonate die unmittelbare Bindung zur Person des Vaters ersetzen oder auch nur soweit subsituieren, dass es nach einer mehrmonatigen Trennungszeit in der Lage wäre, daran anzuknüpfen. Bedingt durch den derzeitigen Maßregelvollzug des Vaters lebt das Kind zwar auch aktuell nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, jedoch sieht es seinen Vater mindestens zweimal pro Woche und pflegt dann mehrere Stunden am Stück intensiven physischen und emotionalen Kontakt mit ihm. Nach den Schilderungen der Mutter freut sich das Kind immer sehr, wenn es seinen Vater sieht und strahlt diesen an. Auch die vom Jungendamt eingesehen Videoaufnahmen und Bilder zeigen Vater und Kind in entspannter und zugewandter Interaktion. Obwohl der Kläger bereits kurz nach der Geburt des Kindes den Maßregelvollzug antreten musste, geht das Jugendamt davon aus, dass die Bindung zwischen Vater und Kind durch die häufigen Besuche aufrechterhalten und verfestigt wurde, so dass das Kind auch schon jetzt von dieser Bindung profitiere und eine Trennung das Kindeswohl gefährde. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt eines Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 – 2 BvR 441/23, Rn. 23). Dementsprechend misst das Bundesverfassungsgericht den Folgen einer auch nur vorübergehenden Trennung eines Kindes von einem Elternteil ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht zu, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diesen rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, a.a.O. m.w.N.). Dies verkennt die Beklagte, wenn sie daran festhält, dass das Kind die Trennung nicht als dauerhaft erleben würde bzw. der Kontakt vermittelt über die Mutter gehalten werden könne. Mithin hat sie es versäumt, die Belange des Kindes mit dem verfassungsrechtlich gem. Art. 6 GG gebotenen Gewicht in ihr Entschließungsermessen einzustellen. Dieser Ermessensfehler wird auch nicht durch die Verkürzung der mit der Verlustfeststellung verbundenen Einreise- und Aufenthaltssperre in Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides kompensiert. Dabei handelt es sich um eine von der Verlustfeststellung getrennt zu betrachtende, nachgelagerte Entscheidung. Mithin hat die Beklagte ihr Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, so dass Ziffer 1 des Bescheides rechtswidrig ist. Diese Rechtswidrigkeit erstreckt sich auf die weiteren Ziffern des Bescheides, die als Nebenentscheidungen auf der Verlustfeststellung fußen und damit deren rechtliches Schicksal teilen. Der insgesamt rechtswidrige Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er war damit insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.