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Urteil

W 2 K 23.1784

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird in einem notariellen Testament vorgegeben, dass die Bestattung im Familiengrab stattfinden soll, kann sich die Gemeinde darüber hinwegsetzen, wenn sich der Wille des Erblassers zwischenzeitlich änderte. Zur Feststellung des Erblasserwillens hat die Behörde ihr Ermessen auszuüben. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Recht auf Bestattung im Gemeindegebiet besteht bei Personen, die weder zuletzt Gemeindeeinwohner waren noch im Gemeindegebiet verstorben oder durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen sind, nur ausnahmsweise. Die betreffende Gemeinde hat in diesen Fällen pflichtgemäß Ermessen auszuüben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einem notariellen Testament vorgegeben, dass die Bestattung im Familiengrab stattfinden soll, kann sich die Gemeinde darüber hinwegsetzen, wenn sich der Wille des Erblassers zwischenzeitlich änderte. Zur Feststellung des Erblasserwillens hat die Behörde ihr Ermessen auszuüben. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Recht auf Bestattung im Gemeindegebiet besteht bei Personen, die weder zuletzt Gemeindeeinwohner waren noch im Gemeindegebiet verstorben oder durch Grabnutzungsrechte berechtigte Personen sind, nur ausnahmsweise. Die betreffende Gemeinde hat in diesen Fällen pflichtgemäß Ermessen auszuüben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Genehmigung der Bestattung der Frau I.F. auf dem Friedhof der Beklagten im Familiengrab Abteilung ... Grab ... (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Bestattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten. Die Verstorbene war weder zuletzt Gemeindeeinwohnerin noch ist sie im Gemeindegebiet verstorben noch ist sie eine durch Grabnutzungsrechte berechtigte Person. Die Berechtigung ergibt sich weder aus einem entsprechenden Verwandtschaftsverhältnis (1.) noch haben die Kläger einen Anspruch auf ausnahmsweiser Zulassung durch den Beklagten (2.). 1. Die Verstorbene ist keine durch Grabnutzungsrecht berechtigte Person gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 Friedhofs- und Gebührensatzung. Sie ist weder selbst Grabnutzungsberechtigte noch besteht ein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis zu einem Grabnutzungsberechtigten. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung hat der Grabnutzungsberechtigte das Recht auch Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) im erworbenen Grab bestatten zu lassen. Die Grabnutzungsberechtigte des in Rede stehenden Familiengrabes ist die Schwägerin der Verstorbenen. Selbst wenn man auf den vorherigen Grabnutzungsberechtigten – den Zwillingsbruder der Verstorbenen – abstellen würde, ergebe sich kein Recht zur Bestattung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung, da die Verstorbene gerade nicht unverheiratet war. Nach Angaben der Kläger hatte die Verstorbene bereits im Jahre 1975 geheiratet und war seit 2010 verwitwet. Zweck der Norm ist es, unverheirateten Geschwistern eine Bestattung bei ihrer Familie, insbesondere ihren Eltern als engsten Verwandten, zu ermöglichen. Durch eine Heirat gründen zwei Personen jedoch eine neue Familie, so dass in der Regel gerade kein Bedürfnis mehr dafür besteht, eine Bestattung bei der Ursprungsfamilie als engste Verwandte vorzunehmen. Nichts Anderes gilt, wenn einer der Ehegatten vorverstirbt. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf ausnahmsweise Zulassung der Bestattung der Verstorbenen durch den Beklagten gem. § 10 Abs. 5 Satz 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung. Hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung für die Bestattung anderer Personen ist dem Beklagten Ermessen eingeräumt. Der Beklagte hat sein Ermessen ausgeübt, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat dafür auf den letzten Willen der Verstorbenen zum Zeitpunkt ihres Ablebens abgestellt. Dies ist sachgerecht, da auch Art. 1 Abs. 2 BestG vorsieht, dass für Art, Ort und Durchführung der Bestattung der Wille des Verstorbenen maßgeblich ist. Grundsätzlich werden hier an den Nachweis des maßgeblichen Willens keine erhöhten Anforderungen gestellt. Insbesondere muss der Wille des Verstorbenen nicht in einer bestimmten Form zum Ausdruck gebracht werden, auch die Einhaltung der Form einer letztwilligen Verfügung ist nicht erforderlich. Vielmehr genügen Tatsachen und Umstände, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf den Willen des Verstorbenen geschlossen werden kann (vgl. Drescher/Tatschner, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Bayern, Stand: April 2024, B 6 Rn. 30; Barthel, Bestattungsgesetz Bayern, 2017, Art. 1 Nr. 6; BGH, U.v. 26.02.1992 – XII ZR 58/91). Der Beklagte hat zur Ermittlung des Willens der Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Ablebens auf das Testament von 2019, den Testamentsentwurf von 2021, den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag von 2022 sowie auf Unterlagen und Schilderungen der Betreuerin abgestellt. Daraufhin kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Verstorbene zwar 2019 noch in G... bestattet werden wollte und den Kläger zu 1) zum Testamentsvollstrecker ernannt hat. In der Folge hat sie aber 2021 die Generalvollmacht des Klägers widerrufen und ihn im Testamentsentwurf von 2021 auch nicht mehr als Erben vorgesehen. Sie hat ihre Betreuerin beauftragt, einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abzuschließen, dem ein Kostenvoranschlag eines Bestatters aus W... für eine Bestattung in N... zugrunde liegt. Daher hat der Beklagte den letzten Willen der Verstorbenen dahingehend ausgelegt, dass sie zuletzt in N... bei ihrem verstorbenen Ehemann und nicht in G... im Familiengrab ihrer Herkunftsfamilie bestattet werden wollte. Diese Erwägungen erscheinen dem erkennenden Gericht sachgerecht. Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht erkennbar. Etwas Anderes kann sich auch nicht aus der unter § 6 des notariellen Testaments vom 21. Februar 2019 genannten Auflage ergeben. Insbesondere kann eine solche Auflage im Testament keinen Anspruch begründen. Eine testamentarische Verfügung kann gemeindlichem Satzungsrecht nicht vorgehen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.