OffeneUrteileSuche
Urteil

W 7 K 24.971

VG Würzburg, Entscheidung vom

21Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Häufung von Verfahren, die zwar wegen gering zu gewichtender Verstöße, nicht aber mangels Tatverdachts eingestellt wurden, führt zu einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG; einer strafrechtlichen Verurteilung bedarf es zur Annahme eines solchen Ausweisungsinteresses nicht. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. „Faktischer Inländer“ ist, wer die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert („Verwurzelung“) und (kumulativ) den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet ist („Entwurzelung“), mit der Folge, dass er faktisch zum Inländer geworden ist und ihn nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Rechtsstellung als „faktischer Inländer“ begründet kein generelles Ausweisungsverbot. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Häufung von Verfahren, die zwar wegen gering zu gewichtender Verstöße, nicht aber mangels Tatverdachts eingestellt wurden, führt zu einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG; einer strafrechtlichen Verurteilung bedarf es zur Annahme eines solchen Ausweisungsinteresses nicht. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. „Faktischer Inländer“ ist, wer die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert („Verwurzelung“) und (kumulativ) den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet ist („Entwurzelung“), mit der Folge, dass er faktisch zum Inländer geworden ist und ihn nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Rechtsstellung als „faktischer Inländer“ begründet kein generelles Ausweisungsverbot. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage gegen Ziffern 2 bis 5 des Bescheids vom 13. Mai 2024 ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid in seiner Fassung nach den Änderungen am 10. Februar 2025 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die unter Ziffer 1 des Bescheids tenorierte Ausweisung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Die besonderen Schutzvorschriften der Abs. 3, 3a, 4 sind auf den Kläger nicht anwendbar. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (sog. Ausweisungsinteressen) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (sog. Bleibeinteressen) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei steht der Behörde weder hinsichtlich der Gefahrenprognose noch hinsichtlich der Abwägung ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ob sie diese Tatbestandsvoraussetzungen zu Recht angenommen hat, muss das Gericht vielmehr anhand einer eigenständigen Gefahrenprognose sowie einer Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen im Einzelfall, bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8). Liegen danach die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so ergibt sich die Ausweisung als gebundene Rechtsfolge. aa) Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt des Klägers zu einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG führt. Insbesondere hat der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Denn er wurde zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landgerichts … vom 1. Februar 2023 (Az. 8 KLs 822 Js …) wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Ein weiteres schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG folgt aus eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Im Einzelnen sind dies ein Verfahren wegen räuberischer Erpressung, das mit Beschluss des Landgerichts … vom 21. Dezember 2022 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (1 KLs 891 Js …), weil es neben der zu erwartenden Verurteilung im am 1. Februar 2023 abgeurteilten Verfahren nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Hinzu treten ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, in dem am 9. Juni 2016 nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen wurde (Az. 633 Js … jug), ebenso wie am 5. April 2016 in einem Verfahren wegen Unterschlagung (623 Js … jug). Am 28. Juli 2015 wurde ein Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen nach § 47 JGG eingestellt (507 Ds 623 Js …), am 14. Oktober 2014 ein Verfahren wegen Körperverletzung nach § 45 Abs. 1 JGG (623 Js … jug) und ein weiteres Verfahren wegen Körperverletzung am 5. Juni 2013 nach § 47 JGG (Ds 623 Js …). Diese Verfahren begründen erheblich geringere Ausweisungsinteressen als die strafrechtliche Verurteilung des Klägers. Einzustellen ist auch, dass das am 21. Dezember 2022 eingestellte Ermittlungsverfahren – wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung betonte – auch gegenüber dem Mitbeschuldigten eingestellt wurde, sodass es in seiner strafrechtlichen Bedeutung eher gering eingeschätzt werden muss. Gleichwohl handelt es sich insgesamt um Verfahren, die zwar wegen gering zu gewichtender Verstöße, nicht aber mangels Tatverdachts eingestellt wurden. Auch diese Häufung führt zu einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse unter § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, indem die für sich genommen geringfügigen Taten nicht vereinzelt geblieben sind. Einer strafrechtlichen Verurteilung bedarf es zur Annahme eines solchen Ausweisungsinteresses nicht (Fleuß, in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 31.10.2024, § 54 AufenthG Rn. 397, 410). Diese Ausweisungsinteressen sind auch weiterhin aktuell. Die Verurteilung des Klägers ist weder getilgt noch tilgungsreif (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 34). Bzgl. der eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gibt es keine § 51 Abs. 1 BZRG entsprechende Norm, die einer Verwertung entgegenstehen könnte. Eine erweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift verbietet deren klarer Wortlaut, der eine Verurteilung und deren Eintragung im Zentralregister voraussetzt. Zweck des Verwertungsverbots ist es, den Verurteilten vom Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu fördern. Dieser Normzweck greift nicht, wenn eine Verurteilung nicht stattgefunden hat (Bücherl, in BeckOK StPO, Stand: 1.10.2024, § 51 BZRG Rn. 7 m.w.N.). Auch einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand, der zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses führen könnte, hat der Beklagte nicht geschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 39). Insbesondere führt es nicht zum dauerhaften Verbrauch von Ausweisungsinteressen, dass bereits am 18. Dezember 2014 und damit teilweise nach Einstellung der angeführten Ermittlungsverfahren eine ausländerrechtliche Verwarnung erfolgt ist. Ebenso wenig führt die zwischenzeitliche Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Verbrauch der Ausweisungsinteressen. Ist schon die Schaffung eines entgegenstehenden Vertrauenstatbestands ausgesprochen zweifelhaft, so wurden die Ausweisungsinteressen jedenfalls mit der Verurteilung des Klägers am 1. Februar 2023 wieder aktualisiert. bb) Für die Ausweisung als Mittel der Gefahrenabwehr sprechen hier sowohl Gründe der Spezialprävention (1) als auch der Generalprävention (2). (1) Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass von dem persönlichen Verhalten des Klägers weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht. Diese Gefahrenprognose stützt sich insbesondere auf die mit Urteil vom 1. Februar 2023 geahndete Tat. Hier wurde ein Kokainhandel von erheblichem Umfang abgeurteilt. Zugrunde gelegt wurde ein Umsatz von ca. 7.000 EUR, wobei zusätzlich 700 Gramm der „weichen Droge“ Marihuana in der Wohnung gefunden wurden. Darüber hinaus wurden zahlreiche Waffen in der Wohnung des Klägers gefunden. Diese Waffen und die eingestellten Ermittlungsverfahren, insbesondere die neben der Verurteilung eingestellte räuberische Erpressung und die eingestellten Verfahren wegen Körperverletzung aus der Jugend des Klägers, lassen – wenn auch mit klar reduzierter Bedeutung der eingestellten Verfahren – auch eine gewisse Gewaltbereitschaft des Klägers erkennen. Dieser hat erheblich gegen die geschriebene Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und durch den Handel mit Kokain insbesondere das hochrangige Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit erheblich gefährdet bzw. verletzt. Der illegale Drogenhandel ist auch ausweislich von Art. 83 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV ein Kriminalitätsbereich, dessen Bekämpfung angesichts der verbreitet grenzüberschreitenden Begehung eine europaweit herausragende Bedeutung zukommt. Dies zugrunde gelegt, genügt für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr bereits eine nicht allzu hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls (sog. gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 16; U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist zwar gefahrverringernd einzustellen, dass die Berichte aus dem Maßregelvollzug im Wesentlichen positiv sind. Der Therapieverlauf wird in der letzten Stellungnahme aus dem Bezirkskrankenhaus vom 20. November 2024 als rückfallfrei und zufriedenstellend beschrieben, wobei die therapeutische Entwicklung insgesamt positiv sei. Einer Arbeitsaufnahme stehe die fehlende Arbeitserlaubnis entgegen, die für die Einhaltung des Behandlungsplans sehr wichtig wäre. Der Kläger sei therapiemotiviert, habe Fortschritte erreicht und an unangenehmen und emotional belastenden Themen gearbeitet. Berichtet wird allerdings auch von gehäuften, nicht-sicherheitsrelevanten Regelverstößen, weshalb diesbezüglich am 8. Oktober 2024 eine Trendwende von ihm eingefordert worden sei. In der mündlichen Verhandlung ist außerdem zur Sprache gekommen, dass der Kläger wegen eines Verstoßes gegen seine Aufenthaltsbeschränkung von seiner bereits erreichten Lockerungsstufe C3 auf C1 zurückgestuft worden ist. Gerade befinde er sich wieder auf Stufe C2 und habe C3 kurz vor der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Therapieziele sind – auch mit Blick auf den Beschluss des Landgerichts … vom 14. November 2024 (Az. 1 StVK …) – noch nicht erreicht, die Therapie wird aber auch dort als erfolgversprechend bewertet. Gefahrverringernd ist auch einzustellen, dass sich der Kläger bei Begehung der am 1. Februar 2023 abgeurteilten Straftat in einer besonderen Belastungssituation befand, indem er zu dieser Zeit die Hauptverantwortung für die Pflege seines schwer erkrankten Vaters übernommen hatte. Auch in Anbetracht dieser positiven Umstände geht das Gericht jedoch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr aus. Der Kläger hat eine erhebliche Straftat begangen und gleichzeitig in auffälliger Häufung Anlass für polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geliefert. Zur Überzeugung des Gerichts haben sich die Umstände seit Tatbegehung und Therapiebeginn nicht derart geändert, dass von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Dass der Kläger auch in der Haft und jetzt im Maßregelvollzug regelmäßigen Besuch seiner Mutter, eines Bruders und von Freunden erhält, ist zwar positiv zu werten. Familiäre und freundschaftliche Bindungen haben den Kläger aber auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, inwieweit der Kläger sich glaubhaft von seinem alten Umfeld distanziert hat, nachdem das am 21. Dezember 2022 eingestellte Ermittlungsverfahren auch gegen eine Person geführt wurde, die den Kläger im Maßregelvollzug weiterhin besucht. Die bereits deutlich fortgeschrittene rückfallfreie Suchttherapie im Maßregelvollzug, die sich auf die im Urteil vom 1. Februar 2023 festgestellte Kokainabhängigkeit des Klägers gründet, kann die Gefahr jedenfalls noch nicht vollständig ausschließen. Zum einen hat das Strafgericht den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Entlassung in den Maßregelvollzug angeordnet und so zu erkennen gegeben, dass die Suchterkrankung des Klägers nicht als einziger Auslöser der Straffälligkeit eingeordnet werden kann. Zum anderen konnte sich der Kläger, der seit 25. Juli 2022 freiheitsentziehenden Maßnahmen ausgesetzt ist, angesichts des fortdauernden Maßregelvollzugs noch nicht in Freiheit bewähren und es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die zu einem Entfallen der Wiederholungsgefahr führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 19 CS 23.708 – juris Rn. 6). Dass Verzögerungen der Therapie ihren Grund vielfach in Verwaltungsentscheidungen der Beklagten finden, ist zwar unverkennbar. Die im Rahmen der Prüfung der Ausweisungsverfügung zu beurteilende reale Gefahr besteht allerdings ungeachtet dieser Gründe fort. Trotz der weit fortgeschrittenen Therapie kann auch nicht von einem durchwegs regelkonformen, beanstandungsfreien Verlauf die Rede sein, nachdem der Kläger immer wieder mit Verstößen gegen die Stationsordnung in Erscheinung getreten ist. Die Gefahr eines Rückfalls in alte Verhaltensmuster ist auch vor diesem Hintergrund unverkennbar. Darüber hinaus genügt angesichts der schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftat ohnehin eine geringere Wiederholungsgefahr, um von einem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse ausgehen zu können. Diese liegt in der Person des Klägers in jedem Fall vor. (2) Gleichzeitig sieht die Kammer unabhängig von der Wiederholungsgefahr auch die Voraussetzungen einer generalpräventiven Ausweisung als gegeben an. Denn insbesondere erhebliche Straftaten im Betäubungsmittelbereich mit zahlreichen involvierten Abnehmern und hier außerdem mit einem öffentlichkeitswirksamen Verkauf aus einem Taxi heraus sollten eine ausländerrechtliche Reaktion nach sich ziehen, um andere von der Begehung vergleichbarer Delikte abzuhalten (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 53 AufenthG Rn. 29a). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei den abgeurteilten Taten allesamt um Verkäufe an einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten handelte. Das Tatbild des Verkaufs aus einem Taxi zusammen mit den in der Wohnung des Klägers bzw. seines Vaters aufgefundenen Betäubungsmittelvorräten unterstreichen allerdings zumindest eine gewisse öffentliche Wirkung. Das Ausweisungsinteresse ist auch weiterhin aktuell. Die Höchstgrenze für die Aktualität einer generalpräventiven Ausweisung ist noch nicht überschritten. Diese orientiert sich an §§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB und sieht daher für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Aktualität von maximal vierzig Jahren ab der Beendigung der Tat vor (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 ff.). Diese – angesichts der Anwendbarkeit des Höchstmaßes der zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2 StGB sehr lange – Frist ist offenkundig noch nicht verstrichen, sodass weiterhin von der Aktualität des Ausweisungsinteresses ausgegangen werden muss. cc) Diesen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen zwar keine vertypten Bleibeinteressen gegenüber. Insbesondere ist § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht einschlägig. Denn eine Aufenthaltserlaubnis hatte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Ausweisungsbescheids nicht mehr. Zwar ist in Anbetracht des verspäteten Verlängerungsantrags des Klägers eine Anwendung der Härtefallregelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG denkbar. Selbst wenn man hier von einer Ermessensreduzierung auf Null ausginge, würde der bloße Verlängerungsantrag mit Fiktionswirkung aber nicht zur Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG führen, der – wie auch § 55 Abs. 3 AufenthG zeigt – explizit auf Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis abstellt (Fleuß, in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 31.10.2024, § 55 AufenthG Rn. 21). Allerdings sind im Fall des Klägers enorm gewichtige einfache Bleibeinteressen i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG einzustellen. Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 13; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 20 ff.). Hier ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Seine drei Geschwister sind Deutsche, ebenso wie es der mittlerweile verstorbene Vater war. Die Mutter des Klägers besitzt zwar keine deutsche Staatsbürgerschaft, lebt aber ebenfalls mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Mutter und ein Bruder besuchen den Kläger seit Jahren regelmäßig, sowohl in der Untersuchungshaft als auch jetzt im Maßregelvollzug Die Hauptsprache des Klägers ist – wie er in der mündlichen Verhandlung betont hat – deutsch. In Deutschland hat er angesichts seines lebenslangen Aufenthalts auch seinen Freundeskreis, mit dem er weiterhin – auch im Rahmen von Besuchen – in Kontakt steht. Der Kläger hat einen qualifizierenden Mittelschulabschluss erworben und diverse berufliche Tätigkeiten ausgeübt, wenn auch für häufig wechselnde Arbeitgeber und jeweils nur für kurze Dauer. Im Maßregelvollzug hat er den Wunsch geäußert zu arbeiten. Der Arbeitsaufnahme steht derzeit lediglich die fehlende Arbeitserlaubnis entgegen. dd) Bei der weiter gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse, § 53 Abs. 1 AufenthG. Den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen zwar nicht gesetzlich vertypte, aber unverkennbar hochrangige Bleibeinteressen gegenüber. Zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen diese allerdings nicht. Zwar bedeutet die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Klägers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie auf Familie gemäß Art. 6 GG, die auch von Art. 8 EMRK geschützt werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger seit Jahren Beschuldigter in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist und zuletzt eine Straftat mit erheblichem Umfang begangen hat. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, das den Anlass für die Ausweisung lieferte, hatte einen enormen, gewerbsmäßigen Umfang erreicht, was die erhebliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten unterstreicht. Der Ausweisung steht auch eine Stellung des Klägers als „faktischer Inländer“ nicht entgegen. Dieser Begriff ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8.02 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer“ (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Bei faktischen Inländern handelt es sich letztlich um Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und (kumulativ) den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“), mit der Folge, dass sie faktisch zum Inländer geworden sind und sie nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet (BayVGH, B.v. 7.2.2024 -19 ZB 23.1962 – Rn. 17). Für eine Verwurzelung wird nicht nur nach sozialer Integration, sondern auch nach wirtschaftlicher Integration verlangt. Angesichts des brüchigen beruflichen Werdegangs des Klägers, der sich auf verschiedene kurzzeitige Tätigkeiten beschränkt, ist ausgesprochen fraglich, inwieweit von gelungener wirtschaftlicher Integration ausgegangen werden kann. Bzgl. der Entwurzelung aus den Verhältnissen in Togo zu beachtende Gesichtspunkte sind vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Kläger mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit dies erforderlich sein sollte (BayVGH, B.v. 11.7.2007, 24 ZB 07.743 – juris). Der Kläger hat zumindest begrenzte Kenntnisse der in Togo verbreiteten Sprache Kotokoli, wie er in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, sodass es auf die Frage nach der Verwertbarkeit der von der Beklagten vorgebrachten Erkenntnisse aus privaten Gesprächen des Klägers im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung nicht ankommt. Es ist dem Kläger durchaus zumutbar, darauf aufzubauen und diese Kenntnisse zu vertiefen, wobei ihm auch seine Englischkenntnisse helfen werden. Ausweislich der beigezogenen Strafakte (Bl. 272) und der Stellungnahme aus dem Bezirkskrankenhaus vom 20. November 2024 hat der Kläger Togo im März 2022 auch bereits einmal als Urlauber besucht. Angesichts seiner togischen Eltern und der Tatsache, dass er das Land als Urlauber kennengelernt hat, ist davon auszugehen, dass ihm die dortigen Lebensverhältnisse nicht vollkommen fremd sind. Es ist zwar nach dem Vortrag des Klägers ausgesprochen fraglich, inwieweit er in Togo Hilfe von dort lebenden Verwandten erlangen könnte. Ebenso wenig ist allerdings ersichtlich, dass der Kläger auf besondere Hilfe angewiesen wäre. Selbst wenn der erwachsene Kläger in Togo nicht mit der Unterstützung von Verwandten rechnen könnte, würde dies für sich genommen keine unzumutbare Härte begründen (BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656, 10 C 14.2657 – BeckRS 2015, 42415 Rn. 28; B.v. 7.2.2008 – 10 ZB 07.1993 – BeckRS 2008, 27508; NdsOVG, B.v. 12.12.2013 – 8 ME 162/13 – BeckRS 2013, 59604). Zur Überzeugung des Gerichts ist er durchaus in der Lage, sich – auch unter Rückgriff auf die von der Beklagten im schriftlichen Verfahren betonten Rückkehrhilfen, die sich der im gerichtlichen Verfahren übersendeten Nachricht vom 12. November 2024 samt Anlagen entnehmen lassen, – in die dortigen Lebensverhältnisse zu integrieren und sich eine Existenz aufzubauen, auch wenn das angesichts eingeschränkter Sprachkenntnisse mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Vor diesem Hintergrund kann auch die insbesondere im schriftlichen Verfahren zwischen den Beteiligten diskutierte Frage um die genaue begriffliche Definition des faktischen Inländers dahinstehen. Auch wenn der vom Klägerbevollmächtigten angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2024 (2 BvR 29/24 – juris Rn. 30) anders als vorgebracht offen lässt, ob bei nicht vollständiger Entwurzelung im Land der Staatsangehörigkeit von einem faktischen Inländer gesprochen werden kann, ist jedenfalls unstreitig, dass der lebenslange Aufenthalt des Klägers angemessen unter Art. 2 Abs. 1 GG zu würdigen ist, was auch der vorgenannte Beschluss betont. In jedem Fall begründet auch die Rechtsstellung als „faktischer Inländer“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist vielmehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 33 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.8.2021 – 19 CS 21.330 – BeckRS 2021, 20968 Rn. 33 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass es sich beim Kläger um einen faktischen Inländer handelt, würde dies nicht zu einem Überwiegen seiner Bleibeinteressen führen. Denn zu seinen Lasten ist insbesondere zu berücksichtigten, dass der Kläger bereits am 18. Dezember 2014 ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Zwar war er damals noch minderjährig. Selbst wenn man von einer damals noch geringeren Einsichtsfähigkeit in die Folgen seines Tuns ausgeht, hatten auch die langen Zeiträume, während derer dem Kläger wegen laufender Strafverfahren von der Beklagten nur Fiktionsbescheinigungen erteilt worden sind, warnenden Charakter. Konkret sind damit die Zeiträume von Juni 2016 bis März 2017 und von Oktober 2019 bis November 2020 angesprochen. Insbesondere die ab November 2020 erteilte letzte Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zum einen nur mit der besonderen familiären Situation des Klägers zu erklären und hätte ihm angesichts des langen Prüfungszeitraums verdeutlichen müssen, dass künftiges strafbares Fehlverhalten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen wird. Dies alles hat den Kläger nicht von der Begehung der am 1. Februar 2023 abgeurteilten Tat abgehalten, sodass mildere Mittel als eine Ausweisung nicht zur Gefahrenabwehr geeignet erscheinen. Es handelte sich um eine Straftat mit erheblichem Umfang, die eine entsprechend hohe Freiheitsstrafe nach sich zog. Angesichts der Suchterkrankung des Klägers besteht diesbezüglich eine unverkennbare Rückfallgefahr. Vorangegangen ist dieser Tat eine Lebensgeschichte des Klägers als jugendlicher Intensivstrafttäter mit zahlreichen eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die teilweise auf eine Gewalttätigkeit hindeuten. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in das klägerische Recht auf Familie begründet. Elektronische Kommunikation mit der Familie wird allerdings weiterhin möglich sein, ebenso wie Besuche in Togo und Gegenbesuche des Klägers im Bundesgebiet mit Betretenserlaubnissen zu besonderen Anlässen. Zum Schluss der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung trotz der ohne Zweifel herausragend gewichtigen Bleibeinteressen gelangt die Kammer dabei insbesondere angesichts der vorangegangenen ausländerrechtlichen Verwarnung und der hinzutretenden Warnfunktion der durch strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger bedingten Fiktionsbescheinigungen. Aufenthaltsrechtliche Folgen weiterer Straffälligkeit wurden dem Kläger damals direkt vor Augen geführt. Die nun begangene erhebliche Straftat lässt mildere Mittel als eine Ausweisung zur Gefahrenabwehr unzureichend erscheinen. 2. Die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, in der Fassung nach der Änderung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das gegen den Kläger erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot kann sich mit der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid auch auf eine gemäß Art. 11 Abs. 1a) der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348, 98) erforderliche Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie stützen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 53 ff.; EuGH, U.v. 3.6.2021 – BZ, C-546/19 – juris Rn. 53 ff.). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Beklagten, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dabei besteht nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung zu versehen, insbesondere einer nachweislichen Straffreiheit. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13 – BeckRS 2014, 49495, Rn. 12; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.1 – BeckRS 2012, 56736, Rn. 42). Gemessen daran ist die zuletzt vorgenommene Befristung auf drei Jahre unter der Bedingung zwischenzeitlicher Drogenfreiheit nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte stützt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu Recht auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse, das den wesentlichen Ausweisungsanlass liefert sowie die weiterhin verwertbaren eingestellten Strafverfahren. Die Bleibeinteressen des Klägers, in Form des lebenslangen Aufenthalts (s.o.), berücksichtigt die Beklagte dabei hinreichend. Insbesondere hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angesichts dieser besonderen Situation das Einreise- und Aufenthaltsverbot von zunächst acht Jahren ganz erheblich verringert und die Ermessenserwägungen dadurch aktuell gehalten. Auch die Bedingung der Drogenfreiheit begegnet keinen rechtlichen Bedenken und steht in direktem Zusammenhang mit der Gefahrenursache. Die ohne einen solchen Nachweis gesetzte Frist von vier Jahren begegnet vor dem Hintergrund der Wesentlichkeit der Suchterkrankung für die Tatbegehung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung wegen der Verwertung aus dem Bundeszentralregister getilgter Straftaten hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Zwar thematisiert der Bescheid bei den Ausführungen zur Ausweisung auch eine unverwertbare Straftat und die Ermessenserwägungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot legen zumindest die Vermutung nahe, dass unverwertbare Verurteilungen auch dort eine Rolle gespielt haben. Der Beklagtenvertreter hat allerdings deutlich gemacht, dass ermessensrelevant für die in der mündlichen Verhandlung festgesetzte Befristung lediglich verwertbares Verhalten des Klägers – und damit auch nicht die spekulativen Erwägungen zur unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons – war. Nachdem die ursprünglich gesetzte Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots erheblich reduziert wurde, sind Ermessensfehler des Bescheids in seiner am 10. Februar 2025 geänderten Fassung nicht erkennbar. 3. Die Abschiebungsandrohung aus der Haft unter Ziffer 4 des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3, 59 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere bedarf es nach § 59 Abs. 5 AufenthG im Fall der Abschiebung aus dem Maßregelvollzug keiner Fristsetzung. Auch familiäre Bindungen stehen der Abschiebung nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Zwar ist das möglicherweise vom Gesetzgeber in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erklärte Opt-Out von der Rückführungsrichtlinie, das ausdrücklich die Entbindung von der Prüfung solcher Belange im Rahmen der Abschiebungsandrohung bei Abschiebungen infolge strafrechtlicher Verurteilungen vorsieht, auf den Kläger in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar (vgl. HessVGH, B.v. 18.3.2024 – 3 B 1784/23 – juris). Die einschneidenden Folgen für das Familienleben des Klägers werden aber von den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen überwogen (s.o.). Dies muss insbesondere gelten, weil die Interessen minderjähriger Familienangehöriger hier nicht berührt sind. 4. Für den Fall der Abschiebung nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug wurde nach den Änderungen in der mündlichen Verhandlung eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgesetzt, die als Regelfrist keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Der Beklagtenvertreter hat außerdem die Bereitschaft geäußert, beim Auftreten besonderer Umstände auch eine längere Frist zu gewähren. 5. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.