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Urteil

W 5 K 24.1499

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erhebt der Betroffene zuerst Widerspruch und in der Folge – ohne dass über den Widerspruch bereits entschieden worden wäre – innerhalb offener Klagefrist – zusätzlich Klage, stellt sich die Frage, ob sich Widerspruch und Klage wechselseitig dergestalt nach der Regelung des Art. 15 Abs. 1 S. 1 BayAGVwGO ausschließen, dass dies zur Unzulässigkeit bzw. Unstatthaftigkeit der Klage führt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dies bedarf indes in den Fällen keiner Entscheidung, in denen der Betroffene Untätigkeitsklage erhebt, weil auch beim fakultativen Widerspruchsverfahren dem Betroffenen jedenfalls die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 S. 1 VwGO nach vorheriger Widerspruchseinlegung bleiben muss. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Erweist sich eine Untätigkeitsklage im Zeitpunkt ihrer Erhebung mangels Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO als unzulässig, erwächst sie nach Ablauf der Dreimonatsfrist in Zulässigkeit. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebt der Betroffene zuerst Widerspruch und in der Folge – ohne dass über den Widerspruch bereits entschieden worden wäre – innerhalb offener Klagefrist – zusätzlich Klage, stellt sich die Frage, ob sich Widerspruch und Klage wechselseitig dergestalt nach der Regelung des Art. 15 Abs. 1 S. 1 BayAGVwGO ausschließen, dass dies zur Unzulässigkeit bzw. Unstatthaftigkeit der Klage führt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dies bedarf indes in den Fällen keiner Entscheidung, in denen der Betroffene Untätigkeitsklage erhebt, weil auch beim fakultativen Widerspruchsverfahren dem Betroffenen jedenfalls die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 S. 1 VwGO nach vorheriger Widerspruchseinlegung bleiben muss. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Erweist sich eine Untätigkeitsklage im Zeitpunkt ihrer Erhebung mangels Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO als unzulässig, erwächst sie nach Ablauf der Dreimonatsfrist in Zulässigkeit. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandelt und entschieden werden durfte, ist – nach Abtrennung des auf Schadensersatz gerichteten Begehrens – nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass der Kläger sich sowohl gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2024 als auch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 2. August 2024 wendet und deren Aufhebung begehrt. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 28. Februar 2024 ist bereits unzulässig, die Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 2. August 2024 ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die vom Kläger mit Schreiben vom 2. September 2024 am 5. September 2024 (Eingang bei Gericht) erhobene Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2024 ist unzulässig. Der Kläger hat die Klagefrist versäumt. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Da der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehene Bescheid vom 28. Februar 2024 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2. März 2024 zugestellt wurde, endete die Monatsfrist damit mit Ablauf des 2. April 2024 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB), so dass die am 5. September 2024 bei Gericht eingegangene Klage verfristet ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wurde bisher nicht erhoben und wäre zwischenzeitlich ebenfalls mit Ablauf des 2. April 2024 verfristet. Nach allem ist die Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid vom 28. Februar 2024 bereits unzulässig und die Klage insoweit abzuweisen. 2. Die ebenfalls vom Kläger mit Schreiben vom 2. September am 5. September 2024 erhobene Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 2. August 2024 ist zwar zulässig, aber unbegründet. 2.1. Die Klage ist zulässig. Für den vom Kläger erhobenen Rechtsbehelf gegen die Pfändung und Einziehung von Geldforderungen durch die Beklagte als Gemeinde ist gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt, so dass die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. VG München, B.v. 28.7.2016 – M 15 S 16.2591 – juris Rn. 14). Er setzt sich aus drei miteinander verbundenen Regelungen gegenüber dem Drittschuldner (hier: … …*) zusammen (siehe näher BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 4 B 15.878 – VGHE BY 70, 90 – juris Rn. 19 f.) und enthält weiter konkrete Rechtswirkungen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (VG München, B.v. 28.7.2016 – M 15 S 16.2591 – juris Rn. 14). Durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wird über die Art und Weise der Vollstreckung verbindlich entschieden (Giehl/Adolph/Fabisch, Verwaltungsrecht in Bayern, Dez. 2024, Art. 26 VwZVG Rn. 91). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits Klage erhoben hat, obwohl das zuvor eingeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht zum Abschluss gekommen war. Vorliegend hat der Kläger mit Eingang seines Schreibens vom 12. August 2024 bei der Beklagten am 14. August 2024 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung Widerspruch erhoben und damit das Widerspruchsverfahren eingeleitet. Dieses Widerspruchsverfahren wurde aber noch nicht zum Abschluss gebracht, weil diesem weder abgeholfen wurde noch der Widerspruch dem Landratsamt M* … (Widerspruchsbehörde) vorgelegt wurde und seitens der Widerspruchbehörde mithin auch keine Entscheidung ergangen ist. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist – wenn nicht die VwGO selbst oder ein (sonstiges) Gesetz dies vorsieht – eine zwingende Prozessvoraussetzung der Anfechtungsklage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 68 Rn. 1). Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayer. Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 28. November 1960 (GVBl S. 266) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. April 2022 (GVBl S. 148), hat in Angelegenheiten des Kommunalabgabenrechts ein Betroffener die Möglichkeit, gegen einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt entweder Widerspruch zu erheben oder unmittelbar Klage einzureichen (sog. fakultatives Widerspruchsverfahren; zur Einstufung der Kostenersatzforderung nach Art. 28 BayFwG als Kommunalabgabe i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 24 ff.). Gleiches gilt dann auch für die Pfändungs- und Überweisungsverfügung zur Durchsetzung der Kostenersatzforderung. Erhebt der Betroffene zuerst Widerspruch und in der Folge – ohne dass über den Widerspruch bereits entschieden worden wäre – innerhalb offener Klagefrist – zusätzlich (wie hier der Kläger) Klage, stellt sich die Frage, ob Widerspruch und Klage sich wechselseitig dergestalt nach der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO ausschließen, dass dies zur Unzulässigkeit bzw. Unstatthaftigkeit der Klage führt (in diesem Sinne Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 68 Rn. 17a; Geiger, BayVBl. 2008, 161, 165). Dies bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung, weil auch in Fällen des fakultativen Widerspruchsverfahren dem Betroffenen jedenfalls die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO nach vorheriger Widerspruchseinlegung bleiben muss (BayVGH, U.v. 10.10.2013 – 12 C 13.1814 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 1.7. 2013 – 7 ZB 13.305 – juris Rn. 10 ff.; Oestreicher/Decker in PdK A 17 Bay Nr. 4.1. Stand Jan. 2016). Sieht man daher in der vom Kläger am 5. September 2024 erhobenen Klage eine Untätigkeitsklage, erweist sich diese zwar im Zeitpunkt ihrer Erhebung mangels Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO als unzulässig. Nach allgemeiner Auffassung erwächst sie jedoch nach Ablauf der Dreimonatsfrist in Zulässigkeit (BayVGH, U.v. 10.10.2013 – 12 C 13.1814 – juris Rn. 7; Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 8), so dass hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einer zulässigen Klage ausgegangen werden kann. 2.2. Die Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 2. August 2024 ist aber unbegründet. Die angefochtene Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 ff. und Art. 23 ff. VwZVG. Bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, müssen insbesondere die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 ff. VwZVG gegeben sein. 2.2.1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG liegen vor. Denn der Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2024 ist mangels rechtzeitiger Klageerhebung bzw. Widerspruchseinlegung nicht mehr anfechtbar, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG (s.o. unter 1.). Des Weiteren hat der Kläger seine Verpflichtung zur Zahlung der in dem vg. Gebührenbescheid geltend gemachten Betrag noch nicht erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). 2.2.2. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 ff. VwZVG sind erfüllt. Im Einzelnen: Der Gebührenbescheid ist dem Kläger zugesandt worden (Art. 17 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VwZVG). Die fälligen Forderungen wurden auch jeweils angemahnt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwZVG). Auch die erforderliche Vollstreckungsanordnung in der vorgeschriebenen Form (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1, 5 VwZVG) ist gegeben. Nach Art. 26 Abs. 1 VwZVG sind u.a. Gemeinden dazu berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen. Nach Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift können u.a. Gemeinden Geldforderungen selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und der Drittschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. Im Fall des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG ordnet die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Vollstreckung dadurch an, dass sie in den Fällen des Art. 26 und 27 VwZVG auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Nach Abs. 2 der Vorschrift übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle mit der Vollstreckungsanordnung die Verantwortung dafür, dass die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Das Vollstreckungsrecht als solches ist von einer hohen Formenstrenge geprägt. Diese soll ein zügiges Vollstreckungsverfahren gewährleisten und zugleich dem Schutz von Gläubiger und Schuldner gleichermaßen dienen (Seibel in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, vor § 704 Rn. 22; BGH, B.v. 29.6.2011 – VII ZB 89/10 – juris; B.v. 23.10.2019 – I ZB 60/18 – juris Rn. 27, allgemein zur Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens). In Anwendung dieses Grundgedankens fordert auch Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG für die Vollstreckungsanordnung eine bestimmte Form (Giehl/Adolph/Fabisch, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Dez. 2024, Art. 26 VwZVG Rn. 12). Zugleich hebt Art. 24 Abs. 2 VwZVG die Verteilung der Verantwortung hervor. Erforderlich ist hiernach eine ausdrückliche Erklärung der Anordnungsbehörde oder der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle, dass der Forderungsanspruch vollstreckbar ist, dies auf einer entsprechenden Ausfertigung des zu vollstreckenden Bescheides. Im vorliegenden Fall lässt sich der (ursprünglich) vorgelegten Behördenakte zwar keine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder eines Ausstandsverzeichnisses mit einer aufgebrachten Vollstreckungsklausel entnehmen. Es wurde von Beklagtenseite dem Gericht am 18. März 2025 allerdings ein „Vollstreckbares Ausstandsverzeichnis“ vom 23. Juli 2024 übermittelt, das die folgende – erforderliche, aber auch ausreichende – Formulierung enthält: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar (Art. 19, 23, 24 u. 26 VwZVG)“. Da die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG vorliegen, erweist sich die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 2. August 2024 als rechtmäßig. 2.3. Im Übrigen stehen der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung auch keine Pfändungsschutzvorschriften entgegen. Arbeitseinkommen ist grundsätzlich gemäß § 829 ZPO als Geldforderung pfändbar. Zum Schutz des Schuldners regeln §§ 850 ff. ZPO die Modalitäten einer Pfändung von Arbeitseinkommen. Danach ist ein bestimmter Grundbetrag unpfändbar und steht damit dem Kläger zur freien Verfügung. Die Pfändungsverfügung selbst muss die pfändbaren Einkommensteile nicht betragsmäßig bezeichnen. Die betragsmäßige Feststellung des gepfändeten Arbeitseinkommens hat der Drittschuldner vorzunehmen (Smid in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 850c Rn. 14 m.w.N.). 3. Aus den genannten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.